Frage geschrieben am 21.07.2009 06:41:13Betreff: Grundbuchaustragung
Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 45,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 585
mein Ehemann hat im Jahre 2002 mit seiner damaligen Lebensgefährtin ein Grundstück gekauft und dieses bebaut. Beide waren zu gleichen Teilen Kreditnehmer. Nach der Trennung der Beiden und unser Hochzeit wurde seine Ehemalige aus dem Kredit entlassen und ihr Kreditanteil von mir übernommen. Gleichzeitig wurde die Dame aus dem Grundbuch ausgetragen und meine Wenigkeit eingetragen.
Jetzt möchte mir mein Mann seine Haushälfte schenken, übertragen und sich aus dem Grundbuch austragen lassen. Im Gegenzug bekommt mein Mann von mir ein notariell bestätigtes lebenslanges Wohnrecht.
Meine Fragen:
1. Ist soetwas möglich, auch wenn beide Parteien weiterhin gemeinsam im Kreditvertrag stehen?
2. Brauchen wir dafür einen Anwalt oder reicht ein Notar (ich hab gehört, Notare sind in der Regel preiswerter)?
3. Welche Kosten würden auf uns zukommen, muß ich erneut Grunderwerbssteuer für seine Haushälfte/Grundstückshälfte bezahlen?
Für ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus!
Antwort geschrieben am 21.07.2009 06:53:34
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Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der von Ihnen erteilten Informationen wie folgt beantworten:
zu 1)
Das ist grundsätzlich möglich. Nicht automatisch verbunden ist mit der Schenkung und Übertragung jedoch eine Entlassung Ihres Mannes aus der Kreditvertragshaftung. Diese setzt eine Zustimmung des Darlehensgebers voraus. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, haftet Ihr Mann weiter für das Darlehen, auch ohne dass er im Grundbuch eingetragen ist.
zu 2)
Schenkung ünd Grundstücksübertragung müssen notariell beurkundet werden, vgl. § 311 b BGB und § 518 BGB.
Ein Anwalt reicht nicht aus.
zu 3)
Grunderwerbssteuer fällt nach § 3 Zif 4 GrEStG nicht an, Schenkungssteuer wahrscheinlich ebenfalls nicht nach § 13 Zif. 4 ErbStG.
Die Kosten für die notarielle Beurkundung und die Umschreibungen im Grundbuch richten sich nach dem Wert des Miteigentumsanteiles und können hier nicht genau beziffert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
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