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1. Eibe , 1,1m vom Nachbargrundstück zwischen anderen Büschen wie in einer Hecke gepflanzt.
2. 2,5m hohe Bambuspflanzen entfernt ( Abstand war 50 cm zum Nachbargrundstück) und Tuja in 1,1 m Abstand gepflanzt. Tuja befindet sich zwischen Hortensienbüschen.
Nachbar verlangt Entfernung der beiden Pflanzen wegen Befürchtung der Beeinflussung seines Grundes.
Beide Pflanzen werden auf eine max Höhe von 2,5 m gehalten.
Zulässig, Gutachten erwünscht.
Antwort geschrieben am 05.06.2011 19:39:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Hinsichtlich der Eibe ist die Grenzabstandsregelung in § 38 Hessisches Nachbarrechtsgesetz zu beachten. Danach gilt für eine Eibe ein Grenzabstand von 4 m.
Bei der Anpflanzung von Hecken gilt insoweit § 39 Hess. NRG. Danach gilt für Hecken über 2 m Höhe ein Grenzabstand von 0,75 m.
Bezüglich des Beseitigungsanspruchs des Nachbarn gilt hier insoweit § 43 Hess. NRG. Wenn die Anpflanzungen vor mehr als 5 Jahren vorgenommen wurden, könnte der Nachbar jedenfalls den Beseitigungsanspruch nicht mehr durchsetzen, da er innerhalb dieses Zeitraums Klage erhoben haben müsste.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.06.2011 19:52:51
........und was ist mit der Tuja, Soll ich Ihnen Fotos schicken?
........und was ist mit der Tuja, Soll ich Ihnen Fotos schicken?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.06.2011 20:32:45
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Bei der Thuja gilt ein Grenzabstand von 2 m (vgl. § 38 Ziffer 1b Hess. NRG).
Sie können gerne per E-Mail auf mich wieder zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Bei der Thuja gilt ein Grenzabstand von 2 m (vgl. § 38 Ziffer 1b Hess. NRG).
Sie können gerne per E-Mail auf mich wieder zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
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