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Guten Tag
Wir haben im Jahr 2002 und im April 2003 10 m Grenze zu unserem Nachbarn bepflanzt. Unsere Gärten trennt ein 1 m hoher Maschenzaun und dahinter haben wir im Wechsel versch. Nadel und Laubgehölze gepflanzt. Die meisten Sträucher sind aktuell ca. 1.5-2 m hoch. Nur zwei Solitärbüsche ( eine Smaragdtuje und eine Goldzypresse) sind deutlich gewachsen. Wir haben die zwei Gehölze damals mit einer Höhe von 1.75-2 m bestellt und sie wurden bei uns mit damals ca. 2 m im Abstand von 50 cm eingegraben. ( wir haben hierfür noch die REchnung von der Gärtnerei)
Die Nachbarn haben sich damals nicht beschwert. Letztes Jahr beschwerten sie sich schriftlich aufgrund einer damals aktuell ca. 3 m hohen Zypresse an der Terrasse die wir daraufhin kürzten.
Jetzt wollen sie dass wir alle Büsche auf 2 m kürzen. Das hiesse für unsere 2 hohen Sträucher dass wir sie gesamt entfernen lassen müssten weil sie eine Kürzung nicht überstehen würden.
Dies wollen wir vermeiden v.a. weil sie keine Belästigung darstellen. ( sie wachsen nicht über die Grenze und die Minderung der Sonneneinstrahlung ist nur sehr gering v.a. da sie sich sogar am Ende vom Garten befinden)
Nun habe ich gelesen dass es in BAyern eine Verjährungfrist von 5 Jahren gibt. Dies hiesse dass die im April 2003 gepflanzten Sträucher 2008/2009 eine Einspruchsfrist gehabt hätten und aktuell die Nachbarn keinen Anspruch auf Beseitigung bzw Kürzung der Pflanzen haben.
Ist dies korrekt?
Die Einschränkung der Lichteinstrahlung ist nur minimal d.h am nachmittag wirft sich ein ca. 2 m langer und 1 m breiter Schatten ins Beet der Nachbarn.
HÄtten wir vor Gericht hiermit eine Chance oder müssen wir unsere gesamten Pflanzen entfernen?
Vielen Dank
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.04.2010 00:11:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Die Fragen des Grenzabstands von Pflanzen sind für Bayern geregelt im »Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze« (AGBGB).
Der Grundsatz lautet: Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden (Art. 47 Abs. 1 AGBGB).
Dieser Anspruch verjährt, wie Sie richtig sagen, in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Art. 52 Abs. 1 Satz 3 AGBGB).
Juristisch umstritten ist die Frage des Verjährungsbeginns, d. h. wann der Beseitigungsanspruch »entsteht«: Teils wird vertreten, dass der Zeitpunkt der Pflanzung maßgeblich ist. Eine Gegenauffassung stellt auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Pflanzen die erlaubte Höhe überschreiten.
Folgt das Gericht im Falle eines Rechtsstreits der erstgenannten Ansicht, könnten Sie sich erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Etwaige Beseitigungsansprüche wären mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt.
Anders sieht es aus, wenn das Gericht der zweiten Ansicht folgt. In dem Fall wäre zu fragen, wann genau Ihre Anpflanzungen die Höhe von 2 m überschritten haben. Dies müsste notfalls durch einen Sachverständigen ermittelt werden.
Da also leider keine eindeutige Antwort gegeben werden kann, empfiehlt sich eine gütliche Einigung mit dem Nachbarn. Wenn Sie es auf einen Prozess ankommen lassen möchten, sollten Sie die Rechtslage von einem Anwalt vor Ort eingehender prüfen lassen. Vor allem müsste recherchiert werden, ob einschlägige Entscheidungen des Gerichts vorliegen, das für Ihren Fall zuständig wäre.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.04.2010 09:43:56
Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort. Da wir ja die Pflanzen damals schon fast mit 2 m eingepflanzt haben (wie wir auch mit der Rechnung des Gärtners beweisen können) müsste die Frist auf jeden Fall verjährt sein.
Nach PUnkt 1 seit 7 Jahren und nach Punkt 2 auch seit 6 oder 7 Jahren.
Reicht die Rechnung des Gärtners mit den Höhenangaben der Pflanzen damals als Beweis aus?
Vielen herzlichen Dank und noch ein schönes WE
Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort. Da wir ja die Pflanzen damals schon fast mit 2 m eingepflanzt haben (wie wir auch mit der Rechnung des Gärtners beweisen können) müsste die Frist auf jeden Fall verjährt sein.
Nach PUnkt 1 seit 7 Jahren und nach Punkt 2 auch seit 6 oder 7 Jahren.
Reicht die Rechnung des Gärtners mit den Höhenangaben der Pflanzen damals als Beweis aus?
Vielen herzlichen Dank und noch ein schönes WE
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.04.2010 11:50:32
Zu Ihrer Nachfrage:
Wenn die Pflanzen schon mit einer Höhe gepflanzt wurden, dann begann auch mit der Pflanzung die Verjährung zu laufen. Das sehen Sie ganz richtig. Sie können sich also auf Verjährung berufen.
Die Rechnung des Gärtners könnte als Urkundenbeweis in einen Prozess eingeführt werden. Der Nachbar müsste dann vortragen, dass die Angaben in der Rechnung unrichtig waren und eigene Beweismittel anbieten, z. B. Zeugen oder Fotos. Sollte es ihm gelingen, Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung aufzuwerfen, müssten Sie ggfs. den Beweis für die ursprüngliche Höhe durch ein Sachverständigengutachten führen. Ob es soweit überhaupt kommen muss, bleibt natürlich abzuwarten.
Bei der weiteren Auseinandersetzung wünsche ich Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Zu Ihrer Nachfrage:
Wenn die Pflanzen schon mit einer Höhe gepflanzt wurden, dann begann auch mit der Pflanzung die Verjährung zu laufen. Das sehen Sie ganz richtig. Sie können sich also auf Verjährung berufen.
Die Rechnung des Gärtners könnte als Urkundenbeweis in einen Prozess eingeführt werden. Der Nachbar müsste dann vortragen, dass die Angaben in der Rechnung unrichtig waren und eigene Beweismittel anbieten, z. B. Zeugen oder Fotos. Sollte es ihm gelingen, Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung aufzuwerfen, müssten Sie ggfs. den Beweis für die ursprüngliche Höhe durch ein Sachverständigengutachten führen. Ob es soweit überhaupt kommen muss, bleibt natürlich abzuwarten.
Bei der weiteren Auseinandersetzung wünsche ich Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 18.04.2010 11:53:56
Korrektur:
Im ersten Satz ist gemeint »mit einer Höhe von 2 m gepflanzt«.
Korrektur:
Im ersten Satz ist gemeint »mit einer Höhe von 2 m gepflanzt«.
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