ich beabsichtige ein Einfamilienhaus zu kaufen. Dieses ist in sogenannter Hinterbebauung entstanden, so dass es nur über das vordere Grundstück zu erreichen ist. Momentan gibt es lediglich einen Fußweg.Im Grundbuch des vorderen Grundstückes ist eine Grundienstbarkeit als Wegerecht eingetragen. Hier wurde bestimmt, dass der Eigentümer des hinteren Grundstücks einen 3m breiten Weg für PKW und Zweiräder auf dem vorderen Grudstück als Zuwegung bauen darf. Dieses wurde auch noch als Sicherung im Baulastenverzeichnis eingetragen. Der Eigentümer weigert sich jedoch den Bau dieser Zuwegung zuzulassen. Welche Möglichkeiten habe ich dieses Recht durchzusetzen, welche Kosten würden hierfür entstehen und wie lange kann sich so etwas hinziehen bzw. gibt es die Möglichkeit von Eilverfahren? Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Antwort geschrieben am 28.04.2011 15:13:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Wenn sich der Eigentümer dem Bau der Zugwegung widersetzt, obwohl dieses durch eine Grundbucheintragung abgesichert ist, werden Sie ihn auf Duldung des Baus verklagen müssen. Ein klagezusprechendes Urteil kann dann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, z.B. durch Zwangsgelder, wenn er die Arbeiten behindert.
Das Klageverfahren wird, abhänging vom Gericht und von einem möglichen Rechtsmittelverfahren, zwischen 6 Monaten und 2 Jahren dauern - eine genaue Aussage dazu ist nicht möglich, da es darauf ankommt, ob und wie sich der Eigentümer gegen eine Klage verteidigt und ob ggf. Beweis erhoben werden muss und ein Sachverständigengutachten einzuholen ist.
Deshalb lassen sich auch keine Aussagen über die Kosten machen - diese werden aber mindestens im unteren vierstelligen Bereich liegen und letztlich von dem Unterlegenen zu tragen sein.
Ein Eilverfahren ist als einstweilige Verfügung möglich, wenn andernfalls der Verlust des Rechtes droht oder dieses gar nicht ausgeübt werden kann. Allerdings darf durch das Eilverfahren keine Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden.
Ich empfehle Ihnen, sich konkret anwaltlich vertreten zu lassen und die Aussichten einer Klage bzw. eines Eilverfahrens prüfen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 28.04.2011 15:26:46
Ergänzend darf ich einem freundlichen Hinweis eines Kollegen noch hinzufügen, dass Sie Rechte aus der eigentragenen Grunddienstbarkeit bzw. dem Baulastenverzeichnis erst nach Erwerb des Grundstücks geltend machen können, da Sie vorher natürlich nicht aktivlegitimiert sind.
Sie sollten dies also bitte bedenken und mit einem Grundbuchauszug und einer Kopie der Vereinbarung einen Anwalt vor Ort aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Ergänzend darf ich einem freundlichen Hinweis eines Kollegen noch hinzufügen, dass Sie Rechte aus der eigentragenen Grunddienstbarkeit bzw. dem Baulastenverzeichnis erst nach Erwerb des Grundstücks geltend machen können, da Sie vorher natürlich nicht aktivlegitimiert sind.
Sie sollten dies also bitte bedenken und mit einem Grundbuchauszug und einer Kopie der Vereinbarung einen Anwalt vor Ort aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
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