der Käufer meiner Immobilie hat die Bestellung der Grundschuld um mehrere Monate verzögert, womit auch die Fälligkeitsmitteilung durch den Notar nicht ausgestellt werden konnte und sich damit auch die Kaufpreiszahlung stark verzögert hat.
Gemäß Vertrag habe ich ihm Verzugszinsen zwischen Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen von meiner Seite (Mitteilung des Notars an Käufer im Mai)und Bestellung der Grundschuld (im Juli) in Rechnung gestellt, die mit dem Kaufpreis gezahlt werden sollten.
Nun hat er zwar den Kaufpreis bezahlt, obwohl der Notar noch keine Fälligkeitsmitteilung geschickt hat, aber nicht die Verzugszinsen.
Muss ich den Kaufpreiseingang nun an den Notar bestätigen, obwohl er die Zinsen nicht gezahlt hat? Ist der Kaufvertrag damit trotzdem abgewickelt und wenn ja, welche Möglichkeit habe ich dann noch, an die Zinsen zu kommen?
Vielen Dank für eine Antwort!
MfG
Antwort geschrieben am 12.09.2011 12:38:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
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Sie müssen den Zahlungseingang als vertragliche Nebenpflicht dem Notar mitteilen; dabei können Sie aber ausführen, dass noch der Teilbetrag für die Zinsen fehlt.
Ob der Zinsanspruch tatsächlich besteht, ist dann nach der genauen vertraglichen Abrede - die hier nicht bekannt ist - zu prüfen.
Kommt der Notar zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen vorliegen, wird er der Vertrag auch abwickeln; insoweit hat der Notar sich neutral zu verhalten und darf keine Partei rechtlich beraten. Es wird also nur die Abwicklungsvoraussetzungen prüfen.
Stehen Ihnen weitergehende Zinsansprüche gegen den Käufer zu, sollten Sie diese zunächst mit einer Frist von 14 Tagen anfordern; nach Fristablauf sollten sie dann einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, damit Ihr Anspruch notfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann - möglich wäre dieses.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.09.2011 12:45:51
Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für die Antwort.
Das bedeutet also, dass der Käufer auf jeden Fall wirksam als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird?
Vielen Dank und mfG
Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für die Antwort.
Das bedeutet also, dass der Käufer auf jeden Fall wirksam als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird?
Vielen Dank und mfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.09.2011 12:51:13
Sehr geehrte Ratsuchende,
nicht unbedingt "auf jeden Fall", da die übrigen Voraussetzungen natürlich gegeben sein müssen.
Sollten diese erfüllt werden und "nur noch" die Zinsen streitig sein, spricht nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung aber sehr viel dafür, dass eine Grundbuchumschreibung durchgeführt werden wird.
Der Zinsanspruch wäre dann gesondert zu verfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,
nicht unbedingt "auf jeden Fall", da die übrigen Voraussetzungen natürlich gegeben sein müssen.
Sollten diese erfüllt werden und "nur noch" die Zinsen streitig sein, spricht nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung aber sehr viel dafür, dass eine Grundbuchumschreibung durchgeführt werden wird.
Der Zinsanspruch wäre dann gesondert zu verfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
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