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Frage geschrieben am 07.11.2011 14:38:34

Grundpreisangabe bei Wein-Geschenkflaschen - Grundpreisverordnung

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 526
Sehr geehrte Damen und Herren,

Weine und deren Preise unterliegen ja der Grundpreisverordnung. D.h. zu dem Stückpreis pro Weinflasche bspw. EUR 10,- für die 0,75 Liter Flasche muss die Preisangabe EUR 13,33/Liter hinzu.

Wie ist es jedoch, wenn die Flasche individuell auf den Kunden zugeschnitten wird in Form von einem persönlichen Etikett? Der Preis der Flasche beträgt dann nicht mehr EUR 10,- sondern EUR 15,- aufgrund der Personalisierung. So ist der Wein zwar der gleiche, doch aufgrund der Personalisierung würde sich der Grundpreis pro Liter deutlich erhöhen.

Wie ist hier die rechtliche Lagee?

Muss bei personalisierten Geschenkflaschen, bei Geschenkkörben (bspw. mehrere Flaschen + Korkenzieher) und bei Geschenk-Sets (bspw. Flasche + Weinkühler) ein Grundpreis pro Liter angegeben werden oder kann man hier den Preis/Stück verwenden?


Mit freundlichen Grüßen







Antwort geschrieben am 07.11.2011 16:24:13
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht & Urheber- und Medienrecht Jan Gerth
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Die Beantwortung der Frage richtet sich grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 PAngV, in welches die Grundpreisverordnung aufgegangen ist.

Für Sie kommt jedoch der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV in Betracht, nach welchem der Grundpreis nicht angegeben werden muss bei sogenannten Paketangeboten, d.h. bei Produkten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind.

Daher müssen Sie weder bei dem individuellen Etikett, noch bei den Geschenkkörben den Grundpreis angeben.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth.de
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