Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 06.07.2010 14:24:25

Grenzbebauung mit einer Ggarage

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1803
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Grenzbebauung.
Guten Tag,

ich habe vor 5 Jahren eine 9 Meter lange Garage auf der Grenze in Duisburg gebaut. Nun möchte der Nachbar ebenfals eine Garage auf der gleichen Grenze bauen. Er möchte die Garage aber nicht direkt neben meine Garage bauen, sondern um 9 Meter nach vorne versetzt, d.h. die Rückwand seiner Garage endet an der Voderseite meiner Garage. Somit wäre die Grenze auf einer Länge von 18 Metern bebaut. Neben meiner Garage hat der Nachbar einen Holzschuppen von ca. 3x3m, im Abstand von ca. 0,8 Metern aufgestellt.
Meine Frage, muß er neben meiner Garage bauen, dann wären die Fronten bündig, oder kann er um 9 Meter nach vorne versetzt bauen? Wenn ja, kann der Holzschuppen stehen bleiben?

Vielen dank





Antwort geschrieben am 06.07.2010 14:58:24
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

Zunächst: Eine endgültige Antwort ist nur möglich, wenn bekannt ist, ob es einen Bebauungsplan gibt und wie dieser die Bebauung konkret regelt.

Falls es keinen Bebauungsplan gibt, gilt die gesetzliche Regelung der Bauordnung NRW. Demnach ist höchstens eine Grenzbebauung von 15,0 m zulässig (§ 6 Abs. 11 BauO NRW). Ihr Nachbar kann also in keinem Fall eine 9 m breite Garage an die Grenze bauen, sondern höchstens noch eine 6 m breite.

Der Holzschuppen des Nachbarn steht nicht an der Grenze, so dass er schon nicht unter die genannte Regelung über ausnahmsweise zulässige Grenzbebauung fällt. Der Schuppen löst also Abstandsflächen aus und kann ggfs. auch privat-nachbarrechtlich untersagt werden. Ob insoweit ein Beseitigungsanspruch in Frage kommt, wäre genauer zu prüfen.

Vorerst kann festgehalten werden, dass das Vorhaben des Nachbarn mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht zulässig sein wird.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Grenzbebauung mit einer Ggarage | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-07-06
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Gut vormulierte, leicht zu verstehende Antwort.



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Baurecht, Architektenrecht letzten Monat:

35
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Grenzbebauung   Ggarage