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Grundbuchberichtigung nach notariellem Erbvertrag


| 02.07.2012 22:09 |
Preis: 25,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 2 Stunden

Durch notariellen Erbvertrag haben wir drei Geschwister, von unserem verstorbenen Vater, ein Grundstück nebst Haus zu unterschiedlichen Quoten geerbt. Unserer Stiefmutter steht der Nießbrauch zu der, in Vorwegnahme des notariellen Erbvertrags, bereits vor einigen Jahren in das Grundbuch eingetragen wurde.

Ich bin als Testamentsvollstrecker davon ausgegangen, daß die Grundbuchberichtigung auf die Nacherben durch das Grundbuchamt automatisch erfolgt und bekomme nun folgendes Schreiben:

Die Erfüllung des Vermächtnisses bedarf einer notariellen Beurkundung da Vermächtnisse lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch begründen. Die Erfüllung des schuldrechtlich Anspruchs bedarf gemäß § 925 BGB der dinglichen Einigung, um im Grundbuch eingetragen werden zu können.
Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie als Testamentsvollstrecker die Grundbuchberichtigung auf die Vorerbin nebst Eintragung des Nacherbenvermerks beantragen möchten, oder ob eine notarielle Beurkundung erfolgen wird, um das Vermächtnis zu erfüllen?

Im Vorfeld habe ich hierzu bereits folgendes herausgefunden und bitte evtl. hierzu um Bestätigung und/oder Kommentar:

- Ein Nacherbenvermerk würde mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaft", jedoch ohne die Quoten eingetragen werden. Korrekt?

- Da das Grundstück später verkauft werden soll, kann der Erlös doch auch später, gemäß der Quoten aufgeteilt werden, die im notariellen Erbschein festgehalten sind?

- Ein notarielle Beurkundung ist dann wohl nur für eine Eintragung der Quoten in Betracht zu ziehen. Ist das Pflicht oder was spräche dafür?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema:
Erbvertrag
02.07.2012 | 23:15

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
532 Bewertungen
Sehr geehrter Herr H.,

da der Nacherbenvermerk nur die Verfügungsbeschränkung zum Ausdruck bringen soll, wird dieser ohne die Quote eingetragen.

Das Grundstück kann natürlich auch noch später verkauft werden und der Erlös würde dann gemäß der Quote aufgeteilt.

An Ihrer Stelle würde ich lediglich einen Grundbuchberichtigungsantrag stellen, der den Vorteil hat, dass er nicht notariell beurkundet werden muss und daher keine Kosten für einen Notar anfallen.

Die Quote ergibt sich dann darauf zwar nicht, jedoch braucht es das auch nicht, wenn dies im Testament bereits festgehalten ist.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

Bewertung des Fragestellers 2012-07-03 | 21:47


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