Grenzbebauung / Hammerschlags- und Leiterrecht / Rheinland-Pfalz
15.05.2012 08:58 |
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Nachbarschaftsrecht
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Sehr geehrte(r) Frau/Herr Rechtsanwalt(in),
unser Grundstück ist sehr schmal. Von daher wurde seinerzeit zur Erbauung unseres Hauses eine Sondergenehmigung für eine einseitige Grenzbebauung erteilt.
Die Außenmauer unseres zweigeschossigen Hauses verläuft auf einer Länge von rund 16 Metern entlang der Grenze zum Nachbarn, bzw. steht es genau genommen sogar knapp 10 cm hinter dieser Grenze, um im Bedarfsfall noch Platz für eine zusätzliche Wärmedämmung zu haben.
Unser Nachbar baut nun derzeit ein massiv gemauertes (von der m3 - Zahl her genehmigungsfreies) Gartengerätehaus als Technikraum für seinen Pool.
Die erste Steinreihe ist gemauert und der Abstand zwischen unserer Hausaußenmauer und jener des künftigen Gerätehauses beträgt nur ca. 30 - 40 cm.
Zu wenig Platz, dass wir unsererseits das Hammerschlags- und Leiterrecht dort ausüben könnten, da in diesen Zwischenraum weder ein Arbeiter passt, geschweige denn ein Gerüst.
Wie sieht die rechtliche Lage hier aus ?
Kann unser Nachbar das so machen und es läge dann an uns, im Falle notwendiger Instandsetzungsarbeiten, sein Gerätehaus auf unsere Kosten abreißen und neu errichten zu lassen, sprich müssen wir das so hinnehmen oder ist das so nicht rechtmäßig ?
Wir danken Ihnen bereits schon an dieser Stelle für Ihre Mühe und verbleiben mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem?
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