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Frage geschrieben am 02.02.2012 22:54:46

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln in der Schweiz

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 687
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Mit Datum vom 26.01.2012 habe ich heute (01.02.2012) ein Schreiben der Kantonspolizei Basel erhalten, indem mir vorgeworfen wird, am 13.12.2009 auf der Autobahn A2 in der Schweiz eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 38km/h begangen zu haben. Es soll sich um eine Verletzung von Art. 90 Ziffer 2 des BGSTV vom 19.12.1958 handeln. Ich kann mich ehrlich gesagt überhaupt nicht mehr erinnern, was vor mehr als zwei Jahren war oder passiert ist.
Auf der Rückseite des Schreibens befindet sich ein Fragebogen zur Person, den ich innerhalb von 10 Tagen ausgefüllt rücksenden soll. Wie soll ich mich verhalten? Ich wohne direkt an der Schweizer Grenze und muss auch gelegentlich beruflich in die Schweiz.


Antwort geschrieben am 02.02.2012 23:17:05
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

Bußgelder verjähren in der Schweiz, anders als in Deutschland nicht bereits nach ca. drei Monaten sondern die Bußgelder können noch innerhalb von zwei Jahren eingetrieben werden, die Tat selbst und deren Feststellung sogar noch drei Jahre lang.

Ein Bußgeld haben Sie demnach nicht mehr zu fürchten, jedoch sind Sie zunächst verpflichtet, Angaben zur Person zu machen.

In der Sache selbst rate ich Ihnen aber, keine Auskunft bezüglich der Übertretung zu geben und sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen.

Das Verfahren dürfte mit der Rücksendung des Fragebogens dann beendet sein.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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