Antwort geschrieben am 04.04.2011 22:21:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Leider kann ich Ihnen nicht viel Hoffnung machen. Maßgebend ist, dass die Versteigerungsbedingungen bei Antrag auf Durchführung der Zwangsversteigerung vorliegen. Dies ergeibt sich aus den §§ 15, 16, 20 ZVG.
Die Adressänderung des Gläubigers hat keinen Einfluss auf die Beschlagnahmewirkung und wird durch ein Schreiben des Gläubigers mit einem Handelsregisterauszug nachgewiesen werden können.
Soweit Sie die finanziellen Mittel zu 100 % erhalten, können Sie bei dem Zwangsversteigerungstermin auch selbst mitbieten, müssen aber damit rechnen, dass der Gläubiger auf die Sicherheitsleistung von 10 % des Verkehrswertes besteht. Diese Vorgehensweise bietet sich aber nur an, wenn Sie sicher sind, dass Sie das geld auch rechtzeitig erhalten. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass ihr Freund selbst ein gebot abgibt und im Falle des Zuschlages diesen an Sie abtritt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei einer Nachfrage oder weiteren Beratungsbedarf gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 07.04.2011 21:48:39
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage per Fax.
Leider kann ich Ihnen nicht viel Hoffnung machen, dass der Versteigerungstermin infolge der Adressänderung bis zur Korrektur der Adresse einstweilen eingestellt wird. § 28 ZVG sieht eine einstweilige Einstellung nur bei entgegenstehenden grundbuchmäßigen Rechten vor, was hier nicht der Fall ist. Ausgehend, dass der Antrag der Gläubigerin richtig war, besteht kein Verfahrenshindernis.
Allenfalls kommt eine einstweilige Einstellung gem. § 30 a ZVG in Betracht, wenn die Zwangsversteigerung vermieden werden kann und die Einstellung der Billigkeit entspricht.
Rein vorsorglich sollten Sie einen solchen Antrag nach § 30 a ZVG stellen und darauf hinweisen, dass der Antragssteller unter anderer Anschrift firmiert.
Ich hoffe, dass Ihnen dies ein wenig weiterhilft.
Mit besten Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage per Fax.
Leider kann ich Ihnen nicht viel Hoffnung machen, dass der Versteigerungstermin infolge der Adressänderung bis zur Korrektur der Adresse einstweilen eingestellt wird. § 28 ZVG sieht eine einstweilige Einstellung nur bei entgegenstehenden grundbuchmäßigen Rechten vor, was hier nicht der Fall ist. Ausgehend, dass der Antrag der Gläubigerin richtig war, besteht kein Verfahrenshindernis.
Allenfalls kommt eine einstweilige Einstellung gem. § 30 a ZVG in Betracht, wenn die Zwangsversteigerung vermieden werden kann und die Einstellung der Billigkeit entspricht.
Rein vorsorglich sollten Sie einen solchen Antrag nach § 30 a ZVG stellen und darauf hinweisen, dass der Antragssteller unter anderer Anschrift firmiert.
Ich hoffe, dass Ihnen dies ein wenig weiterhilft.
Mit besten Grüßen
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