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Grundriss unklar - Gehört der Raum mir oder dem Nachbarn


| 20.05.2012 20:57 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Hallo,
mein Lebenspartner und ich haben von meiner Oma ein Haus überschrieben bekommen. Bis vor kurzem haben wir noch darin gelebt. Jetzt sind wir in einen Neubau auf dem gleichen Grundstück gezogen und meine Oma lebt nach einem Sturz (evtl. nur vorrübergehend) bei meiner Mutter zur Pflege. Somit steht das Haus momentan leer. Das Haus ist mit dem Haus unserer Nachbarn zusammengebaut, oder besser gesagt, es war mal ein ganzes Haus, welches in zwei Häuser aufgeteilt wurde. Es ist also ähnlich einem Doppelhaus. Meine Oma hat das Haus vor 60 Jahren gekauft. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch das Haus aufgeteilt. Von ihrer Küche, die an die Nachbarswand grenzt, geht eine Speisekammer ab (ca. 4,5m²) die eigentlich in den Teil der Nachbarn ragt. Dieser Raum ist auch nur von unserem Haus aus zugänglich. Beim Kauf des Hauses wurde meiner Oma dieser Raum zugeteilt vom Verkäufer. Jetzt sind die Nachbarn auf uns zugekommen und möchten, dass wir diesen Raum ausräumen weil sie ihn von Ihrem Teil aus zugänglich machen möchten, da dieser angeblich nicht uns, sondern ihnen gehört. Das Problem ist, dass diese Speisekammer in keinem unserer Pläne korrekt eingezeichnet wurde. (Letzter eingereichter Plan von 1963) Meine Oma hatte zwar wohl vor ca. 10 Jahren mit einem Notar Kontakt (nach einer Vermessung der Nachbarn), der meinte, dass ihr der Raum gehört und sie sich ihn eintragen lassen solle. Dies hat sie jedoch versäumt, weil sie es nicht für notwendig angesehen hatte. Jetzt ist für uns die Frage, ob uns dieser Raum gehört oder nicht, und ob wir evtl. die Hauspläne der Nachbarn einsehen können, um zu sehen wie oder ob die Speisekammer bei ihnen eingezeichnet ist. Sollte der Raum den Nachbarn gehören, haben wir Angst, dass uns diese mit Mietnachforderungen oder Kosten wegen der Grundsteuer kommen könnten. Leider ist vor 60 Jahren alles noch auf gegenseitigem Vertrauen passiert und somit nirgends etwas schriftlich vorhanden. Könnte hier das Gewohnheitsrecht greifen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema:
Nachbarn
20.05.2012 | 21:59

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
710 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


Man kann von hier nicht beantworten, ob der Raum zu Ihrem Grundstück, oder dem Grundstück des Nachbarn gehört. Der Ansatz vor 10 Jahren, nämlich eine Vermessung der Grenze, ar der richtige. Wenn sich aus der Karte des Katasteramtes der Grenzverlauf nicht eindeutig ergibt, müsste man eine Vermessung durchführen lassen, um den Grenzverlauf zu klären.

Der erste Schritt ist also ein Blick in die Flurkarte. Es kann sich auch anbieten Einblick in die Grundakten beim Grundbuchamt zu nehmen, weil hier auch die Unterlagen der Teilung enthalten sind. Ich gehe davon aus, dass es über die Nutzung der Kammer keine Regelung im Grundbuch gibt. Man müsste dann prüfen, ob es beim Kauf durch Ihre Oma eine schuldrechtliche Vereinbarung gegeben hat, die auch die Rechtsnachfolger bindet. Davon ist aber im Regelfall nicht auszugehen. Es kommt zunächst nicht darauf an, ob die Kammer auf dem einen oder anderen Grundriss enthalten ist, sondern wo die Grundstücksgrenze verläuft. Wenn die Kammer auf dem Grundstück des Nachbarn liegt, dann kann er die Räumung verlangen. An eine Vereinbarung aus der Vegangenheit, ist der Nachbar nicht gebunden, es sei denn, diese wäre im Grundbuch eingetragen, oder eindeutig vertraglich, mit Wirkung für die Rechtsnachfolger geregelt.

Angst vor Forderungen müssen Sie nicht haben. Zum einen, wären Forderungen vor 2009 verjährt, zum anderen könnte es Mietforderugnen nur aufgrund einer Vereinbarung geben, die ja gerade nicht vorliegt. Grundsteuer wird für das jeweilige Grundstück gezahlt und hier zählt die amtliche Festlegung, die von der Zuordnung der Kammer nicht beeinflusst wird.

Sie sollten also die Grundakten beim Grundbuchamt einsehen. Beauftragen Sie im Zweifel einen Anwalt mit der Prüfung.



Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@hotmail.de


Bewertung des Fragestellers 2012-05-22 | 07:57


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