Grunddienstbarkeit
28.08.2009 23:16 |
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Grundstücke
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Rechtsanwalt Dipl.-jur. Naser Mansour
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Ist eine Grunddienstbarkeit „Überfahrtsrecht“ gleichzusetzen mit einem
„Übergangs und Überfahrtsrecht“ ? Haftung des Grundstückbesitzers
BGB § 1018. §1019 § 1020 BGB § 836 § 837
Fallbeispiel :
Zwei nebeneinander liegende Hanggrundstücke A und B mit WHS, (Doppelhaus)
beide in einem rechtsgültigen Bebauungsplan aus den 50 er Jahren an einer
öffentlichen Strasse liegend, keines der beiden Grundstücke ist ein gefangenes
Grundstück nach BGB § 917
Grundstück A (dienend) wurde 1947 mit einer Grunddienstbarkeit (Überfahrtsrecht)
BGB § 1018 für das (berechtigte) Grundstück B belastet. Das machte 1947 Sinn, da über
diese Überfahrt auf Grund der nachfolgenden Bebbauung und der Topographie des
Geländes, die Wohnhäuser auf Grundstück A und B mit Handleiterwagen und
Schubkarre mit Holz, Kohle usw. im Untergeschoss versorgt werden konnten.
Die ausgeführte Bebbauung (baurechtlich 1948 u. 1953 genehmigt) sowie die Topographie der Grundstücke A und B, (daraus resultierend die Breite der Überfahrt ca. 1,60 Meter). lässt eine andere Befahrung der Überfahrt als mit den vorstehend dargestellten Transportmöglich-keiten nicht zu.
Die Grunddienstbarkeit (explizit Überfahrtsrecht) ist ohne weitere Zusätze im Grundbuch
zu Lasten von Grundstück A eingetragen und wird von Grundstück A (dienend) für das Grundstück B (berechtigt) für Anlieferung schwerer Lasten, Umzug, Transport des Mülleimers usw. weder eingeschränkt noch bestritten.
Der Besitzer des berechtigten Grundstückes B benutzt nun sein „Überfahrtsrecht“ als
ausschließliche Erschließung seines Wohnhauses auf Grundstückes B, um sich die Kosten eines Treppenaufganges von der öffentlichen Strasse aus auf sein Grundstück zu sparen.
Von der Bequemlichkeit der Benutzung einer schrägen Ebene auf Grundstück A, im Vergleich zu einer notwendigen Treppe in Hanggelände auf Grundstück B, ganz zu schweigen.
Fragen :
1 Ist eine Grunddienstbarkeit „Überfahrtsrecht“ (im Grundbuch so benannt)
einem „Übergangs und Überfahrtsrecht“ gleichzusetzen. Muss deshalb Grundstück A die ausschließliche Erschließung des Wohnhauses auf Grundstück B über sein Grundstück A
dulden, oder ist nach BGB § 1020 „ Schonende Nutzung des Berechtigten“ diese Nutzung des Überfahrtsrechtes „missbräuchlich“? Ist die ausschließliche Erschließung von Grundstück B über Grundstück A über das bestehende Überfahrtsrecht eine versuchte Ausweitung der „einen“ Belastung nach BGB § 1019 um von dem im Grundbuch eingetragenen „Überfahrtsrecht“ zu einem weiteren zweiten „Übergangsrecht“ zu kommen um damit ein „ Übergangs und Überfahrtsrecht“ zur ausschließlichen Erschließung seines Wohnhauses in Anspruch zu nehmen, das im Grundbuch so nicht vorgesehen ist.? Kann Grundstück A von Grundstück B verlangen, dass eine ausschließliche Erschließung von Grundstück B über sein Grundstück A unterbliebt ?
2 Wie verhält es sich mit der Haftung des Grundstücksbesitzers Grundstück A nach
BGB § 836 gegenüber aller Personen die das Grundstück B besuchen, die sich durch die ausschließliche Erschließung von Grundstück B über Grundstück A ergibt ? Ist hier ein Haftungsausschluss von Grundstück A nach BGB § 837 möglich ? Geht die Haftung für diesen das Grundstück A benutzende Personenkreis (Besucher von Grundstück B) auf das
Grundstück B über ?
Fachkundige Antworten sind erwünscht, denn so einfach ist der Fall nicht.
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