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Frage geschrieben am 02.01.2012 22:42:48

Gründungszuschuss

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 515
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo!
Ich mache mich selbständig und beziehe Arbeitslosengeld. Aus diversen Gründen habe ich mich gegen eine Gründung zum 19.12.11 entschieden, und wollte erst zum 09.01.12 gründen. Jetzt habe ich eine Ablehnung bekommen, weil seit 28.12.11 das neue Gesetz gilt, und ich keine 150 Tage mehr Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Ich bin aber noch vom alten, mit 90 Tage ausgegangen. Die im Arbeitsamt wissen das seit November, Keiner hat was von den 150 Tagen gesagt, obwohl sie genau wissen, wieviel ich noch Anspruch habe. Kann ich dagegen etwas tun, bzw. morgen mein Gewerbe ab dem 27.12.11 anmelden? Die vom A-Amt meinte, das dies nicht geht, weil ich sonst einen Betrug mache, bis jetzt Arbeitslosengeld bekomme, aber seit 27.12. selbständig bin. Aber ich geb es ja an, so das der Bescheid geändert werden kann, und das Geld von mir für die 6 Tage zurückgezahlt werden kann.


Antwort geschrieben am 02.01.2012 23:53:59
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes darstellen.

Wie Sie in Ihrer o.g. Ausführung mitgeteilt haben, hat sich aufgrund einer neuen Rechtsgrundlage beim Gründungszuschuss ab dem 28.12.2011 einiges geändert.

Der Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war. (Rechtsgrundlage für Arbeitsbeschaffungsmaßnahme entfällt ab dem 01.04.2012.)

Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 SGB III beruht. Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen bzw. der Gründerin oder dem Gründer unterstützend anbieten.

Eine fachkundige Stelle muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

Nachlesen können Sie dieses auch unter der Seite

http://www.arbeitsagentur.de/nn_26400/Navigation/zentral/Buerger/Hilfen/Existenzgruendung/Existenzgruendung-Nav.html

So einfach, wie Sie sich das vorstellen, morgen ein Gewerbe aufzumachen rückdatiert auf den 27.12.2011 und dann die 6 gezahlten Tage ALG 1 zurückzuzahlen um den Gründungszuschuss zu erhalten geht dies nicht. Um den Gründungszuschuss erhalten zu können, muss dieser von der Arge bewilligt werden. Dies geschieht nach einer Überprüfung der Unterlagen und in der Regel des Business-Planes.

Da sie von der Arge Alg 1 Bezug erhalten haben, können Sie ohne der Zustimmung der Arge kein Gewerbe nachträglich eröffnen. Sollten Sie dieses eigenmächtig doch machen, besteht die berechtigte Gefahr, daß sie sich des Betruges gemäß § 263 STGB schuldig machen. In diesem Falle könnte die Arge Ihnen neben strafrechtlichen Schritten auch das ALG 1 sperren. Sie müssten dann die zuviel gezahlten Beträge samt Beiträge an Krankenkasse und Pflegeversicherung sowie die Rentenversicherung selbst bezahlen.

Was zu dem nicht von hier aus der Ferne beurteilt werden mag, ist wie die Erfolgsaussichten auf eine Bewilligung gestanden haben, da weder die Unterlagen zur Vorlage des Antrages so wie selbst der Beschluss bekannt sind und eingesehen werden konnten. Daher ist in dieser abschließenden Angelegenheit keine endgültige Entscheidung treffbar.

Es muss geprüft werden, wann der Antrag gestellt wurde und mit welcher Begründung dieser von der Arge schriftlich abgelehnt wurde. Da Sie, wie ich aus Ihrer Ausführung entnommen habe, der Arge mitgeteilt haben, dass Sie am 09.01.2012 sich nun selbstständig machen möchten, sollte hier geprüft werden, ob ein Fehler über die Aufklärpflicht der Arge vorliegt, da man Sie hätte unter gegebenen Umständen auf die neue Rechtsgrundlage hinweisen müssen. Deshalb wäre es hier zu prüfen, ob die Arge im Forme eines fristgerechten Antrages den Gründungszuschuss überhaupt bewilligt hätte.

Dies kann jedoch nicht aus der Ferne beurteilt werden. Ich rate Ihnen daher einen Anwalt mit der Prüfung der Unterlagen und des Beschlusses zu beauftragen, ob hier ein Widerspruch lohnend ist und eventuell Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden kann.

Gerne stehe ich Ihnen in diesem Fall über eine Direktanfrage zur Verfügung.



Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen zu geben.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.01.2012 00:26:00

Sehr geehrter Herr Beck,

vielen Dank für Ihre Antwort!!!
Dann versuche ich zu klären, ob die ARGE einer Selbständigkeit ab 27.12. zustimmt, und melde nicht selber ein Gewerbe an.
Mit meinen Unterlagen sollte der Zuschuss kein Problem sein, die fachkundige Stelle hat mir dies auch bestätigt.
Mal schaun, was vom Arbeitsamt kommt. Ihrer Aufklärungspflicht sind sie definitiv nicht nachgekommen. Die einzige Aussage war mal, das sich vielleicht etwas ändert. Nur das neue Gesetz ist ja in dieser Form schon lange bekannt, und wie ich am 19.12. meine Gründung verschoben habe, hätten es die Mitarbeiter längst wissen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.01.2012 00:59:23

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedauere Ihnen keine andere Mitteilung gemacht haben zu können. Beachten Sie bitte im Beschluss die Frist für einen formgerechten Widerspruch gegen den Bescheid der ARGE. Gerne können Sie mir diesen Beschluss über die Funktion Direktanfrage zwecks Prüfung zukommen lassen.

Ich wünsche Ihnen trotz allem ein frohes neues Jahr 2012.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Beck

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Gründungszuschuss | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-01-06
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