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Grundschuld-Rückgewähr, Aufteilung, gegenseitiger Löschungsanspruch


17.07.2012 23:33 |
Preis: 45,00 € |

Familienrecht


archiviert

Ich benötige die Auskunft eines ausgewiesenen Experten im Bereich Sachenrecht.

Es geht um die Immobilie rechtskräftig geschiedener Ehegatten. Im Grundbuch eingetragen ist ein nicht-paritätisches Eigentumsverhältnis (also nicht 50:50 Bruchteilseigentum).

Die einstmals besicherte Forderung der Bank (ein Darlehen zur Immo-Finanzierung) wurde vollständig zurückgeführt. Der Rückgewähr der Grundschuld steht also nichts mehr im Weg. Die auf dem Gesamtgrundstück lastende Grundschuld steht den Parteien gemeinschaftlich zu.

Ich zitiere im folgenden aus einem Urteil des BGH, XII ZR 11/08, RN 12:

"Jeder Ehegatte könnte vom anderen verlangen, an der Realisierung dieses - auf Übertragung der (nicht mehr valutierten) Grundschulden an die Ehegatten gemeinsam gerichteten - Anspruchs mitzuwirken (§ 747 Satz 2 BGB). Erst bei Erfüllung dieses Anspruchs entstünde ... eine Bruchteilsgemeinschaft der Ehegatten an den ihnen gemeinsam übertragenen Grundschulden. Jeder Ehegatte könnte vom anderen verlangen, daran mitzuwirken, dass diese Gemeinschaft durch Teilung in Natur - hier durch Begründung von gleichrangigen Teilgrundschulden für jeden Ehegatten - auseinandergesetzt wird (§§ 1152, 1192 BGB; Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 681)."

Diese Auseinandersetzung hat nach den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft zu erfolgen, die Grundschulden wird also im Verhältnis der jeweiligen Eigentumsbruchteile aufgeteilt.

Mit Bildung der Teilgrundschulden für die Bruchteilseigentümer entsteht zugleich ein gegenseitiger Löschungsanspruch für diese Teilgrundschulden. Bei paritätischen Besitzverhältnissen wären diese also komplett weg. Anders jedoch im vorliegenden Fall.

Fragen:
1. Hat der Bruchteilseigentümer mit der kleineren Teilgrundschuld nur in dieser Höhe einen Anspruch auf Löschung gegenüber dem anderen Eigentümer? So dass letzterem nach gegenseitiger Löschung die restlich verbliebene Grundschuld allein zusteht? Blieben also bei Eigentumsverhältnissen von 70:30 dem einen Eigentümer 40% der ursprünglichen Grundschuld?

2. Bei Verneinung von Frage 1 erübrigt sich die Beantwortung von Frage 2)

Wie der BGH an gleicher Stelle weiter ausführt:

"Nach Erfüllung auch dieses Anspruchs könnte die Ehefrau vom Ehemann aus den von ihr in der Auseinandersetzung erworbenen Teilgrundschulden die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verlangen (§§ 1191 Abs. 1, 1147 BGB)."

Gilt dies auch für den hier geschilderten Fall? Wäre also aus den im Beispiel verbliebenen 40% Teilgrundschulden die Zwangsvollstreckung in den Eigentumsanteil des andern Eigentümers möglich?




-- Einsatz geändert am 18.07.2012 23:34:22
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Eingrenzung vom Fragesteller 18.07.2012 | 23:32
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