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Frage geschrieben am 02.10.2010 19:47:51

Grenzbebauung Hessen

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2160
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Zwei Nachbarn, durch je eine Doppelhaushälfte (aus den 1920er Jahren) auf großen Grundstücken miteinander verbunden, sind sich einig. Nachbar A gestattet durch Unterschrift auf vorgelegte Baupläne Nachbar B, die schon vorhandene Grenzbebauung (aus den 1960er Jahren, nur Erdgeschoss) um ein Geschoss aufzustocken.

Die Baubehörde erklärt, dass diese Zustimmung als Baulast im Grundbuch einzutragen ist, was sicher eine Wertminderung von Grundstück A bedeutet.
Frage 1: Ist in diesem Fall tatsächlich die Eintragung einer Baulast notwendig?

Während der weiteren Bauplanung verstirbt Nachbar A.
Frage 2: Sind die Rechtsnachfolger bzw. die neuen Eigentümer an die vom Verstorbenen gegebene Unterschrift gebunden?

Frage 3: Was ist zu tun, um die inzwischen von der Behörde genehmigte Planung der Aufstockung realisieren zu können?



Antwort geschrieben am 02.10.2010 20:14:52
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,


eine Baulast ist nicht notwendig. Zwar kann die Baubehörde nach § 75 HBO eine Baulast dem Grunde nach verlangen,

Allerdings wird hier seitens der Behörde offenbar übersehen, dass nach § 75 III HBO durch schriftlichen Verzicht dieses Baulastverlangen untergeht.

Und in der Unterzeichung des Baupläne wird man diesen Verzicht sehen müssen, so dass es einer weitreen Baulast nicht mehr bedarf.


Die Zustimmung des Nachbarn gilt auch gegenüber Rechtsnachfolgern.


Sofern die Baugenehmigung vorliegt, kann mit den Bauen begonnen werden, so dass ich diese Teilfrage nicht genau einordnen kann. Bitte nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion, um diesen Punkt noch genauer auszuführen.

Ich gehe derzeit nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung davon aus, dass die Genehmigung vorliegt, so dass dann auch - sofern sich natürlich an die Genehmigung gehalten wird - dem Baubeginn nichts im Wege steht.



Mir freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.10.2010 10:35:17

Vielen Dank für die rasche Auskunft!

Die Unterschrift wurde unter einen vom Architekten verfassten Text auf eine Kopie des Bauplans geleistet im Beisein von Nachbar B (Bauherr) – und ist demnach keine offiziell beglaubigte Unterschrift. Ist sie trotzdem gültig?

Das Vorhaben wurde genehmigt unter Vorbehalt der Zustimmung des Nachbarn bzw. Eintrags einer Baulast …


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.10.2010 10:41:49

Sehr geehrte Ratsuchende,


die Unterschrift ist gültig. Gleichwohl sollten Sie sich vom Architekten noch schriftlich bestätigen lassen, dass diese Unterschrift des Nachbarn in seinem Beisein erfolgt ist.


Mit dieser Bestätigung sprechen Sie dann beim Bauamt vor und weisen darauf hin, dass die Zustimmung des Nachbarn erfolgt ist. Denn damit wurde dann die Auflage erfüllt, da nach der von Ihnen geschilderten Auflage ein Alternativvorbehalt (Unterschrift ODER Baulast) vorliegt, weil nicht "und", sondern "bzw." gewählt worden ist.

Und hier wurde dann eine der möglichen Alternativen erfüllt, so dass der Vorbehalt seitens der Baubehörde für kraftlos zu erklären ist. Dann gilt die Baugenehmigung als vorbehaltlos.


Hieraus sollten Sie nun drängen und bei einer weiteren - unberechtigten - Ablehnung dann anwaltliche Hilfe nutzen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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