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Grundsätzliches zum Justizsystem in Deutschland
Sehr geehrte Anwälte,
man schaut sich ja öfters die Gerichtsshows an.
Ebenso hatte ich im Internet mal das Problem, dass man mir vorwarf, ich würde fremde Bilder, die nicht mich zeigen auf mein Profil benutzen, dieses stimmt natürlich nicht, wurde damals aber so behauptet mit der Androhung mit anzuzeigen.
Davon abgesehen, dass so was meist im Wege der PRivatklage verwiesen wird und auch nur der Betroffene der Bilder, die angeblich missbraucht wurden, selbst anzeigen darf, würde mich an dieser Stelle mal eine ganz einfache Frage interessieren.:
Im vorliegenden Fall wurde das Profil durch mich gelöscht, d.h ich selber könnte offenbar ja nicht das Gegenteil beweisen, also das ich nur meine Bilder verwendet habe, der Anzeigesteller kann allerdings auch nicht beweisen, dass es so war, dass ich fremde Bilder auf dem Profil hatte und so das Urheberrecht verletzte, da ja wie gesagt, dass Profil gelöscht ist.
Falls so was oder so was ähnliches zum Gericht geht, wo einerseits der Privatkläger oder die StA behaupten, dass es so war aber die Beweise nicht luiefern können und ich sage, es war nicht so , ich bin also unschuldig, ich aber auch keine Beweise dafür habe und auch keine Zeugen, verurteilt einem der Richter dann trotzdem, aufgrund der Behauptung desjenigen, der mich angezeigt hat oder das tun würde ?
Verstehen sie mich richtig, reicht es also aus, wenn einer was behauptet, gemacht zu haben, man selber nicht das Gegenteil beweisen kann, da ja das Profil gelöscht ist, der andere aber auch keinerlei Beweise hat außer, dass er meint, er habe dies damals so gesehen, dass dort fremde Bilder waren ?
Normalerweise kann man sich als Angeklagter ja verteidigen, was iaht aber, wenn dies nicht geht, wenn man zwar sagt, man hat diese oder jene Tat nicht begangen, kann dies aber nicht mehr belegen ?
Glaubt der Richter dann dem Angeklagten oder demjenigen, der einen angezeigt hat, also bspw. dem PRivatkläger oder der StA auch wenn die so was nur behaupten und so weiter nicht belegen können ?
Wenn man die Sache weiterstricken würde, könnte einem ja hier alles mögliche passieren, was ist z.b wenn jemand behauptet, dass er durch eine Person im Net genötigt oder sexuell angemacht wurde ?
Kann die Person dann das Gegenteil beweisen, wenn sie z.b keinerlei Protokolle aufzuweisen hat ?
In diesen ganzen Sachen steht ja dann wohl immer Aussage gegen Aussage, im Zivilprozess wird dann meist abgewogen, wie sieht es in solch Fällen im Strafprozess aus ?
Reicht also eine einfache Denunzierung also Behauptung aus ?
-- Einsatz geändert am 14.01.2011 07:00:05
Antwort geschrieben am 14.01.2011 08:18:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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nach der Theorie gilt der Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten.
Ob das Gericht diese Zweifel hat, ist im Rahmen der Beweiswürdigung festzustellen. Dabei zeigt dann aber die Erfahrung, dass das Gericht nicht immer nach dem Grundsatz "Aussage gegen Aussage" handelt:
Denn der Angeklagte ist im Verfahren der Einzige, der wegen wahrheitswidrigen Angaben in der Hauptverhandlung nicht belangt werden kann. Und dieses fleißt dann bei der gerichtlichen Abwägung eben ein.
Vielfach liest man dann eben im urteil, dass die Angaben des Angeklagten als sogenannte Schutzbehauptungen abgetan werden. Das bedeutet im Klartext nichts anderes, als man dem Angeklagten nicht glaubt.
Der Betroffene (das Opfer) tritt hingegen als Zeuge auf und ist zur Wahrheit verpflichtet. Wenn dieser Zeuge nun plausibel auftritt, ohne dass es offenkundig unwahre Angaben sind, wird das Gericht in den meisten Fällen dessen Angaben folgen.
Soviel zum Unterschied Theorie und Praxis.
Es ist also ein Trugschluß, wenn man behauptet, es würde Aussage gegen Aussage stehen. Die Praxis zeigt, dass das eben nicht der Fall ist. Vielfach hat man wirklich den Eindruck, dass der Angeklagte - entgegen der Theorie - seine Unschuld beweisen muss.
Kann er dieses nicht, kommt es häufig zu einer Verurteilung.
Macht der Zeuge /Anzeigenerstatter aber komplett abstruse Angaben, wird das Gericht dieses - in der Regel - schon entsprechend werten. Aber die Grenze ist fleißend.
Es ist also durchaus möglich, dass auch eine Denunziation zu einer Verurteilung führt.
Gerichtsshows haben mit der Realität nur die Gemeinsamkeit, dass dort staatlich subventionierte Richter und Staatsanwälte auftreten (zumindest, soweit ich diese Shows dreimal gesehen haben).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.01.2011 08:43:26
Das bedeutet also, dass es Verurteilungen geben kann, die völlig ohne Beweise gegeben sind, also reichen Aussagen aus, ohne diese beweisen zu müssen ?
Entstehen also in der Praxis meistens nicht genügend Zweifel, um
Jemanden freizusprechen auch wenn Aussagen nicbt belegt werden können ?
Ich bitte im Hinblick auf mein oben genanntes Beispiel noch zu bestätigen, dass nur der Verletzte nach § 374 StPO Anzeige und Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen einreichen kann.
Wäre es daher im o.g Eingangsbeuspiel überhaupt möglich, dass eine fremde Person, die mit den angeblichen Urheberrechtsverletzungen auf den Bildern garnichts zu tun hat, also garnicht die Person auf den Bildern ist, Anzeige oder Privatklage erheben kann, zwecks Feststellung der Anschrift durch die ip und möglicher Führung der Hauptverhandlung im mögl. Strafverfahren ?
Das bedeutet also, dass es Verurteilungen geben kann, die völlig ohne Beweise gegeben sind, also reichen Aussagen aus, ohne diese beweisen zu müssen ?
Entstehen also in der Praxis meistens nicht genügend Zweifel, um
Jemanden freizusprechen auch wenn Aussagen nicbt belegt werden können ?
Ich bitte im Hinblick auf mein oben genanntes Beispiel noch zu bestätigen, dass nur der Verletzte nach § 374 StPO Anzeige und Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen einreichen kann.
Wäre es daher im o.g Eingangsbeuspiel überhaupt möglich, dass eine fremde Person, die mit den angeblichen Urheberrechtsverletzungen auf den Bildern garnichts zu tun hat, also garnicht die Person auf den Bildern ist, Anzeige oder Privatklage erheben kann, zwecks Feststellung der Anschrift durch die ip und möglicher Führung der Hauptverhandlung im mögl. Strafverfahren ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.01.2011 08:48:32
Sehr geehrter Ratsuchender,
sicherlich gibt es auch solche Verurteilungen.
Auch gibt es Zweifel, die zum Freispruch führen. Insoweit lässt sich keine Statistik führen.
Der Verletzte kann Strafantrag stellen und auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Sofern kein berechtigtes Interesse vorliegt, können aber "fremde Personen" dieses nicht erfolgreich machen. Sollte dieses vorkommen, sollten Sie dagegen mit der Hilfe eines Kollegen vor Ort dagegen vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
sicherlich gibt es auch solche Verurteilungen.
Auch gibt es Zweifel, die zum Freispruch führen. Insoweit lässt sich keine Statistik führen.
Der Verletzte kann Strafantrag stellen und auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Sofern kein berechtigtes Interesse vorliegt, können aber "fremde Personen" dieses nicht erfolgreich machen. Sollte dieses vorkommen, sollten Sie dagegen mit der Hilfe eines Kollegen vor Ort dagegen vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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