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Frage geschrieben am 10.06.2011 14:31:28

Grenzbebauung DHH Erdarbeiten auf Nachbargrundstück (in BW)

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1051
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema Grenzbebauung.
Wir haben ein Grundstück gekauft, für das der Bebauungsplan Doppelhaushälften sowie auch eine einseitige Grenzbebauung zulässt. Ursprünglich wurden die Grundstücke vom Verkäufer für DHH aufgeteilt, und uns auch so verkauft (entsprechender Vermessungsplan wurde uns ausgehändigt). Wir sind mit der Planung soweit fertig, der Bauantrag (Kenntnisnameverfahren) ist eingereicht und wir wollten eigentlich mit bauen beginnen.
Nun will der Verkäufer, dem noch das angrenzende Grundstück gehört uns nicht gestatten, dass wir ein Teil der Gründungsarbeiten auf seinem Grundstück durchführen. Dazu muss man wissen, wir bauen ohne Keller auf einer Bodenplatte. Das ganze Grundstück (auch das Nachbargrundstück) war von Anfang an eine Art gemeinsame Baugrube (ca. 1,50m tief). Wir müssen nun unseren Teil der Baugrube aufschütten und im Bereich vom Haus extra ein Fundament schaffen, auf dem die Bodenplatte errichtet wird. Dieses Fundament (bestehend aus verdichteter speziellem Baugrund) muss nun aber ca. 1 m in allen Richtungen größer sein als die Bodenplatte und zudem noch schräg abfallen. Nun müssen wir natürlich auch die Erde einen Meter in das Nachbargrundstück befüllen und verfestigen. Das will unser Verkäufer nicht. Es gibt noch eine Alternative: Man könnte das Fundament und das Streifenfundament anders gestalten und zusätzlich eine Art Stützmauer unterbauen. Das käme uns aber 3.000,- - 4.000,- € teurer. Das sind Mehrkosten, die wir natürlich nicht tragen wollen.
Meine Frage: Kann mein Nachbar mir die Erdarbeiten untersagen? Und wie kann ich mich zur Wehr setzen, damit mir kein (so großer) finanzieller Nachteil entsteht?

Ein ganz großes Dankeschön


Antwort geschrieben am 10.06.2011 15:18:05
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Leider haben Sie keinen rechtlichen Anspruch darauf, das benachbarte Grundstück für Ihr Bauvorhaben zu nutzen.

Nach § 903 BGB hat jeder Eigentümer einer Sache ein Ausschliessungsrecht, kann also die Einwirkung Fremder auf seine Sache ausschliessen. Dieses Recht umfasst alle Einwirkungen auf das Eigentum, also auch dessen Nutzung.

Bei Kollision des Benutzungsrechtes des Nachbarn mit dem Ausschliessungsrecht des anderen Nachbarn geht das Gesetz davon aus, dass bei einer Grenzüberschreitung - wie hier die Grenzüberschreitung durch angeschüttete Erde - das Benutzungsrecht gegenüber dem Ausschliessungsrecht zurücktritt. Damit ist auch Ihr Benutzungsrecht des anderen Grundstückes wegen Errichtung Ihres Hauses dem Ausschliessungrecht des Nachbarn untergeordnet.- Der Nachbar hat damit einen Abwehranspruch gegen Sie aus § 1004 BGB.

Niemand kann gezwungen werden Einwirkungen auf sein Grundstück zu dulden, soweit es hierzu keine rechtliche Verpflichtung gibt. Diese könnte vorliegend nur dann bestehen, wenn das Grundstück des Nachbarn mit einer entsprechenden Baulast bzw. grundbuchlichen Belastung versehen wäre, die eine Unterhaltung der Fundamentgründung zu Ihren Gunsten zum Inhalt hätte.

Sie werden also den Mehraufwand leider nicht vermeiden können.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.06.2011 07:19:21

Sehr geehrter Herr Meivogel,

erst einmal vielen Dank für die sehr schnelle und ausführliche Antwort.

Bleibt für mich noch eine Frage offen:

Findet in meinem Fall nicht der § 7a NRG Anwendung, oder verstehe ich diesen falsch, wenn ich der Annahme vertrete, dass mir der Nachbar zumindest den Mehraufwand ersetzen muß?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.06.2011 16:03:59

Wenn in Ihrem Fall durch die Gründung zusätzliche Baumaßnahmen auf dem nachbarlichen Grundstück vermieden werden können, dann kommt eine Anwendung dieser Norm in Betracht.

Nach dem Sachverhalt ist nicht ersichtlich weshalb die Grenzüberschreitung mit dem Unterbau des Fundamentes zusätzliche Baumaßnahmen des Nachbarn vermeiden sollte.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Grenzbebauung DHH Erdarbeiten auf Nachbargrundstück (in BW) | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2011-06-14
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