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Hallo,
mein Ex-Ehemann ist vor einem Jahr verstorben.Kurz vor seinem Tod übergab er mir Original Dokumente von seinem Grundbesitz im Ausland.Sein Wunsch war, daß ich dort einmal leben sollte.Im Nachhinein erfuhr ich, daß er in Deuschland hoch verschuldet war, weshalb seine Kinder und die Anverwandten das Erbe ausschlugen.Der Staat kam für die Verbindlichkeiten auf.Nach Recherchen über den Grundbesitz habe ich mich entschlossen diesen zu verkaufen, da das Sozialgefüge nicht meinen Vorstellungen entspricht.Meine Frage: Kann ich über das Grundstück verfügen und es verkaufen, oder muß ich damit rechnen,daß ich für die Tilgung der Schulden von Rechts wegen herangezogen werden kann? Mit welchen Problemen muß ich eventuell rechnen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 06.11.2010 12:24:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Dem Sachverhalt entnehme ich, dass Sie aufgrund der Scheidung nicht Erbberechtigt waren.
In Ihrem Fall ist es entscheidend zu prüfen, ob das Eigentum an dem im Ausland belegenen Grundbesitz rechtswirksam an Sie übertragen wurde. Ist dies nicht der Fall, befand sich der Grundbesitz beim Erbfall noch in Eigentum Ihres Ex-Mannes. Dies bedeutet, dass nunmehr die Staat als Schlusserbe befugt ist, über diese Immobilie -die zum Nachlass Ihres Ex-Mannes gehören- zu verfügen. Denn mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (§1922 BGB). Sozusagen automatisch.
Es ist nicht davon auszugehen, dass das Eigentum an Sie übergegangen ist, denn Sie erwähnen, Ihr Ex-Mann hat einfach original Dokumente von seinem Grundbesitz übergeben, jedoch keine notarielle Übertragung veranlasst. Da aber in anderen Ländern der Grundbesitz doch ohne Mitwirkung eines Notars übertragen werden kann, muss zunächst mal geprüft werden, welches Recht sowohl auf die Schenkung als auch auf den Erbfall anzuwenden ist.
Wäre der Grundbesitz rechtswirksam vor dem Erbfall an Sie übertragen worden, zähle dieser nicht zum Nachlass und somit kann dieses Vermögen nicht für die Schulden herangezogen werden.
In einem solchen Fall kann jedoch -beim Vorhandensein von Pflichtteilsberechtigten- einen Anspruch gegen Sie als Beschenkte nach § 2329 BGB in Betracht kommen.
Da der Fall eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist, ist eine abschließende Prüfung nicht möglich.
Daher kann ich Ihnen nur empfehlen, die Lage anhand der Unterlagen von einem auf internationales Recht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen, bevor Sie handeln. Hierzu bin ich gerne in Rahmen einer Mandatierung bereit, wobei ich die schon angefallenen Gebühren anrechnen werde. Bei Bedarf kontaktieren Sie mich einfach per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.11.2010 15:02:36
Hallo Herr Grueneberg
vielen Dank für Ihre Antwort.Bei dem Land handelt es sich um Bulgarien.Meines Wissens kann man da Grundbesitz ohne Mitwirkung eines Notars übertragen sofern man die org.Dokumente
hat.Hat unser Staat auch in diesem Fall Zugriff auf den Erlös?
Herzlichen Dank
Hallo Herr Grueneberg
vielen Dank für Ihre Antwort.Bei dem Land handelt es sich um Bulgarien.Meines Wissens kann man da Grundbesitz ohne Mitwirkung eines Notars übertragen sofern man die org.Dokumente
hat.Hat unser Staat auch in diesem Fall Zugriff auf den Erlös?
Herzlichen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.11.2010 17:31:24
Sehr geehrte Fragesteller,
a) zum einen sprengt die Nachfrage den Rahmen einer Erstberatung;
b) zum anderen werden weitere Informationen benötigt, um diese annähernd und seriös Klären zu können.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass ich ohne Durchsicht aller Unterlagen und ohne weitere relevanten Informationen zu haben, nicht beurteilen kann, ob überhaupt
(a) bulgarisches Recht auf die Schenkung anzuwenden ist;
(b) bulgarisches Recht auf den Nachlass bezüglich des Grundbesitzes anzuwenden ist.
Ich dürfte daher die Antwort nur im Allgemeinen formulieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragesteller,
a) zum einen sprengt die Nachfrage den Rahmen einer Erstberatung;
b) zum anderen werden weitere Informationen benötigt, um diese annähernd und seriös Klären zu können.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass ich ohne Durchsicht aller Unterlagen und ohne weitere relevanten Informationen zu haben, nicht beurteilen kann, ob überhaupt
(a) bulgarisches Recht auf die Schenkung anzuwenden ist;
(b) bulgarisches Recht auf den Nachlass bezüglich des Grundbesitzes anzuwenden ist.
Ich dürfte daher die Antwort nur im Allgemeinen formulieren.
Mit freundlichen Grüßen
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