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Sachverhalt:
1) Meine Frau und ich sind seit September 2008 verheiratet, ein Ehevertrag besteht nicht.
2) Vor der Eheschließung wurde eine Eigentumswohnung erworben, im Grundbuch ist nur meine Frau als Eigentümerin eingetragen. Finanziert wurde die Wohnung über einen gemeinsamen Kredit und Eigenkapital, das ich meiner Frau in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt hatte. Der jetzige Wert der Wohnung beträgt etwa 75% des Kaufpreises, der Kredit ist zu 60% getilgt.
3) Während der Ehe wurde zusätzlich noch ein Baugrundstück erworben, im Grundbuch bin nur ich als Eigentümer eingetragen. Finanziert wurde das Grundstück über einen Kredit, den ich allein aufgenommen habe, und Eigenkapital, das mir meine Frau in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt hat. Der jetzige Wert des Grundstücks ist gegenüber dem Kaufpreis unverändert, vom Kredit ist noch nichts getilgt worden (also kein vermögensmäßiger Zugewinn). Die gegenseitig gewährten Darlehen sind betragsmäßig etwa gleich hoch.
Fragen:
1) Wie ist hier die Rechtslage im Falle einer Ehescheidung?
2) Bleiben die Eigentumsverhältnisse für Wohnung (meine Frau) und Grundstück (ich) nach einer Scheidung so wie im Grundbuch eingetragen oder kann es jeweils zu einer "Zwangseintragung" im Grundbuch des Ehepartners kommen?
Antwort geschrieben am 06.07.2010 09:19:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 303
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gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Frage 1:
Beim Normalfall der Zugewinngemeinschaft (hiervon gehe ich aus) werden die Vermögenswerte am Anfang und am Ende der Ehe bewertet. Dabei spielt die Eigentumslage für den Wertzuwachs bzw. Wertverlust keine Rolle.
Davon abgezogen werden die Belastungen.
Die gegenseitigen Darlehen sind wertneutral, bleiben daher bei der Bewertung unberücksichtigt.
Bei Ihrer Frau ist eine Wertreduzierung auf 75% eingetreten, deshalb spielen die Belastungen dafür (wenn sonst keine Wertzuwächse vorhanden sind) im Ergebnis keine Rolle.
Bei Ihnen selbst ist auch kein Wertzuwachs eingetreten, wie Sie richtig schreiben. Deshalb spielen die darauf lastenden Schulden auch keine Rolle.
Bei einer Scheidung müsste geregelt werden, wie jeweils die Tilgung vorgenommen werden soll, beispielsweise durch gegenseitige Entlassung gegenüber der Bank aus der Zahlungsverpflichtung. Dann muss jeder für sich entscheiden, ob er verkaufen oder weiter tilgen will.
Frage 2:
Die Eintragung im Grundbuch würde durch eine Scheidung nicht verändert, eine Zwangseintragung gibt es nicht. Allerdings könnte im Rahmen eines Scheidungsverfahrens eine gegenteilige Vereinbarung – auf freiwilliger Basis – erfolgen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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