Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Grenzbebauung.
Guten Tag,
ich habe vor 5 Jahren eine 9 Meter lange Garage auf der Grenze in Duisburg gebaut. Nun möchte der Nachbar ebenfals eine Garage auf der gleichen Grenze bauen. Er möchte die Garage aber nicht direkt neben meine Garage bauen, sondern um 9 Meter nach vorne versetzt, d.h. die Rückwand seiner Garage endet an der Voderseite meiner Garage. Somit wäre die Grenze auf einer Länge von 18 Metern bebaut. Neben meiner Garage hat der Nachbar einen Holzschuppen von ca. 3x3m, im Abstand von ca. 0,8 Metern aufgestellt.
Meine Frage, muß er neben meiner Garage bauen, dann wären die Fronten bündig, oder kann er um 9 Meter nach vorne versetzt bauen? Wenn ja, kann der Holzschuppen stehen bleiben?
Vielen dank
Antwort geschrieben am 06.07.2010 14:58:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Zunächst: Eine endgültige Antwort ist nur möglich, wenn bekannt ist, ob es einen Bebauungsplan gibt und wie dieser die Bebauung konkret regelt.
Falls es keinen Bebauungsplan gibt, gilt die gesetzliche Regelung der Bauordnung NRW. Demnach ist höchstens eine Grenzbebauung von 15,0 m zulässig (§ 6 Abs. 11 BauO NRW). Ihr Nachbar kann also in keinem Fall eine 9 m breite Garage an die Grenze bauen, sondern höchstens noch eine 6 m breite.
Der Holzschuppen des Nachbarn steht nicht an der Grenze, so dass er schon nicht unter die genannte Regelung über ausnahmsweise zulässige Grenzbebauung fällt. Der Schuppen löst also Abstandsflächen aus und kann ggfs. auch privat-nachbarrechtlich untersagt werden. Ob insoweit ein Beseitigungsanspruch in Frage kommt, wäre genauer zu prüfen.
Vorerst kann festgehalten werden, dass das Vorhaben des Nachbarn mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht zulässig sein wird.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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