Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 57 weitere Antworten zum Thema Schweiz.
Mit Datum vom 26.01.2012 habe ich heute (01.02.2012) ein Schreiben der Kantonspolizei Basel erhalten, indem mir vorgeworfen wird, am 13.12.2009 auf der Autobahn A2 in der Schweiz eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 38km/h begangen zu haben. Es soll sich um eine Verletzung von Art. 90 Ziffer 2 des BGSTV vom 19.12.1958 handeln. Ich kann mich ehrlich gesagt überhaupt nicht mehr erinnern, was vor mehr als zwei Jahren war oder passiert ist.
Auf der Rückseite des Schreibens befindet sich ein Fragebogen zur Person, den ich innerhalb von 10 Tagen ausgefüllt rücksenden soll. Wie soll ich mich verhalten? Ich wohne direkt an der Schweizer Grenze und muss auch gelegentlich beruflich in die Schweiz.
Antwort geschrieben am 02.02.2012 23:17:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
Bußgelder verjähren in der Schweiz, anders als in Deutschland nicht bereits nach ca. drei Monaten sondern die Bußgelder können noch innerhalb von zwei Jahren eingetrieben werden, die Tat selbst und deren Feststellung sogar noch drei Jahre lang.
Ein Bußgeld haben Sie demnach nicht mehr zu fürchten, jedoch sind Sie zunächst verpflichtet, Angaben zur Person zu machen.
In der Sache selbst rate ich Ihnen aber, keine Auskunft bezüglich der Übertretung zu geben und sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen.
Das Verfahren dürfte mit der Rücksendung des Fragebogens dann beendet sein.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hoffmeyer direkt

