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Frage geschrieben am 13.07.2011 08:23:53

Grunddienstbarkeit Leitungsrecht

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1401
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

ich hoffe Sie können mir weiter helfen.

Die von mir erworben Immobilie steht auf einem geteilten Grundstück. Der Nachbar auf dem hinteren Grundstück hat 2 Grunddienstbarkeiten:

1. Wegerecht (das ist auch in Ordnung)

2. Leitungsrecht (das ist das Problem)

Ich möchte gerne das die Leitungen getrennt werden.

Da der aktuelle stand wie folgt ist. Seine Trinkwasserleitung hängt an meiner Leitung im Keller meines Hauses. Somit läuft es über meinen Wasser Zähler. Ich muß also Jährlich mit im abrechnen. Dazu sei gesagt für Ihn wurde an die Leitung im Keller ein Wasserzähler angebracht, um den verbrauch zu berrechnen.

Was kann ich da machen und was ist mit den Abwasser gebühren, die müßte er doch auch bezahlen?

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Ein Fragesteller


Antwort geschrieben am 13.07.2011 09:07:59
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,


auch auf die Gefahr hin, dass Ihnen die Antwort nicht gefallen wird:

Ein Leitungstrennung werden Sie nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht durchsetzen können, wenn es eine grundbuchrechtliche Sicherung gibt. Allein die Tatsache, dass Sie dann jährlich mit dem Nachbarn die Abrechnung - mit allen Unanehmlichkeiten - vornehmen müssen, wird dieses grundbuchrechtlich absicherte Recht des Nachbarn nicht beseitigen können.

Ohne eine - offenbar nicht vorhandene - Einigung mit dem Nachbarn werden Sie die Leitungen ablso nicht trennen können.


Etwas besser sieht es bei der Abrechnung selbst aus, da der Nachbar selbstverständlich auch das Abwasser mit zahlen muss.

Berechnungsgrundlage ist dabei die örtliche Wasser- / Abwassersatzung, die herangezogen werden muss, um die Berechnung vornehmen zu können.

Auch besteht die Möglichkeit, mit dem Kostenbescheid beim örtlichen Versorger vorstellig zu werden, damit dieser dann die Zahlen genau aufschlüsseln kann. Hier besteht ggfs. auch die Möglichkeit, aufgrund der getrennten Wasseruhren auf völlig getrennte Abrechnungen zu bestehen, so dass Sie dann mit dem Nachbarn selbst keine Abrechnung vornehmen müssen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.07.2011 09:21:15

Sehr geehrter Herr Bohle,

vielen dank für Ihre Antwort.

Gedacht habe ich mir das schon.

Hätte da aber noch etwas, was ist im Fall eines Schadens an den Leitungen? Wer Trägt die Kosten für die Reparatur bzw. aufriss meines Gartens und evtl. Schäden an meinem Hause?

Mit freundlichen Grüßen


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.07.2011 09:39:25

Sehr geehrter Ratsuchender,


insoweit wird es auf den genauen Wortlaut der Grunddienstbarkeit ankommen. Ist dort nichts dazu geregelt, werden Sie aber den Nachbarn anteilig mit zur Kostentragungspflicht heranziehen können wobei dann - falls keine Besonderheiten vereinbart worden sind - die Kosten hälftig geteilt werden, SOFERN nicht eine Partei den Schaden mutwillig herbeigeführt hat, was aber eigenlich klar sein dürfte.


Ich würde Ihnen raten, mit dem Versorger Kontakt aufzunehmen und nach der Möglichkeit eines einzelanschlusses zu fragen. Meistens ist es nur eine Kostenfrage, wobei dann ernsthaft zu überlegen wäre, ob Sie die Kosten nicht übernehmen sollten (aufgrund der Grundbucheintragung muss der Nachbar sich daran NICHT beteiligen), um Ruhe mit dem Nachbarn zu bekommen - denn Ruhe ist unbezahlbar.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas bohle



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Grunddienstbarkeit Leitungsrecht | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-07-13
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