Frage geschrieben am 19.10.2009 16:47:47
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Grenzmauer Hessen
Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2734Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Unser Grundstück liegt an einem Hang und ist durch eine Grenzmauer vom darüberliegenden Grundstück getrennt. Das Nachbargrundstück war bisher unbewohnt und wird nun bebaut.
Nun zu den Fragen:
1. Im vorderen Bereich liegt das Nachbargrundstück 1,50 m höher als unseres. Die dortige Mauer weist Löcher auf, Steinen sind herausgefallen, der Bewuchs zerstört die obere Steinschicht. Wer ist für die Instandhaltung dieser Mauer verantwortlich?
2. Im mittleren Bereich haben wir vor 10 Jahren die instabile Grenzmauer (fiel zu uns herüber) durch Holzbohlen ersetzt. Diese beginnen zu verrotten und ich würde sie gerne entfernen (Kosten dafür würden wir tragen). Diese Bohlen stehen z.T. auf unserem, z.T auf dem Nachbargrundstück. Wer muss die Kosten für eine neue Mauer an dieser Stelle tragen (Höhenunterschied zwischen den Grundstücken ca. 30 cm) ?
3. Im hinteren Bereich (Höhenunterschied auch ca. 30-40 cm) fehlen Teile der Mauer gänzlich. Wer muss hier ersetzten?
Soweit ich weiß, sind Kosten für Grenzmauern dann anteilig zu tragen, wenn die Grundstücke gleich hoch liegen, ansonsten muss derjenige die Kosten tragen, dessen Grundstück höher liegt.
Was meinen Sie? Vielen Dank im voraus für die Beantwortung meiner Fragen.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 19.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 19.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.10.2009 18:20:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Reiserecht, Erbrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 400
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Reiserecht, Erbrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 400
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Bezüglich der vorhandenen und sanierungsbedürftigen Mauer kommt es darauf an, wer die Mauer errichtet hat, nicht wessen Grundstück sie dient. Eine Mauer auf der Grenze zweier Grundstücke ist nur dann Grenzeinrichtung im Sinne von §§ 921, 922 BGB, wenn sie mit Zustimmung beider Nachbarn errichtet oder erhalten worden ist.
Wer eine Mauer auf der Grenze ohne Zustimmung des Nachbarn errichtet hat, ist als Störer verpflichtet, Maßnahmen zur Beseitigung einer Einsturzgefahr zu ergreifen. Dies gilt m.E. unabhängig davon, ob die Mauer in Ihrem Fall die Funktion hat, das Grundstück des Nachbarn abzustützen. Die Einordnung einer Mauer, die von der Grenzlinie geschnitten wird, als Grenzanlage im Sinne der §§ 921, 922 BGB ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie auf Teilbereichen ihrer Länge dazu dient, eine Aufschüttung des Grundstücks des einen Nachbarn gegenüber dem Grundstück des anderen Nachbarn abzufangen. Wird eine solche Mauer im Einvernehmen der Nachbarn errichtet, tragen diese, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, nach § 922 Satz 2 BGB die Unterhaltskosten hälftig; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2008, 6 U 199/06.
Liegt eine Grenzeinrichtung vor, sind beide Nachbarn zur gemeinsamen Unterhaltung zu gleichen Teilen verpflichtet, § 922 S. 2 BGB. Eine Zustimmung zur einer Grenzeinrichtung kann auch in der schweigenden Hinnahme liegen. Bei einer schon länger existierenden Einrichtung, die sich objektiv wegen ihrer Vorteilhaftigkeit für beide Seiten als Grenzeinrichtung darstellt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie auch dem Willen beider Angrenzer entspricht; Einzelheiten und Kenntnis des Nachbarn sind insoweit in Ihrem Fall noch zu klären.
Im Bereich der verrotteten Holzbohlen und im freien Bereich haben Sie nur dann einen Anspruch auf Errichtung einer Mauer, wenn diese zur Sicherung Ihres Grundstückes gegen den Hang des Nachbarn erforderlich ist; § 1004 BGB. Der höherliegende Nachbar kann verpflichtet sein, sein Grundstück zur Verkehrssicherung gegen ein Abrutschen abzusichern. Die Mauer muss dann nicht zwingend auf der Grenze stehen; Kosten gehen zu Lasten des Verkehrssicherungspflichtigen.
Besteht eine Gefahr des Abrutschens nicht haben Sie gem. § 14 Nachbarrechtsgesetz Hessen Anspruch auf Errichtung einer Einfriedung. Die Einfriedung besteht nach der gesetzlichen Regelung aus einem ortsüblichen Zaun; läßt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so besteht sie aus einem 1,2 m hohen Zaun aus verzinktem Maschendraht. Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedung vor, tritt diese an die Stelle der genannten Einfriedungsart.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Fax: 0 23 33 / 83 33 89
www.so-geht-recht.de
www.rechtsanwalt-ennepetal.com
www.erbrecht-ennepetal.de
www.mietrecht-ennepetal.de
www.verkehrsrecht-ennepetal.de
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Matthes direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

