es geht um ein Grundstück (1Flurstück 1160qm) mit 2 Grundbuchblättern 22/78
1.Blatt 255qm (22/100)darauf befindet sich 1Haus - 1Eigentümer (meine Schwester)
2.Blatt 905qm (78/100)darauf befindet sich auch 1 Haus mit ca.160qm Grundfläche - 2Eigentümer Miteigentumsanteile verteilt 40% (meine Schwester) zu 60% (ich).
Meine Schwester besitzt also Blatt 1 alleine und von Blatt 2 die 40%.
Nun habe ich Ihre Anteile vom Haus (Grundbuchblatt 2)abgekauft (nur das Haus) Grunstück will Sie Ihre 40% zu Ihrem Blatt 1.bekommen.
Meine Frage, wie gross muss nun mein Grundbuchblatt sein? 60% Freifläche + excl. Haus? Oder nur insgesamt 60% von Blatt 2 also incl. Haus.?
Da das Haus ja nicht in der Luft hängt und es auf der Grundfläche steht, sind die durch den Abkauf doch aussen vor, oder?
Muss mein Grundbuchblatt nun über 607qm lauten, oder über 543qm?
Auf meinen Grundstücksteilen befindet sich im Boden (unterirdisch) der Wasserbehälter(Regenwasserbehälter) vom Haus meiner Schwester, kann ich die Beseitigung verlangen?
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort!
Antwort geschrieben am 15.07.2011 22:37:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs werden Grundstücke aufgeführt, wie sie im Kataster geführt werden. Das Kataster wiederum ist ein amtliches Verzeichnis, in dem Grundstücke unter einzelnen Nummern aufgeführt werden. Die Karten die das Katasteramt führt sind nach einzelnen Gemarkungen eingeteilt. Die Gemarkung wird in einzelne, fortlaufend nummerierte Flure untergliedert und für jede Flur wird dann eine Flurkarte erstellt.
Die in der Flurkarte unter einer besonderen Nummer geführten Grundstücke werden "Flurstück" oder "Parzelle" genannt.
Es ist nur möglich Grundstücke (Flurstücke) zu übertragen. Auf ihnen stehende Gebäude sind wesentliche Bestandteile und können nicht Gegenstand eines Sonderrechtes sein. Es kann daher nicht sein, dass nur die Grundfläche aus einer Parzelle übertragen wird auf der ein Haus steht.
Das Recht des Eigentümers erstreckt sich nach § 905 BGB auch auf das Erdreich. Wenn Sie nicht aufgrund von Verträgen etc. zur Duldung des Behälters verpflichtet sind, können Sie Beseitigung verlangen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.07.2011 23:14:18
Hi Hallo,
Danke für die rasche Antwort.
Ich zitiere mal von dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster: (Strassenname, Baublock und Nr. GrundbuchblattNr. habe ich abgeändert, um die Daten hier nicht so öffentlich zu stellen)
Flurstückslage:
Stadtteil Neuengamme
Baublock 999/999
Musterstrasse 99a; 100
Flurstücksfäche: 1160qm
davon Gebäude- und Freifläche
- Wohnen
Baulastenblattnummer: 00998; 09999
Grundbuchblatt 1111 Anteil 78/100
Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben:
1.) 3974/10000Anteil
Name meiner Schwester
2.) 6026/10000 Anteil
mein Name
Grundbuchblatt 2222 Anteil 22/100
Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben:
1.) Name meiner Schwester
------------------------------
Meine Schwester hat auf dem letzteren genannten Grundbuchblatt Ihr Haus, ich habe das Haus unserer Eltern welches auf Grundbuchblatt 1 steht abgekauft. Ihr Anteil von der Freifläche wollte Sie nicht verkaufen, das möchte Sie alleine nutzen. das heisst die Freifläche von Blatt 1 geht an meine Schwester über, natürlich nur Ihre knapp 40% (3974/10000Anteil)
Ich behalte dann Blatt 1 für mich alleine Haus und meine 60%. Meine Frage war, bekomme ich nun ein Grundbuchblatt über rund 607qm, oder über 543qm? Das doofe ist, das die Zeichnung die dem Vertrag mit zu Grunde liegt nicht auf dem mm genau von mir gemacht wurde, weicht manchmal um 1-3mm ab. habe aber in die Flächen die Quadratmeter Angabe reingeschrieben. Was ist massgeblich? die Zeichnung (1:500), wenn man sich mit dem Lineal seine Flächen ausmisst (1:500) oder die schriftl. Angaben der Quadratmeter in den Fächen? Da stehen nämlich exakt meine die mir zustehen. Sie misst sich aber nun ein grösseres Stück, da ich leicht abgewichen bin beim zeichnen, leider zu meinem Nachteil! Geht das denn? Hatte Ihr ursprüngliches Grundbuchblatt welches ja 255qm entspricht bisschen grösser eingezeichnet (ca.280qm) + den Anteil vom 2.Grundbuchblatt, welches QM Sie nun zu Ihrem dazu geschrieben haben möchte.
Hi Hallo,
Danke für die rasche Antwort.
Ich zitiere mal von dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster: (Strassenname, Baublock und Nr. GrundbuchblattNr. habe ich abgeändert, um die Daten hier nicht so öffentlich zu stellen)
Flurstückslage:
Stadtteil Neuengamme
Baublock 999/999
Musterstrasse 99a; 100
Flurstücksfäche: 1160qm
davon Gebäude- und Freifläche
- Wohnen
Baulastenblattnummer: 00998; 09999
Grundbuchblatt 1111 Anteil 78/100
Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben:
1.) 3974/10000Anteil
Name meiner Schwester
2.) 6026/10000 Anteil
mein Name
Grundbuchblatt 2222 Anteil 22/100
Eigentümer-/Erbbauberechtigtenangaben:
1.) Name meiner Schwester
------------------------------
Meine Schwester hat auf dem letzteren genannten Grundbuchblatt Ihr Haus, ich habe das Haus unserer Eltern welches auf Grundbuchblatt 1 steht abgekauft. Ihr Anteil von der Freifläche wollte Sie nicht verkaufen, das möchte Sie alleine nutzen. das heisst die Freifläche von Blatt 1 geht an meine Schwester über, natürlich nur Ihre knapp 40% (3974/10000Anteil)
Ich behalte dann Blatt 1 für mich alleine Haus und meine 60%. Meine Frage war, bekomme ich nun ein Grundbuchblatt über rund 607qm, oder über 543qm? Das doofe ist, das die Zeichnung die dem Vertrag mit zu Grunde liegt nicht auf dem mm genau von mir gemacht wurde, weicht manchmal um 1-3mm ab. habe aber in die Flächen die Quadratmeter Angabe reingeschrieben. Was ist massgeblich? die Zeichnung (1:500), wenn man sich mit dem Lineal seine Flächen ausmisst (1:500) oder die schriftl. Angaben der Quadratmeter in den Fächen? Da stehen nämlich exakt meine die mir zustehen. Sie misst sich aber nun ein grösseres Stück, da ich leicht abgewichen bin beim zeichnen, leider zu meinem Nachteil! Geht das denn? Hatte Ihr ursprüngliches Grundbuchblatt welches ja 255qm entspricht bisschen grösser eingezeichnet (ca.280qm) + den Anteil vom 2.Grundbuchblatt, welches QM Sie nun zu Ihrem dazu geschrieben haben möchte.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.07.2011 23:29:04
Sehr geehrter Fragesteller,
damit das Grundbuchamt entsprechende Eintragung vornimmt, müsste bereits im Vertrag eine genaue Bezeichnung des Teileigentumes vorliegen.
Um Teile des Eigentumes zu erwerben muss zuvor Teileigentum gebildet worden sein. Dies geschieht mittels Teilungserklärung. Die Anteile müssten also geteilt sein um wirksam übertragen werden zu können.
Der Notarvertrag müsste im Übrigen die genauen Anteile enthalten.
Sehr geehrter Fragesteller,
damit das Grundbuchamt entsprechende Eintragung vornimmt, müsste bereits im Vertrag eine genaue Bezeichnung des Teileigentumes vorliegen.
Um Teile des Eigentumes zu erwerben muss zuvor Teileigentum gebildet worden sein. Dies geschieht mittels Teilungserklärung. Die Anteile müssten also geteilt sein um wirksam übertragen werden zu können.
Der Notarvertrag müsste im Übrigen die genauen Anteile enthalten.
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