Vor einem Jahr wurde durch uns ein ca. 1930 erbautes Haus erworben. Vom Vorbesitzer wurde 1993 eine Grenzgarage zum Nachbarn hin - direkt anschließend an dessen Grenzgarage - errichtet. Das Garagendach ist mit Terassenplatten versehen und von einer Terassentür vom Wohnzimmer aus zu betreten.
Nachdem der Nachbar sofort nach dem Hauskauf anmerkte, dass er jegliche Änderung an der Garage NICHT akzeptieren wird, haben wir auf die eigentlich geplante Garagendachbegrünung und das Aufstellen einer Gartenbank (zur Zierde!)zur Erreichung eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses verzichtet.
Auf dem Gargendach steht mit 2m Abstand zum Nachbarn an unsere Hauswand bzw zu unserem Garten hin ein Blumenkübel, in dem ein Zierkürbis und verschiedene Blühpflanzen wachsen (als Abgrenzung damit der Hund nicht auf das Garagendach springt, da Haus/Garage in Hanglage stehen - wären nur 1,20 vom Garten aus). Gartenseitig hinter der Garage befindet sich ein Kaminholzregal.
Der Nachbar hat uns nun per Anwalt angeschrieben, dass eine Begehen des Garagendaches z.B. zum Blumen giessen oder Kaminholz holen nicht gestattet sei und wir dies zu unterlassen haben.
Man muss hinzufügen, dass wir allenfalls 10x im Winter Kaminholz geholt haben und höchstens 2xim Monat für 5 Minuten im Sommer auf dem Garagendach waren (Unkraut zwischen Terassenplatten entfernen, Ranken des Zierkürbis so legen, dass sie eben nicht zu nah zum Nachbarn wachsen). Der Kübel wird ohnehin vom Garten aus gegossen.
Darf er uns die Begehung des Garagendaches verbieten? Wir würden gerne das Garagendach begrünen. Da der Nachbar an einem freundlichen Umgang ohnehin nicht interessiert ist, sind wir auch nicht mehr gewillt darauf Rücksicht zu nehmen. Darf er uns die Begrünung verbieten? Dürften wir an unserer Hauswand theoretisch eine Bank (und sei es wie geplant zu Zierzwecken) aufstellen? Ist es möglich das Garagendach zu nutzen und was müssen wir wo dafür beantragen, falls notwendig?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 31.07.2011 18:55:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Ihre Garagendach dürfen Sie betreten. Mit Ihrem Eigentum können Sie verfahren, wie Sie möchten (§ 903 BGB). Es ist keine Rechtsnorm ersichtlich, aufgrund derer der Nachbar pauschal eine Unterlassung verlangen könnte.
Das Garagendach dürfen Sie begrünen, soweit nicht das Baurecht und das Nachbarrecht entgegenstehen.
Eine Dachbegrünung ist baurechtlich grundsätzlich unproblematisch, in bestimmten Fällen sogar vorgeschrieben, wenn auf einen Grundstück nicht genügend Grünfläche vorhanden ist (vgl. § 9 Abs. 1 Bauordnung NRW).
Bei der Ausführung sind Statik, Brandschutz usw. zu beachten. Die Einzelfragen können von der zuständigen Gemeinde durch Satzung geregelt werden (örtliche Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 Ziff. 4 BauO NRW). Erkundigen Sie sich beim Bauamt, welche örtlichen Vorschriften gelten und über deren technische Anforderungen (Materialien, Entwässerung etc.). Dort wird man Ihnen auch Auskunft darüber geben, ob und ggfs. welche Unterlagen für Ihr Vorhaben beizubringen sind. Diese können dann ggfs. über das Unternehmen eingereicht werden, das Sie mit der Ausführung beauftragen.
Hinsichtlich des privatrechtlichen Nachbarrechts müssen die Abstände von Pflanzen zur Grundstücksgrenze beachtet werden. Das heißt, bei kleineren Ziersträuchern (sofern solche überhaupt in Betracht kommen) 0,5 m. Ansonsten wird die Begrünung zivilrechtlich unproblematisch sein.
Gegen das Aufstellen einer Bank spricht m. E. nichts.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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