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Frage geschrieben am 25.01.2012 17:55:51

Grob-Abschätzung für Höhe des Kinder-Unterhalts (+ Regelung für Sonder-Ausgaben)

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 486
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Guten Tag,

für Ihren schnellen Überblick zuvor meine derzeitige Lebenssituation und der Beweggrund meiner Bitte um Rat:

Ich bin seit 10.April 1992 verheiratet mit 2 Kindern, unsere Familie lebte im (schuldenfreien) Fami-lien-Eigenheim. Mittlerweilen (seit April 2010) wohnt meine Frau leider in einem getrennten Haus-halt mit den Kindern (Mietswohnung in der Nähe), ich bewohne aktuell noch das Familien-Eigenheim. Meine Frau arbeitet selbst Teilzeit als verbeamtete Oberstudienrätin, ich bin bei Siemens angestellt und arbeite neuerdings ebenfalls Teilzeit. Unsere Tochter ist mittlerweilen volljährig (19 Jahre, kurz vor dem Abitur), der Sohn 15 Jahre alt (Gymnaisum 8.Klasse). Während bei der Tochter auch mit einem Auszug gerechnet werden muß (Ausbildungsstelle / später evtl. Studium) wohnt der Sohn wohl noch einige Jahre zu Hause bei der Mutter.

Da wir aus persönlichen Beweggründen eine Scheidung vermeiden möchten, machen wir uns schon lange Gedanken über die Alternative einer ehevertraglichen Einigung. In der bisherigen Zeit der Trennung hatten wir uns in Bezug auf unsere Bar-Ersparnisse bereits einvernehmlich geeinigt, mo-natlich zahlte ich einen selbst veranschlagten Kinder-Unterhalt.
Hinsichtlich des Ausgleichs des Familien-Eigenheims sowie der Renten-Ansprüche während der Kindererziehung steht eine Einigung jedoch noch aus. Ebenso besteht genauerer Klärungsbedarf bzgl. der Weiterführung des Kinder-Unterhalts (Auszug Tochter, Studium, Sonder-Ausgaben).

Für eine (einvernehmliche) Fixierung der Eckwerte für die Zukunft fehlen uns jetzt grundlegende juristische Eckwerte (Anlehnung an die Gesetzgebung bei Scheidung). Da diese im Sinne einer ein-vernehmlichen Einigung zu sehen sind, würden uns im Rahmen dieser Anfrage natürlich grundle-gende (Berechnungs-) Mechanismen und grobe Anhaltswerte genügen.

Für jeden der oben angesprochenen offenen Punkte (Ausgleich Familien-Heim, Ausgleich Renten-Ansprüche, zukünftiger Kinder-Unterhalt) verfasse ich eine extra Anfrage und stelle diese praktisch gleichzeitig ein – bei Interesse könnten diese auch gerne von Ihnen komplett angenommen / bear-beitet werden…


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ÜBLICHE VORGEHENSWEISE BEI BESTIMMUNG DES KINDER-UNTERHALTS

Ich kenne die grundlegenden Regelungs-Mechanismen (Düsseldorfer Tabelle mit bzw. ohne Kinder-geld-Bezug / Bar-Unterhalts-Pflicht beider Elternteile bei Volljährigkeit mit prozentualer Aufteilung auf die Elternteile gemäß jeweiligem Verdienst nach Abzug des Eigenbehalts / Begrenzung des ma-ximalen Unterhalts auf den Betrag bei Veranschlagung nur des Einzelverdienstes…) hier bereits, so daß Sie da mit Ihrer Antwort nicht ganz so weit ausholen müssen…

Den Fragen liegt dabei zugrunde, daß meine Ehefrau das Kindergeld für beide Kinder erhält und momentan die bereits geschilderten Wohn-Verhältnisse vorliegen (deshalb auch Steuerklassen von mir bzw. Ehefrau von 1 bzw. 2 ). Für den Fall des Auszugs der Tochter soll das komplette Kinder-geld der Tochter DIREKT zufließen, so daß bei beiden Ehepartnern die Düsseldorfer Tabelle OHNE Kindergeld-Bezug herangezogen werden kann.




A) Wie sind die Tabellen-Werte für die Düsseldorfer Tabelle (mit/ohne Kindergeld ist bekannt √) zu bestimmen: Durchschnittliches Monats-Netto (nach Abzug der Beiträge für die Privat-Krankenversicherung bei Beamten) ? Wie verhält es sich mit Urlaubs- und Weihnachts-Geld ?

B) Welchen grundsätzlichen Kinder-Unterhalt würden Sie in unserem Fall (für das NICHT volljäh-rige Kind) veranschlagen, ausgehend von einem Netto-Gehalt bei mir um 2300 Euro und bei meiner Frau um 1900 Euro (in beiden Fällen Krankenversicherungs-Beiträge bereits abgezogen) ?

C) Welchen grundsätzlichen Kinder-Unterhalt würden Sie für das VOLLJÄHRIGE Kind veran-schlagen (Monats-Netto von Ehefrau + Ehemann zusammen um 4200 Euro als Tabellen-Wert für die Düsseldorfer Tabelle und dann Aufteilung des ermittelten Betrags prozentual je nach Einkommen - nach Abzug eines Eigenbehalts von 900 – 1000 Euro) ?


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BERÜCKSICHTIGUNG VON SONDER-AUSGABEN (AUSZUG, STUDIUM U.Ä.)

D) Welche Ausgaben für die Kinder sollen durch den Unterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle abge-deckt sein: Komplett alle oder nur die Basis-Versorgung wie Wohnen / Kleidung / Essen u.ä. ? So stellt sich die Frage, ob Besonderheiten wie Hobbys (Sportverein / Musikunterricht), Reisekosten (Schul-Auslandsaufenthalt, Urlaub) immer noch zusätzlich zu unterstützen sind oder ob diese Son-derkosten im Ausgleich zu Monaten zu sehen sind, in denen weniger für die Kinder benötigt wird, also etwas übrig bleibt…

E) Baut die Düsseldorfer Tabelle auf der Grundlage auf, daß der Ehemann die Kinder eine bestimm-te Anzahl von Tagen bei sich versorgt (und somit die vollständigen Unkosten für diese Zeiten trägt) ? – Aufgund hoher psychischer Belastung bei mir sind beide Kinder nämlich momentan nur sehr selten bei mir, d.h. meine Frau trägt praktisch immer die Versorgungskosten…

F) Wie sieht es ganz speziell mit Studien-Kosten aus (zumindest im Grundsatz, ohne die freiwilligen Unterstützungen der Eltern in einem solchen Fall…) – wer ist für die Studiengebühren verantwort-lich - die Eltern (zusätzlich zum normalen Unterhalt ?) oder zumindest prinzipiell die Kinder selbst (Ferien-Jobs…), nachdem sie das Kindergeld sowie den Bar-Unterhalt von BEIDEN Eltern erhalten haben ?

G) Wie sieht es mit einem durch den Studienort erforderlichen Umzug eines Kinds in eine eigene Wohnung aus ? Gibt es da Unterschiede zu einem vom Kind willkürlich vorgenommenen Auszug in eine eigene Wohnung ?


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Besten Dank für Ihre Bemühungen !


Antwort geschrieben am 25.01.2012 18:44:11
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

A) Wie sind die Tabellen-Werte für die Düsseldorfer Tabelle (mit/ohne Kindergeld ist bekannt √) zu bestimmen: Durchschnittliches Monats-Netto (nach Abzug der Beiträge für die Privat-Krankenversicherung bei Beamten) ? Wie verhält es sich mit Urlaubs- und Weihnachts-Geld ?

Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird anhand eines Jahreseinkommens inklusiver aller Zulagen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld ermittelt und sodann ein durchschnittlicher Nettolohn berechnet.

Hiervon werden dann Beiträge zur Krankenversicherung, Steuernachzahlungen, berufsbedingte Aufwendungen, Altersvorsorge und ggf. ehebedingte Verbindlichkeiten abgezogen.

Da Sie in einer schuldenfreien Immobilie leben, ist Ihrem Einkommen noch ein sog. Wohnvorteil hinzuzurechnen. Der Wohnvorteil orientiert sich an der ortsüblichen Kaltmiete für das Objekt.

B) Welchen grundsätzlichen Kinder-Unterhalt würden Sie in unserem Fall (für das NICHT volljäh-rige Kind) veranschlagen, ausgehend von einem Netto-Gehalt bei mir um 2300 Euro und bei meiner Frau um 1900 Euro (in beiden Fällen Krankenversicherungs-Beiträge bereits abgezogen) ?

Ihre Ehefrau haftet nicht für den Minderjährigenunterhalt, da das Kind im Haushalt Ihrer Ehefrau lebt. Ihre Ehefrau erbringt ihren Anteil durch Betreuungsleistungen.

Ausgehend von einem Nettoeinkommen von 2.300 € ergäbe sich hier eine Unterhaltspflicht von Ihnen gegenüber Ihrem minderjährigen Sohn in Höhe von 469,00 €, wovon dann das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht wird, so dass Sie einen Zahlbetrag in Höhe von 377 € ergeben würde. Dabei sind aber weder berufsbedingte Aufwendungen einkommensmindernd noch der Wohnvorteil einkommenserhöhend berücksichtigt, so dass dieser Betrag alleine nicht repräsentativ sein kann. Es ist in jedem Fall davon auszugehen, dass Sie einen höheren Unterhaltsbetrag schulden aufgrund des Wohnvorteils.

C) Welchen grundsätzlichen Kinder-Unterhalt würden Sie für das VOLLJÄHRIGE Kind veran-schlagen (Monats-Netto von Ehefrau + Ehemann zusammen um 4200 Euro als Tabellen-Wert für die Düsseldorfer Tabelle und dann Aufteilung des ermittelten Betrags prozentual je nach Einkommen - nach Abzug eines Eigenbehalts von 900 – 1000 Euro) ?

Auch hier kann ich kein repräsentatives Ergebnis liefern, da wie oben erwähnt der Wohnvorteil nicht berücksichtigt werden kann.

Bei einem gemeinsamen Einkommen von 4.200 € ergäbe sich nach Einkommensgruppe 8 der Düsseldorfer Tabelle ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 703 € (4. Altersstufe). Hiervon wäre das vollständige Kindergeld bedarfsdeckend abzuziehen, so dass ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 519 € verbliebe. Solange Ihre Tochter sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet, steht jedem Elternteil nur ein Selbstbehalt von 950 € zur Seite. Erst mit Aufnahme der Ausbildung bzw. Studium ist Ihre Tochter einerseits nachrangig dem minderjährigen Kind gegenüber und andererseits steht den Eltern auch ein Selbstbehalt von 1.150 € zur Seite.
Der Haftungsanteil eines Elternteil errechnet sich nach folgender Formel: (eigenes Einkommen - Selbstbehalt) x Restbedarf Unterhalt : (gemeinsamen Einkommen der Eltern - doppelter Selbstbehalt). Bei Ihren Angaben ergäbe sich daher für Sie ein Haftungsanteil von 305 €.

D) Welche Ausgaben für die Kinder sollen durch den Unterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle abge-deckt sein: Komplett alle oder nur die Basis-Versorgung wie Wohnen / Kleidung / Essen u.ä. ? So stellt sich die Frage, ob Besonderheiten wie Hobbys (Sportverein / Musikunterricht), Reisekosten (Schul-Auslandsaufenthalt, Urlaub) immer noch zusätzlich zu unterstützen sind oder ob diese Son-derkosten im Ausgleich zu Monaten zu sehen sind, in denen weniger für die Kinder benötigt wird, also etwas übrig bleibt…

Neben dem Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle kann Sonder- bzw. Mehrbedarf bestehen.

Sonderbedarf ist nach der Rechtsprechung des BGH ein plötzlich auftretender hoher Bedarf, der vorher nicht abschätzbar gewesen ist und somit nicht aus dem Kindesunterhalt angespart werden konnte. Sonderbedarf kommt daher nur in Ausnahmefällen in Frage. Dies wäre dann beispielsweise der Fall, wenn die Schule kurzfristig einen Schullandheimaufenthalt ansetzt. Solche Aktivitäten werden aber regelmäßig so frühzeitig angesagt, dass sie aus dem Unterhalt anzusparen sind.

Anders sieht dies beim Mehrbedarf aus. Mehrbedarf ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb vom laufenden Unterhalt nicht bezahlt werden kann. Hierzu zählt beispielsweise der Eigenanteil an einer kieferorthopädischen Behandlung, Nachhilfeunterricht, etc.

Hierunter kann auch der Musikunterricht und der Vereinsbeitrag für den Sport zählen, muss aber nicht. Zum Sonder- und Mehrbedarf gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. Zum Musikunterricht hat der BGH einen Mehrbedarf bereits einmal verneint. Wenn Sie Ihr Kind allerdings weiterhin fördern wollen, sollte nichts dagegen sprechen auch diese Aktivitäten neben dem Unterhalt im Sinne einer einvernehmlichen Lösung zu unterstützen.

Für Sonder- und Mehrbedarf haften die Eltern jeweils entsprechend nach dem Einkommen. Insoweit ist die Berechnung, wie oben beim Volljährigenunterhalt vorzunehmen, allerdings mit dem Selbstbehalt von 1.150 €.

E) Baut die Düsseldorfer Tabelle auf der Grundlage auf, daß der Ehemann die Kinder eine bestimm-te Anzahl von Tagen bei sich versorgt (und somit die vollständigen Unkosten für diese Zeiten trägt) ? – Aufgund hoher psychischer Belastung bei mir sind beide Kinder nämlich momentan nur sehr selten bei mir, d.h. meine Frau trägt praktisch immer die Versorgungskosten…

Nein, auch Eltern, die keinen Umgang mit Ihren Kindern pflegen, aus welchen Gründen auch immer müssen deswegen keinen höheren Unterhalt bezahlen. Es bleibt also auch bei Ihnen bei den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle.

F) Wie sieht es ganz speziell mit Studien-Kosten aus (zumindest im Grundsatz, ohne die freiwilligen Unterstützungen der Eltern in einem solchen Fall…) – wer ist für die Studiengebühren verantwort-lich - die Eltern (zusätzlich zum normalen Unterhalt ?) oder zumindest prinzipiell die Kinder selbst (Ferien-Jobs…), nachdem sie das Kindergeld sowie den Bar-Unterhalt von BEIDEN Eltern erhalten haben ?

Explizit die Studiengebühren stellen beim Volljährigen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH Mehrbedarf dar und muss daher von den Eltern neben dem laufenden Unterhalt bezahlt werden. Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten noch keine Studiengebühren.

G) Wie sieht es mit einem durch den Studienort erforderlichen Umzug eines Kinds in eine eigene Wohnung aus ? Gibt es da Unterschiede zu einem vom Kind willkürlich vorgenommenen Auszug in eine eigene Wohnung ?

Grundsätzlich ist ein Auszug des Kindes an den Studienort zu begrüßen. Mit dem Auszug hat das Kind auch einen festen Bedarfssatz von 670 €, wovon dann wiederum das Kindergeld abgezogen wird und, so dass ein Restbedarf von 486 € verbleibt. Mit Volljährigkeit kann das Kind einen eigenen Hausstand begründen, ob der Auszug nun bedingt durch das Studium erfolgt oder aus persönlichen Gründen spielt hier keine Rolle.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg

Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966

Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de


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