09.07.2010 | 13:06
Antwort
von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Der Anschaulichkeit halber führe ich nochmals die von Ihnen zitierte Vorschirft auf:
§ 114a ZPO
Ist der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten zu einem Gebot erteilt, das einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes zurückbleibt, so gilt der Ersteher auch insoweit als aus dem Grundstück befriedigt, als sein Anspruch durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrage der Sieben-Zehnteile-Grenze gedeckt sein würde. Hierbei sind dem Anspruch des Erstehers vorgehende oder gleichstehende Rechte, die erlöschen, nicht zu berücksichtigen.
Die Grunderwerbsteuer nach dem Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) knüpft an das Vorliegen eines rechtswirksamen Verpflichtungsgeschäfts an (= meistens
Kaufvertrag oder hier im Wege der Zwangsversteigerung). Sie entsteht, wenn ein notarieller Vertrag vorliegt, in dem sich der Verkäufer verpflichtet hat, dem Käufer ein Grundstück zu übereignen, und der Käufer sich andererseits verpflichtet hat, das Grundstück abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen.
Die Grunderwerbsteuer entsteht unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereits entrichtet worden ist. Das gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet.
Lediglich dann, wenn ein solcher Anspruch nicht existiert, stellt das Gesetz auf die Auflassung oder den auflassungslosen Eigentumsübergang ab, beispielsweise beim Höchstgebot oder dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung.
Der Erwerb eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 9 Abs.1 Nr. 4 GrEStG der Steuer. Die Steuer berechnet sich vom Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben.
Möglicherweise liegt hier nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung ein Fall vor, über den bereits der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat - letztlich wohl zu Ihren Gunsten hier, so dass dieser Sache nochmals nachgegangen werden sollte.
Bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer rechnete das Finanzamt im Fall des BFH (Urteil des BFH v. 13.12.2007,
II R 28/07) zur Gegenleistung neben dem Meistgebot auch den Teil der schuldrechtlichen Forderung der A (Erwerber/Ersteigerer) gegen die Vollstreckungsschuldner, in deren Höhe A nach seiner Auffassung gem.
§ 114a ZVG als befriedigt galt, und gelangte damit zu einer Gesamtgegenleistung in Höhe von 1.496.040,- €.
Der gemäß
§ 74a Abs. 5 ZVG (Zwangsverstiegerungsgesetz) festgesetzte Grundstückswert ist zwar bei der Bestimmung der zivilrechtlichen Tilgungswirkung des Zuschlags gemäß
§ 114a ZVG grundsätzlich bindend, so dass insoweit auch grunderwerbsteuerrechtlich nichts anderes gelten kann.
Ausnahmen gibt es aber dennoch, wie auch der BFH entschieden hatte.
Sie sollten sich daher nochmals an das Finanzamt wenden und unter Bezugnahme auf dieses Urteil nachfragen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.