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Frage geschrieben am 27.11.2011 10:24:21

Grenzbebauung Rheinland-Pfalz

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1218
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Bundesland Rheinland-Pfalz

Wir haben ein Haus gekauft, dass an der Grenze zum Nachbarn eine Doppelgarage und einen Unterstand mit einer Gesamtlänge von ca. 10 m entlang der Grenze hat.

Unser Nachbar möchte nun wohl einen Holzschuppen entlang unserer Garage / Unterstand auf die Grenze bauen, sowie noch einige Meter länger, direkt vor unsere Terrasse.

Meine Frage: Gilt die Angabe in §8 (9) LBO Rheinland-Pfalz, dass an der Grenze max. 12 m gebaut werden dürfen je Nachbar oder insgesamt? Kann also der Nachbar, wenn unsere Grenzbebauung 10 m beträgt trotzdem 12 m bebauen oder nur noch 2 m?

Inwiefern ist der Nachbar, wenn er an meine Garage anbauen darf, bzw. nur wenige cm entfernt bleibt, dazu verpflichtet, Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen und wer trägt die Kosten?

Vielen Dank im voraus.


Antwort geschrieben am 27.11.2011 12:06:08
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:

"Gilt die Angabe in §8 (9) LBO Rheinland-Pfalz, dass an der Grenze max. 12 m gebaut werden dürfen je Nachbar oder insgesamt? Kann also der Nachbar, wenn unsere Grenzbebauung 10 m beträgt trotzdem 12 m bebauen oder nur noch 2 m?"

Das Privileg gilt für beide Nachbarn. Theoretisch könnten die Nachbarn damit "eine" Wand von 24 m Länge errichten.

"Inwiefern ist der Nachbar, wenn er an meine Garage anbauen darf..."

Ihre Garage ist, sofern sie nicht auf (!) sondern an (1) der Grenze gebaut wurde, eine Grenzwand nach § 13 Abs. 1 LNRG RP.

Der Anbau an eine Grenzwand bedarf der Einwilligung (§ 14 Abs. 1 LNRG RP) des Nachbarn, also von Ihnen.

Soweit Sie einwilligen, hat Ihr Nachbar eine Vergütung zu zahlen (§ 14 Abs. 2 LNRG RP).

Nach dem Anbau sind die Unterhaltskosten nach § 14 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 und 3 LNRG RP von den Eigentümern anteilig zu leisten.

Wenn Sie nicht dem Anbau zustimmen, muss der Nachbar eine eigene Grenzwand (oder soweit zulässig eine Nachbarwand (auf der Grenze)) errichten.
Nach § 15 Abs. 1 LNRG RP hat der Nachbar der seine Grenzwand später errichtet, für einen dichten Anschluss auf seine Kosten und Unterhalt zu sorgen. Diese Absicht hat er Ihnen nach § 15 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 LNRG RP anzuzeigen.


"...bzw. nur wenige cm entfernt bleibt, dazu verpflichtet, Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen und wer trägt die Kosten?"

Der Brandschutz nach § 15 LBauO RP ist für alle baulichen Anlagen zu beachten. Daraus korrespondiert die entsprechende Kostentragungspflicht.

Wegen § 30 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz LBauO RP sind keine Brandwände zu errichten, da die Gebäude keinen Aufenthaltsräume (Wohnräume) enthalten.

Hinweis:

Wegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 e, LSchlG RP ist vor einer Klage ein Schlichtungsverfahren im Bereich der Nachbarrechte (Grenzwand) notwendig.


---------------------------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.

Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

Strehlener Straße 12
01069 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

service@ra-tautorus.de
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