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Frage geschrieben am 03.02.2012 15:13:21

Gründungszuschuss zurückzahlen, da fristlose Entlassung unwirksam?

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 487
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Im Juli 2010 wurde ich fristlos entlassen. Das Arbeitsamt hat keine Zahlungsperre verhängt, da die Kündigung offensichtlich unbegründet war.
Nach 3 Monaten Arbeitslosigkeit beantragte ich Gründungszuschuss, der problemlos genehmigt wurde.

9 Monate lang bekam ich den Höchstsatz ausgezahlt. Vor Wochen urteilte das OLG, dass die Kündigung -wie erwartet- unwirksam war und ich noch bis Mai 2012 Gehalt beziehe. Der Arbeitgeber hat akzeptiert und die ausstehenden Gehälter bereits ausgezahlt. Bis zum Vertragsende Mai 2012 bin ich bei vollen Bezügen freigestellt.

Auf meine Anfrage bei der Arbeitsagentur, was nun mit der bisher -nun obsoleten- gezahlten freiwilligen Arbeitslosenversicherung passiert, teilt mir die Bundesagentur für Arbeit nun telefonisch mit, dass selbstverständlich die Beiträge für die freiwillige AL Versicherung erstattet werden, jedoch der Gründungszuschuss "möglicherweise" zurückgezahlt werden muss, da ich ja nie "wirklich arbeitslos" war

Frage 1:Muss ich den Gründungszuschuss zurückzahlen?

Frage 2:Kann ich den Beitrag für die freiwillige AL Versicherung zurückverlangen?


Antwort geschrieben am 03.02.2012 17:11:13
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

1. Damit der Gründungszuschuss gewährt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen Restanspruch auf Arbeitslosengeld 1 von mindestens 90 Tagen sowie mindestens 1 Tag tatsächliche Arbeitslosigkeit.

Sie müssen also de facto leistungsberechtigt nach SGB III sein, was Sie zum Zeitpunkt der Beantragung auch waren. Wenn während des Bezuges des Gründungszuschusses die Grundlage entfällt, Sie also wieder in Arbeit gehen oder Ihre Selbstständigkeit aufgeben, melden Sie sich beim Arbeitsamt ab. Der Gründungszuschuss wird dann gestoppt, eine Rückzahlung ist nicht vorgesehen.

Wie es sich verhält, wenn rückwirkend die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss entfallen, ist durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Man muss aber davon ausgehen, dass ein solcher Verwaltungsakt rechtswidrig ist, da die Anspruchsvoraussetzungen zum Bewilligungszeitpunkt nicht erfüllt waren.

Einschlägig sind bei dieser Rechtslage hier der § 45 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur dann zurückgenommen (und damit rückabgewickelt werden), wenn Sie entweder den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt haben oder der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die Sie als Begünstigter vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht haben oder Sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Würde man den Verwaltungsakt als rechtmäßig einstufen, wären die Voraussetzungen sogar noch enger.

Meiner Ansicht nach kommt es also darauf an, ob Sie der Arbeitsagentur mitgeteilt haben, dass ein Gerichtsverfahren anhängig ist und dass dieses möglicherweise dazu führt, dass Sie wieder eingestellt werden müssen. Die Behörde hätte dann entscheiden können, was sie macht. Wenn Sie dies nicht mitgeteilt haben, würde es möglicherweise dazu führen, dass eine Gericht dies als grobe Fahrlässigkeit einstuft bzw. Sie diese Angabe hätten machen müssen.

Ich würde mich allerdings an Ihrer Stelle auf den Standpunkt stellen, dass Sie alles Erforderliche getan haben und somit kein Raum für eine Rückforderung ist. Sie haben weder getäuscht noch Ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Ich denke, ich würde dieses an Ihrer Stelle ggf. gerichtlich klären lassen, wofür ich gern zur Verfügung stehe.

2. Hier würde ich an Ihrer Stelle zunächst keine Rückforderung stellen. Wenn Sie den Gründungszuschuss behalten dürfen, an den die freiwillige Arbeitslosenversicherung gebunden ist, würde ich dies so hinnehmen, auch wenn grundsätzlich die Beiträge zu erstatten wären. Eine Eintrittspflicht der Versicherung kann niemals in diesem Zeitraum eintreten, da Sie ja beschäftigt sind/waren. Allerdings haben Sie nun schon acht Monate eingezahlt und Sie wollen sicher weiter selbstständig sein. So haben Sie nach vier weiteren Monaten die Karenzzeit geschafft die Arbeitslosenversicherung würde einspringen, was positiv ist.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.02.2012 19:34:45

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Folgender Satz irritiert.

Sie schreiben:" Man muss aber davon ausgehen, dass ein solcher Verwaltungsakt rechtswidrig ist, da die Anspruchsvoraussetzungen zum Bewilligungszeitpunkt NICHT erfüllt waren."

Das "NICHT" irritiert.
Die Anspruchsvoraussetzungen haben ja vorgelegen ansonsten wäre es ja nicht zur Auszahlung gekommen.

Die Bundesagentur war von Anfang an detailliert über den Prozess informiert (Kopien der ersten Klageschriften, Stellungnahme des Anwalts sowie alle Urteile)da eine Sperre von 3 Monaten drohte.

Nach Sichtung und Bewertung der zuständigen Rechtsanbteilung der Agentur für Arbeit, wurde mir das ALG ausgezahlt (d.h. keine Dreimonatssperre) und der Gründungszuschuss genehmigt.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.02.2012 20:24:33

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Voraussetzungen waren NICHT erfüllt im nachherein. Sind sind ja quasi per Gerichtsurteil bis Mai durchgehend beschäftigt. Natürlich haben diese im Zeitpunkt des Bewilligung vorgelegen, sind aber rückwirkend weggefallen.

Wenn die ARGE alles wusste, dann besteht meiner Meinung nach kein Rückzahlungsanspruch. Gegen einen entsprechenden Bescheid würde ich sofort WIderspruch einlegen. Wnn Sie hierbei Hilfe benötigen, wenden Sie sich gern an mich.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -

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