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Frage geschrieben am 02.08.2011 09:30:21

Grunddienstbarkeit für Ver-/Entsorgungsleitung - Einleitung Abwasser Dritter

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1151
Sehr geehrte Damen und Herren

Unser Grundstück ist mit einer Grunddienstbarkeit eines angrenzenden Nachbars (A) belastet. Es wird die Nutzung einer Abwasserleitung zu Gunsten des Grundstücks Nachbar (A) per notariellem Kaufvertrag gestattet.
Zudem leitet Nachbar (A) das Abwasser über ein weiteres Grundsstück eines ebenfalls angrenzenden Nachbar (B).

Nun möchte Nachbar (B) sein Abwasser ebenfalls in die Leitung des Nachbar (A) auf seinem Grundstück einleiten, um dann gemeinsam über das vorhandene Rohr auf unserem Grundstück zu entwässern.

Dies möchten wir nicht.

Nun zur Frage: Kann Nachbar (A) sein Recht der Leitungsführung durch unser Grundstück beliebig auf Nachbarn übertragen bzw. teilen? Gilt die Grunddienstbarkeit lediglich auf die Abwasserführung des Nachbarn (A) oder auf den Betrieb einer Abwasserleitung mit beliebigen Nutzern nach seiner Wahl?
Sprich: Darf Nachbar (B) sein Abwasser über unser Grundstück entwässern?


Antwort geschrieben am 02.08.2011 10:24:53
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:

In Ihrem Falle liegt eine Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Leitungsrechts vor, § 1018 BGB.

Ob die Ausübung dieser Dienstbarkeit einem Dritten überlassen werden kann, hängt vom genauen Inhalt der Grunddienstbarkeit ab(BGH LM Nr 20; BayObLGZ 1992, 224).

Ergeben sich auch im Wege der Auslegung der Dienstbarkeit keine Anhaltspunkte, gilt im Gegenschluss zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1092 Abs 1 S 2) sowohl ein Recht zur Ausübung der Überlassung als auch die Mitnutzung neben dem Berechtigten mit dessen Zustimmung.

Also dass bedeutet für Ihren Fall:

Finden sich in der Dienstbarkeit keine Beschränkungen dahingehend, dass allein und ausschließlich das Abwasser des Nachbarn A eingeleitet werden darf, so können leider auch die Abwässer des Nachbarn B zusammen mit den Abwässern des Nachbars A eingeleitet werden.

Ich bedaure Ihnen keine angenehmer Mitteilung machen zu können und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl (Rechtsanwalt)


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.08.2011 21:28:26

Sehr geehrter Herr Schiessl,

wir bedanken uns für Ihre Antwort.
Folgende Rückfrage möchten wir auf Basis des genauen Wortlautes im Kaufvertrag noch stellen:

Um was für eine durch Sie differenzierte Grunddienstbarkeit handelt es sich bei uns dem Wortlaut nach?
Es ist hier die Rede vom EIGENTÜMER des Gebäudes, also einer bestimmten Person. Kann die indirekte Einleitung des Abwassers von Nachbar B daher vielleicht doch ausgeschlossen werden?

Der genaue Wortlaut im Kaufvertrag ist folgender:
"Der Erwerber verpflichtet sich, zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks xy-Straße 1234 eine Grunddienstbarkeit betreffend Recht zur Führung und Unterhaltung von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen einzuräumen. Der Ausübungsbereich ist beschränkt auf die im beiliegenden Lageplan mit den Buchstaben xyz gekennzeichnete Grundstücksfläche. Die Unterhaltungspflicht und die Unterhaltungskosten trägt der Berechtigte.

Mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbaren wir: Der Erwerber verpflichtet sich, die über den Vertragsgegenstand führenden Versorgungs- und Entsorgungsleitungen von Geb. xy-Straße 1234, z.B. Gas, Wasser, Abwasser so lange zu dulden, als er hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Bei Vorliegen einer jedweden Beeinträchtigung ist der jeweilige Eigentümer xy-Straße 1234 zu einer entsprechenden Verlegung der Leitungen auf eigene Kosten verpflichtet. Diese Vereinbarung ist jedem Sonderrechtsnachfolger mit der Weitergabeverpflichtung selbst aufzuerlegen."

Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.08.2011 06:48:34

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage und die Übermittlung des Vertragsauszuges.

Der Begriff "jeweiliger Eigentümer" bedeutet leider keine bestimmte Person sondern hängt davon ab, wer gerade Eigentümer des Nachbargrundstücks ist.

Bei einer beschänkten persönlichen Dienstbarkeit müsste Ihr Nachbar wirklich beim Namen genannt werden und es müsste, wie von mir angesprochen, wirklich klargestellt werden, dass einzig und allein die Abwässer Ihres Nachbarn (z.B.: Abwässer die auf dem Grundstück des Nachbarn Herrn XY entstanden sind,..) eingeleitet werden dürfen.

Die von Ihnen mitgeteilte Formulierung enthält solche Beschränkungen leider nicht.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
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