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Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und habe eine GmbH in der Schweiz (Schweizer GmbH).
Muß ich außer meinem Gehalt welches ich mir selbst monatlich auszahle auch meine Gewinne in Deutschland versteuern?
Ich bezahle 4,5% Quellensteuer von meinem Lohn in der Schweiz, den Rest in Deutschland wobei diese 4,5% mit berücksichtigt werden.
Für die GmbH bezahle ich weil "Schweizer GmbH" Steuern in der Schweiz.
Mein Steuerberater in Deutschland meinte ich müsse Gewinne ab 1 Euro auch in Deutschland versteuern da Wohnsitz in BRD.......Mein Steuerberater (Treuhänder) in der Schweiz meint da Schweizer GmbH brauche ich keine in Deutschland bezahlen........Was nun!?????
Würde mich freuen endlich mal Gewissheit zu haben!
Stimmt es das es einen Stichtag den 31.11. gibt wo ich an diesem Tag Wohnsitz habe wird auch versteuert, also wenn ich beispielsweise von Januar bis Oktober in X gemeldet war, mich dort abmelde und bis zum 31.11. in Y anmelde muß ich dort beim zuständigem Finanzamt versteuern!?? Ich meine eventuell würde ich von Deutschland mich abmelden und in der Schweiz Wohnsitz nehmen.
Herzlichen Dank für die antworten.....
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.03.2010 01:32:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 203
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im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Sie müssen zwischen Ihrer persönlichen Steuerpflicht (lt. Ihren Angaben offenbar: unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund Wohnsitzes in Deutschland; grds. Besteuerung Ihres "Welteinkommens" in Deutschland) auf der einen Seite, sowie der Steuerpflicht der schweizerischen GmbH (Steuerpflicht aufgrund dortigen Geschäftssitzes grds. in der Schweiz) unterscheiden.
Da Sie - wie Sie schreiben - sog. "Grenzgänger" in die Schweiz sind, d.h. Ihren Wohnsitz in Deutschland haben und arbeitstäglich zwischen dem Inland und der GmbH in der Schweiz hin und her pendeln, wird nach dem DBA zwischen Deutschland und der Schweiz das Besteuerungsrecht für Ihren Arbeitslohn dem Wohnsitzstaat Deutschland zugewiesen.
Aber - und das schreiben Sie ja auch korrekt - darf der Tätigkeitsstaat Schweiz von Ihrem Arbeitslohn eine Lohnsteuer bis zu 4,5 % erheben (Freibeträge und Werbungskosten werden dabei nicht berücksichtigt). Bei der Besteuerung im Wohnsitzstaat Deutschland wird dann die in der Schweiz einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet - und zwar in voller Höhe (denn anders als bei anderen ausländischen Einkünften erfolgt die Anrechnung in diesem Falle nicht nach §34c EStG mit der Beschränkung auf den Anrechnungshöchstbetrag, sondern als Steuervorauszahlung i.S.d. §36 EStG).
Das Besteuerungsrecht geht allerdings an die Schweiz über, wenn Sie im Kalenderjahr aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an Ihren Wohnort zurückkehren (sog. Nichtrückkehrertage).
Aber: In Ihre in Deutschland abzugebende Steuererklärung sind etwaige Gewinnausschüttungen aus der in Rede stehenden schweizerischen GmbH einzubeziehen.
Das Einkommen der schweizer GmbH wird losgelöst von Ihrer vorstehend dargestellten persönlichen steuerlichen Beurteilung aber grds. in der Schweiz versteuert werden müssen.
Ausnahme: Hinzurechnungsbesteuerung n. §8 AStG
Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in § 8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur "passive" Einkünfte erwirtschaftet (Liste der "aktiven Einkünfte s. u.) und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet (die Schweiz zählt hier - zumindest bezgl. einiger Kantone - dazu) angesiedelt ist. Diese "fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.
Werden "Aktiveinkünfte" im Sitzstaat der Gesellschaft realisiert, greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG nicht. Rechtsfolge: Eine deutsche natürliche oder juristische Person kann dann beherrschenden Einfluss haben, also mehr als 50% Anteilseigner, ohne das eine fiktive Gewinnbesteuerung beim deutschen Anteilseigner erfolgt (hierzu machen Sie jedoch keine genauen Angaben).
Liste der Aktiveinkünfte nach deutschem AStG
§ 8 Abs.1 AStG enthält die folgenden neun Aktiv- Einkünfte
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 8 Abs.1 Nr.1
- Einkünfte aus Produktions- oder Industrietätigkeiten, § 8 Abs.1 Nr.2 AStG
- Einkünfte aus Bank- und Versicherungsgeschäften, § 8 Abs.1 Nr.3 AStG
- Einkünfte aus Handelstätigkeiten, § 8 Abs.1 Nr.4 AStG
- Einkünfte aus Dienstleistungen, § 8 Abs.1 Nr.5 AStG
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, §8 Abs.1 Nr.6 AStG
- Einkünfte aus der Aufnahme/ Vergabe von Kapital, § 8 Abs.1 Nr.7 AStG
- Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG
- Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, § 8 Abs.1 Nr.9 AStG
Einkünfte aus anderen, in dem Aktiv-Katalog des § 8 Abs.1 AStG nicht genannten Einkunftsquellen qualifizieren im Umkehrschluss in jedem Fall als "Passivtätigkeit".
Reichen Sie hierzu ggf. also noch nähere Angaben nach.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit einen Überblick geben und somit helfen konnte, und verbleibe
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