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Frage geschrieben am 03.09.2011 15:18:14

Grundbucheintragung

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 622
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

ich bin gerade dabei eine Eigentumswohnung zu kaufen. Nach Durchsicht des Auszugs aus dem Grundbuch habe ich folgenden Eintrag im Bestandsverzeichnis gefunden:

In der spalte Zur lfd. Nr. der Grd.st: "1"
In der spalte Bestand und Zuschreibungen: "Das Eigentum am Keller ist durch Erklaerung vom 18. Mai 1983 aufgegeben. -GA. 3277- Eingetragen am 07.12.1983"

Nr 1. bei Neufassung des Bestandsverzeichnisses als Bestand eingetragen am 28.12.2006.

In der Wohnungsbeschreibung (Expose) steht das ein Kellerraum mit zur Wohnung gehoert. Alerdings verstehe ich unter dem obigen Eintrag im Grundbuch das der Kellerraum NICHT (mehr) zur Wohnung gehoert. Sehe ich das richtig?

Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 03.09.2011 16:42:32
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Der von Ihnen zitierte Auszug aus dem Grundbuch belegt, dass das Eigentum an dem Kellerraum im 1983 von dem Voreigentümer aufgeben wurde.

Das spricht dafür, dass es nicht zu der von Ihnen zu erwerbenden Wohnung gehört.

Möglicherweise ist das Eigentum an der Kellerraum aber mittlerweile neu begründet worden und er gehört auch dem Eigentümer Ihrer Wohnung - das wird nur ein vollständiger Grundbuchauszug zeigen.

Sie sollten diese offene Frage aber auf jeden Fall mit dem Verkäufer und dem Notaren klären, bevor Sie den Kaufvertrag abschließen. Einen Kellerraum, der ihm nicht gehört, kann der Verkäufer Ihnen auch nicht übertragen - bzw. das entsprechende Sondernutzungsrecht einräumen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt

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