Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 13.05.2011 17:48:44

Grenzmauer zum Nachbarn

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1230
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 93 weitere Antworten zum Thema Nachbarn.
Ich habe ein Fachwerkhaus (1900 erbaut) mit kleinem Garten vor 30 Jahren gekauft. Es steht eine Mauer direkt auf der Grundstücksgrenze zum Nachbarn. Da die Mauer auch schon ziemlich alt ist, ist sie auch etwas schief in der gesamten Ansicht. Die entsprechenden Lagepläne und durch die Unterschriften der damaligen Nachbarn war alles seinerzeit genehmigt worden. Auch wurde die Grundstücksgrenze seinerzeit ausgemessen. Da die alten Nachbarn zwischenzeitlich verstorben sind, fängt der neue Besitzer (Sohn)immer wieder zu stänkern an, dass ich bei ihm 30 cm auf dem Grundstück bin. Auch die Gemeinde hatte ich schon eingeschaltet, um sich das Problem mal anzusehen. Aber nach Durchsicht der alten Unterlagen, kam von der Gemeinde keine Resonanz, es hieß "lt. Plänen sei alles in Ordnung".Zwischenzeitlich habe ich die Mauer neu verputzen lassen. Seit ca. 7 Jahren hat sich der Nachbar mir gegenüber auch nicht mehr geäußert und für mich war die Sache "gegessen".

Da mein Mann kürzlich verstorben ist, habe ich mein Haus verkauft. Prompt spricht mich der Nachbar an, ob ich die Sache mit der Mauer auch dem neuen Besitzer mitgeteilt habe, damit es keinen Ärger gibt. Habe ihm geantwortet, "der einzige der hier Ärger macht sind sie doch".Es gibt eigentlich schon jahrelang Streitigkeiten mit dem Nachbar, aber da ging es noch um ganz andere Dinge, das alles zu erörten wäre zu lang.

Kann für meinen neuen Beseitzer noch etwas in dieser
Sache nachkommen? Das würde mir leid tun. Wie soll ich mich gegenüber dem Nachbarn vehalten?


Antwort geschrieben am 13.05.2011 18:47:41
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Es wäre denkbar, dass der Nachbar dem Grunde nach einen Anspruch auf Beseitigung einer auf seinem Grundstück stehenden Grenzmauer aus § 1004 BGB hat.
Jedoch stehen der Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruches mehrere Hindernisse im Weg.

2. Zunächst wäre der Nachbar dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Mauer tatsächlich auf seinem Grundstück steht.

Dies dürfte ausweislich der in der Vergangenheit schon durchgeführten auch amtlichen Untersuchungen schwer fallen.

§ 920 BGB sieht für den Fall, dass sich der genaue Grenzverlauf nicht feststellen lässt, die Regel vor, dass der bisherige Besitzstand ausschlaggebend und zu schützen ist. Da der Besitz am streitigen Grundstücksstreifen bisher von Ihnen ausgeübt wurde, würde dies für Sie bzw. den Käufer des Hauses sprechen.

3. Aber ein Anspruch des Nachbarn nach § 1004 BGB wäre auch verjährt.

Es gilt hier die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB.

Diese beginnt mit der erstmaligen Störung des Eigentums – hier durch den behaupteten Bau der Mauer auf dem fremden Grundstück., was nach Ihrer Schilderung schon weit in der Vergangenheit liegt.

Die Verjährung bleibt davon unberührt, ob der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder des eigenen Grundstückes wechselt (BGH NJW 94, 999).

Auch das Verputzen der Mauer als
Instandhaltungsmaßnahme begründet keine neue Beeinträchtigung, die eine neue Verjährungsfrist auslösen würde.

Insofern wäre ein Anspruch des Nachbarn verjährt.

4. Zu diesem Ergebnis kommt man auch bei Anwendung des § 16 Hessisches Nachbarrechtsgesetz, wonach Einfriedungen, die nicht den Abstand von 0,5 m von der Nachbargrenze einhalten, zu beseitigen sind.

Dieser Anspruch muss innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden.

5. Insofern ist festzuhalten, dass ein Anspruch des Nachbarn gegen die Erwerber des Grundstückes verjährt wäre.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.


Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

www.legal-webhosting.com

info@legal-webhosting.com

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Grenzmauer zum Nachbarn | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-05-13
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Bin mit der Antwort sehr zufrieden und beruhigt. Die Antwort sehr ausführlich und verständlich. Diesen Anwalt würde ich jederzeit weiter empfhelen.



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Nachbarschaftsrecht letzten Monat:

19
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97847
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Grenzmauer   Nachbarn