Meine Fragen: Handelt es sich hier um einen Grenzbaum? Stehen den Nachbarn 50% des Wertes zu, obwohl 95% auf meinem Waldgrundstück sind?
Danke
Antwort geschrieben am 19.05.2011 20:57:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Nele Trenner
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin, Tel: 030/81893843, Fax: 030/89648121
Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 93
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sofern es sich vorliegend tatsächlich um einen Grenzbaum handelt, hat Ihr Nachbar mit seiner Forderung leider grundsätzlich erstmal recht.
1. Der Grenzbaum ist gesetzlich geregelt in § 923 BGB. Danach ist ein Grenzbaum jeder Baum (oder Strauch), der an der Stelle, wo er aus der Erde tritt, von der Grenze durchschnitten wird. Dies wurde auch vom BGH in einem Urteil vom 02.07.2004 (BGH V ZR 33/04) so festgestellt. Steht der Baum jedoch direkt neben der Grenze und neigt sich lediglich herüber, handelt es sich nicht mehr um einen Grenzbaum. Dies müsste gegebenenfalls nochmals vermessen oder direkt mit Einsichtnahme in alte Vermessungspläne überprüft werden.
2. Bezüglich der Eigentumsverhältnisse an einem solchen Grenzbaum war lange Zeit umstritten, ob alle betroffenen Grundstückseigentümer Miteigentum zu gleichen Teilen haben oder ob jedem Grundstückseigentümer der Teil des Baumes gehört, der sich auf seinem Grundstücksteil befindet. Der BGH hat sich in der o.a. Entscheidung für die zweite Möglichkeit, das sogenannte vertikal geteilte Eigentum entschieden.
Die Eigentumsverhältnisse an diesem Baum richten sich also zunächst tatsächlich nach den Verhältnissen. Stehen 95% des Baumes auf Ihrem Grundstück, steht Ihnen auch 95% des Eigentums zu.
3. Allerdings verändern sich die Eigentumsverhältnisse in dem Moment der Fällung des Baumes. Nach § 923 Abs. 1 BGB gebührt der gefällte Baum allen Nachbarn zu gleichen Teilen. Entsprechend müssten Sie Ihrem Nachbarn den halben Baum oder aber gem. § 753 BGB den hälftigen Erlös auskehren.
Ich empfehle Ihnen daher dringend, nochmals zu überprüfen, ob es sich tatsächlich um einen Grenzbaum handelt oder der Stamm sich erst in einer bestimmten Höhe tatsächlich über die Grenze neigt.
Weiterhin relevant ist auch, dass lediglich der Erlös (nach Abzug der Kosten für die Fällung dieses Baumes) hälftig verteilt werden muss. Der Forderung nach dem Holzwert können Sie somit entgegentreten, was bei Schwankungen auf dem Holzmarkt eventuell sinnvoll ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Abend!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
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