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Sehr geehrte Damen und Herren,
an der gemeinsamen Grenze zu meinem Nachbarn (Rückseite vom Grundstück,keine Straßenseite) ist eine bestehende Grenzbepflanzung vorhanden, die momentan eine Höhe von 4m bis 4,5m hat und bis an die Grenze heranreicht.
Es handelt sich hierbei hauptsächlich um Bambusgewächs mit Heckenanteile, welches sich auf seiner Seite des Grundstücks befindet.
Nun gibt es eine allemgeine Verjährungsfrist, nach der ich im 5. Kalenderjahr meinen Anspruch erhoben haben muss.
Als ich anfing zu bauen, wohnte mein Nachbar schon in seinem Haus und seine Grenzbepflaunzung war schon vorhanden. Nach dem Niedersächsichen Nachbarrschaftsgesetz hätte ich sofort mit dem ersten Spatenstich ein Zurückschneiden verlangen müssen, um die allgemeine Verjährungsfrist von 5 Jahren einzuhalten. Die Höhenüberschreitung der Bepflanzung war damals schon erreicht.
Nach der Broschüre "Was sie vom Nachbarrecht in Niedersachsen wissen sollten" vom Niedersächsischen Justizministerium (Minister Busemann) steht jedoch auf Seite 10, letzter Absatz, dass es "... hierzu auch andere Rechtsansichten (gibt), nach denen für das Beseitiungsverlangen keine zeitliche Beschränkung gilt".
Genau nach diesen Rechtsansichten suche ich, da mein Nachbar, der nebenbei auch noch als Schiedsmann fungiert und somit einen Vorteil aus der Rechtslage hatte, mir (mit einer unterdrückten Freude) das Erlischen meines Anspruches auf Rückschnitt bzw. Beseitigung der Grenzbepflanzung vorgehalten hatte.
Über eine schnelle und positive Antwort freue ich sehr.
MfG,
Stephan Wardin
Antwort geschrieben am 06.06.2011 10:27:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
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die maßgebliche Vorschrift ist in § 54 des niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes zu finden:
§ 54 Ausschluss des Anspruches auf Beseitigen oder Zurückschneiden
(1) Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen mit weniger als 0,25 m Grenzabstand (§ 53 Abs. 1 Satz 1) ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht spätestens im fünften auf die Anpflanzung folgenden Kalenderjahr Klage auf Beseitigung erhebt.
Diese Anpflanzungen müssen jedoch, wenn sie über 1,2 m Höhe hinauswachsen, auf Verlangen des Nachbarn zurückgeschnitten werden.
(2) 1Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen (Absatz 1 Satz 2 und § 53. Abs. 2) ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe hinauswachsen und der Nachbar nicht spätestens im fünften darauffolgenden Kalenderjahr Klage auf Zurückschneiden erhebt.
2Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann der Nachbar vom Eigentümer jedoch verlangen, die Anpflanzung durch jährliches Beschneiden auf der jetzigen Höhe zu halten; im Fall der Klage auf Beschneiden ist die jetzige Höhe die Höhe im Zeitpunkt der Klageerhebung.
3Der Klageerhebung steht die Bekanntgabe eines Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor dem Schiedsamt oder einer anderen Gütestelle, die Streit- beilegungen betreibt, gleich.
Die ursprüngliche Frist ist demnach wohl verjährt, jedoch gibt es noch den Anspruch, das Gewächs auf zumindest 1.20m zurückschneiden zu lassen, wenn seit dem Bewuchs auf über 1.20m nicht auch schon fünf Jahre vergangen sind.
Auch besteht ein Anspruch darauf, dass die jetzige Höhe maximal beibehalten wird und jedes Jahr auf die erreichte Höhe zurückgeschnitten wird, wenn auch der Anspruch auf die 1.20m Höhe bereits verjährt sein sollte.
Die von Ihnen zitierte Stelle mit den anderen Rechtsansichten bezieht sich jedoch nur auf Zweige und Wurzeln, die über die Grenze gewachsen sind. Ich habe mir diesbezüglich die Broschüre auch gerade durchgelesen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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