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Frage geschrieben am 01.04.2010 12:03:22

Grenzbepflanzung

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2525
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Grenzbepflanzung.
Mein Nachbar hat 2009 in ca 40 cm Abstand von meiner Grundstücksgrenze (Maschendrahtzaun) eine KASTANIE gepflanzt, die bereits jetzt eine Höhe von etwas über 3 Metern hat. Auf meinen damaligen und in der Zwischenzeit immer wieder gemachten Hinweis, dass ein solcher Baum an dieser Stelle nicht zumutbar sei, weil er bereits innerhalb weniger Jahre eine massive Krone bilde, wurde immer nur mit absurden Begründungen eine Veränderung abgelehnt: der Baum sei "Sichtschutz" gegen eine in ca. 1,5 km befindliche Hochspannungsleitung; der Baum gehöre dem - minderjährigen - Sohn, etc. Das angeboteten Kappen der auf mein Grundstück überstehenden Äste in unmittelbarer Nähe des Hauptstammes ist dabei wohl auch keine Lösung.!
Das Nachbargrundstück hat eine Fläche von ca. 1200 Quadratmetern. Die Grundstücke liegen in Schleswig-Holstein.


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Diese Antwort ist vom 1.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.04.2010 12:24:07
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Antwort findet sich im Nachbarrecht von Schleswig-Holstein. Danach muss bei einer Grenzbepflanzung mit jedem Teil über 1,2 m ein Abstand zur Grundstücksgrenze von einem Drittel der Höhe über dem Erdboden haben (§ 37 Nachbargesetz Schleswig Holstein). Wenn nun die Krone des Baumes eine Höhe von 3 m erreicht hat, so hat die Krone ein Abstand zur Grundstücksgenze von 1 m einzuhalten. Für niedriger Äste gilt ein entsprechend geringerer Abstand.

Das bedeutet, der Nachbar muss den Baum in seiner derzeitigen Form beseitigen. Der rechtliche Anspruch ergibt sich aus § 1004 BGB iVm. dem Nachbargesetz Schleswig-Holstein.

Der Beseitigungsanspruch resultiert daraus, dass Ihr Nachbar, als Grundstückseigentümer Störer ist und er diese Störung beseitigen muss. Die Ausrede, dass der Baum seinem minderjährigen Sohn gehören würde, ist daher unsinnig. Das Vorbringen Ihres Nachbars, dass der Baum ein Sichtschutz sei, ist für den Beseitigungsanspruch ohne jede Bedeutung.

Da der Baum auch erst 2009 gepflanzt wurde haben Sie Ihren Anspruch aus § 1004 BGB auch nicht durch Zeitablauf verwirkt, so dass er unproblematisch durchzusetzen ist.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt


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