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Grunddienstbarkeit


28.08.2009 23:16 |
Preis: ***,00 € |

Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl.-jur. Naser Mansour


| in unter 2 Stunden

Ist eine Grunddienstbarkeit „Überfahrtsrecht“ gleichzusetzen mit einem
„Übergangs und Überfahrtsrecht“ ? Haftung des Grundstückbesitzers
BGB § 1018. §1019 § 1020 BGB § 836 § 837

Fallbeispiel :

Zwei nebeneinander liegende Hanggrundstücke A und B mit WHS, (Doppelhaus)
beide in einem rechtsgültigen Bebauungsplan aus den 50 er Jahren an einer
öffentlichen Strasse liegend, keines der beiden Grundstücke ist ein gefangenes
Grundstück nach BGB § 917
Grundstück A (dienend) wurde 1947 mit einer Grunddienstbarkeit (Überfahrtsrecht)
BGB § 1018 für das (berechtigte) Grundstück B belastet. Das machte 1947 Sinn, da über
diese Überfahrt auf Grund der nachfolgenden Bebbauung und der Topographie des
Geländes, die Wohnhäuser auf Grundstück A und B mit Handleiterwagen und
Schubkarre mit Holz, Kohle usw. im Untergeschoss versorgt werden konnten.
Die ausgeführte Bebbauung (baurechtlich 1948 u. 1953 genehmigt) sowie die Topographie der Grundstücke A und B, (daraus resultierend die Breite der Überfahrt ca. 1,60 Meter). lässt eine andere Befahrung der Überfahrt als mit den vorstehend dargestellten Transportmöglich-keiten nicht zu.
Die Grunddienstbarkeit (explizit Überfahrtsrecht) ist ohne weitere Zusätze im Grundbuch
zu Lasten von Grundstück A eingetragen und wird von Grundstück A (dienend) für das Grundstück B (berechtigt) für Anlieferung schwerer Lasten, Umzug, Transport des Mülleimers usw. weder eingeschränkt noch bestritten.
Der Besitzer des berechtigten Grundstückes B benutzt nun sein „Überfahrtsrecht“ als
ausschließliche Erschließung seines Wohnhauses auf Grundstückes B, um sich die Kosten eines Treppenaufganges von der öffentlichen Strasse aus auf sein Grundstück zu sparen.
Von der Bequemlichkeit der Benutzung einer schrägen Ebene auf Grundstück A, im Vergleich zu einer notwendigen Treppe in Hanggelände auf Grundstück B, ganz zu schweigen.
Fragen :
1 Ist eine Grunddienstbarkeit „Überfahrtsrecht“ (im Grundbuch so benannt)
einem „Übergangs und Überfahrtsrecht“ gleichzusetzen. Muss deshalb Grundstück A die ausschließliche Erschließung des Wohnhauses auf Grundstück B über sein Grundstück A
dulden, oder ist nach BGB § 1020 „ Schonende Nutzung des Berechtigten“ diese Nutzung des Überfahrtsrechtes „missbräuchlich“? Ist die ausschließliche Erschließung von Grundstück B über Grundstück A über das bestehende Überfahrtsrecht eine versuchte Ausweitung der „einen“ Belastung nach BGB § 1019 um von dem im Grundbuch eingetragenen „Überfahrtsrecht“ zu einem weiteren zweiten „Übergangsrecht“ zu kommen um damit ein „ Übergangs und Überfahrtsrecht“ zur ausschließlichen Erschließung seines Wohnhauses in Anspruch zu nehmen, das im Grundbuch so nicht vorgesehen ist.? Kann Grundstück A von Grundstück B verlangen, dass eine ausschließliche Erschließung von Grundstück B über sein Grundstück A unterbliebt ?
2 Wie verhält es sich mit der Haftung des Grundstücksbesitzers Grundstück A nach
BGB § 836 gegenüber aller Personen die das Grundstück B besuchen, die sich durch die ausschließliche Erschließung von Grundstück B über Grundstück A ergibt ? Ist hier ein Haftungsausschluss von Grundstück A nach BGB § 837 möglich ? Geht die Haftung für diesen das Grundstück A benutzende Personenkreis (Besucher von Grundstück B) auf das
Grundstück B über ?

Fachkundige Antworten sind erwünscht, denn so einfach ist der Fall nicht.


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 9 weitere Antworten zum Thema:
Grunddienstbarkeit
29.08.2009 | 00:45

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl.-jur. Naser Mansour
16 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne bearbeite ich Ihr Anliegen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Beantwortung Ihrer Frage allein auf der Darstellung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beruht. Das Weglassen oder Hinzufügen auch noch so „kleiner“ Informationen kann zu einer vollkommen anderen Rechtslösung führen.

Ich beantworte Ihre Fragen gemäß Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich muss der Eigentümer des Grundstücks A die Ausübung des Überfahrts- und Übergangsrechts dulden, solange das Grundstück mit dem Überfahrrecht belastet ist. Die Pflicht des Grundstückeigentümers B zur schonenden Ausübung gemäß § 1020 BGB steht dem nicht entgegen.
Da sich aber die Umgebungsverhältnisse in der Grundstücksnähe der Parteien offensichtlich seit 1947 verändert haben und die Dienstbarkeit ursprünglich allein der Versorgung der Grundstücke A und B diente, könnte der derzeitige Nutzen für das Grundstück B, Außerverhältnis zur Beeinträchtigung des Grundstücks A stehen.

Gemäß 1019 BGB kann eine Grunddienstbarkeit nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks der Berechtigten einen Vorteil bringt. Fällt dieser Vorteil nachträglich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dauerhaft weg oder ist die Ausübung infolge Veränderung eines der Grundstücke dauernd ausgeschlossen, erlischt die Grunddienstbarkeit (BGH NJW-RR 88,1229). Der Eigentümer des belasteten Grundstücks hat in diesem Fall einen Anspruch auf eine Grundbuchberichtigung bzw. einen Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit. Dieser Anspruch wäre aus § 242 BGB herzuleiten.
Voraussetzung hierfür ist also, dass der Grundstückseigentümer B aufgrund der Möglichkeit der Nutzung der öffentlichen Straße vorliegend keinen rechtfertigenden Nutzen mehr in der Ausübung des Überfahrtsrechts hat, für das dienende Grundstück (A) hingegen die Ausübung des Rechts eine erhebliche Beeinträchtigung mit sich bringt.

Wenn also nunmehr eine direkte Verbindung an die öffentliche Straße besteht dürfte der Vorteil, den das Überfahrtsrecht für das herrschende Grundstück darstellte, entfallen sein.

Eine von Ihnen erwähnte versuchte Ausweitung der Grunddienstbarkeit ist meines Erachtens nicht erkennbar und auch nicht ohne Weiteres möglich.

Von der Ausübung des Überfahrtsrechts dürfen grundsätzlich auch die Besucher des Grundstückseigentümers B Gebrauch machen.
Das Gesetz regelt insoweit keinen Haftungsausschluss. Ein solcher kann jedoch zwischen den Parteien vertraglich vereinbart werden.

Ich hoffe Ihnen einen ausreichenden Überblick verschafft zu haben und verbleibe zunächst


mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt Mansour


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl.-jur. Naser Mansour
Berlin

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