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Frage geschrieben am 06.09.2011 09:47:06

Grundschuldbrief

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1844
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Auf meinem Haus/Grundstück ist eine Grundschuld mit Brief eingetragen.
Der Grundschuldbrief ist beim Verkauf eines Teilgrundstücks vom Notar an mich gesandt worden.
Jetzt will meine Bank den Grundschuldbrief natürlich von mir zurückhaben. Und natürlich bin ich bereit den Grundschuldbrief zurückzusenden.
Mich interessiert aber brennend, was passiert, wenn ich den Grundschuldbrief behalte??



Antwort geschrieben am 06.09.2011 10:48:26
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Der Grundschuldbrief ist dazu bestimmt, das Grundpfandrecht leicht übertragbar zu machen und dessen Verwertungsfähigkeit zu sichern. Die Bank als Gläubiger erwirbt dabei die Briefgrundschuld gemäß §§ 1192, 1117 BGB aber immer erst mit Übergabe des Briefes. Dies bedeutet, dass – solange die Bank wie von Ihnen geschildert nicht im Besitz des Briefes wäre – im Bedarfsfall die Verwertung des Grundstücks aus der Grundschuld nicht betreiben könnte. Diese könnte also praktisch nicht mehr über ihre erlangte Sicherheit verfügen bzw. diese verwerten, weil der Grundstückseigentümer dem gemäß §§ 1160, 1192 BGB widersprechen könnte, solange der Brief nicht vorgelegt wird.

Da der Grundschuldbrief aber auch eine Urkunde darstellt, an deren Besitz die Verfügung über das darin verbriefte Recht geknüpft ist, würde sich das Behalten des Briefes bzw. deren nicht Herausgabe allerdings als eine unzulässige Inbesitznahme einer Urkunde darstellen. Dies könnte dann – da der Brief als Pfandschein gilt und damit Gegenstand eines rechtswidrigen Vermögensdeliktes sein kann (vgl. BGHStE 27, 160 ff; 42, 196 ff) – den Straftatbestand der Unterschlagung gemäß § 246 StGB erfüllen, ferner könnte die Bank aber auch Ihren insoweit zivilrechtlich darüber hinaus bestehenden Anspruch auf Herausgabe des Grundschuldbriefes gerichtlich gegen Sie als Besitzer durchsetzen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Grundschuldbrief | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2011-09-08
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