Gründungszuschuss abgelehnt, brauche Begründung für Widerspruch, Klage sinvoll?
Preis: ***,00 € |
Sozialrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mein Antrag auf Gründungszuschuss wurde von der Agentur für Arbeit abgelehnt.
Begründung:
Die Entscheidung beruht auf § 57 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III). Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsmarktförderung
nach § 3 Abs. 5 SGB III. Diese Leistungen dürfen nur gewährt werden, wenn Sie notwendig
sind, um Sie dauerhaft in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Die Agentur für Arbeit muss das
Für und Wider einer Förderung sachgerecht abwägen. Gemäß § 7 Satz 1 SGB III hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich gemäß § 7 Satz 2 SGB III auf die Fähigkeiten der zu fördernden Person, die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarfen abzustellen. Im Hinblick auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit muss die Agentur für Arbeit beim Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente den Förderaufwand und den damit zu erreichenden Erfolg sorgfältig abwägen. Bevor eine Förderung mit Gründungszu¬schuss erfolgen kann, ist zunächst zu prüfen, ob Sie
auch ohne Leitungen der aktiven Arbeitsmarktförderung in den Arbeitsmarkt dauerhaft
eingegliedert werden können. In ihrem Fall der Berufsausübung als Diplom-Wirtschaftsinfor-matiker ergeben sich mehr als 200 überwiegend passgenaue, bundesweite Stellenangebote
sozialversicherungspflichtiger Tätigkeiten als Wirtschaftsinformatiker. Der Vorrang der Ver-mittlung gem. §4 SGB III ist zwingend zu beachten und anzuwenden. Der von Ihnen beantragte Gründungzuschuss kann deshalb nicht gewährt werden.Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Agentur für Arbeit Berlin einzureichen, und zwar innerhalb eines Mo¬nats, nachdem dieser Bescheid Ihnen bekannt gegeben worden ist.
Ich habe zum 01.01.2012 meinen Job gekündigt und mich zum 03.01.2012 arbeitslos gemeldet. Die Unterlagen zum Gründungszuschuss habe ich am 18.11.2011 abgeholt. Zum 09.01.2012 habe ich mich als Freiberufler selbstständig gemacht. Davor war ich 8 Jahre angestellt. Ich habe in der Begründung angegebene Paragraphen des SGB III durchgelesen, ich erfülle sämtliche Voraussetzungen für den Gründungszuschuss. Auch die fachkundige Stelle hat sich positiv gemeldet. Ich werde einen Widerspruch schreiben. Meine Fragen:
1. Wie begründe ich meinen Widerspruch juristisch professionell?
2. Wenn mein Widerspruch abgelehnt wird, lohnt es sich vor dem Sozialgericht in Berlin zu klagen?
3. Gibt es in Berlin einen guten Fachanwalt für diesen Fall?
Vielen Dank und viele Grüße,
Markus
Widerspruch Gründungszuschuss Klage abgelehnt









