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Frage geschrieben am 17.03.2011 17:24:51

Grenzabstand zum Nachbarn 1m-

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1590
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Nachbarn.
Es geht um einen gestellten Bauantrag in RLP.

Bei dem beabsichtigten Bau handelt es sich um ein Einfamilienhaus, 1,5 stöckig, etwa 15x10m.
Aufgrund der Grundstücksabmessungen von 14.20m sind wir gezwungen, auf einer Seite auf die Grenze zu bauen. Dies kommt wegen der Belichtung nur im Norden für uns in Frage, da wir im Süden natürlich Fenster einbauen lassen wollen.
So hätten wir im Norden eine fensterlose Brandwand.
Ein Grenzbau stellt jedoch für uns ein Problem dar, da der nördliche Nachbar mit seinem Haus Baujahr vor 1870 auch auf der Grenze steht. Das Gemäuer ist aus Sandstein, sieht abbruchreif aus, hat keinen Keller, und vermutlich auch ein schlechtes oder gar kein Fundament.
Unser Architekt und unsere Bauleitung befürchten große bauphysikalische Probleme bei einem direkten Anschluss an
dieses Haus (auftretende Nässe bei uns oder beim Nachbarn, aufwändige Abfangung bei der Fundamentgründung), weswegen uns im Bauantrag dazu geraten wurde, 1m Grenzabstand zu halten.
Dabei wird die Wand zum Nachbarn gleichermaßen als Brandwand ohne Fenster ausgeführt, das Haus könnte aber normal
gedämmt und verputzt werden, ohne Berührungspunkte mit dem Nachbarn zu schaffen.

Von der Kreisverwaltung wird unser Vorhaben jedoch abgelehnt. Ein Grenzabstand von 1 m sei gesetzlich nicht geregelt,
sei auch in diesem Baugebiet bisher nicht ausgeführt worden.

Wir haben uns darauf berufen, dass 2 ungenehmigte Öffnungen in der Nachbarwand sind, die dem Nachbar als Belüftung dienen.
Diese könnten bei einem Abstand von 1m bestehen bleiben. Evtl. bekämen wir auch.
Allerdings sagt die Kreisverwaltung, dass selbst mit der Einverständiserklärung des Nachbarn der 1m Grenzabstand nicht genehmigt werden könne.

Meine Frage:
Gibt es eine gesetzliche Ausnahmeregelung, durch die wir den 1m Grenzabstand durchsetzen könnten?
Hilft eine Einverständiserklärung wirklich nicht weiter?


Antwort geschrieben am 17.03.2011 20:29:44
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
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Sehr geehrte Ratsuchende,


die Auskunft der Verwaltung ist so ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar und daher falsch:


Denn § 8 LBauO sieht sehrwohl eine Anweichung vor, wobei dieses allerdings als sogenannte "Kann-Vorschrift" im Ermessen der Behörde steht. Nur, dieses Ermessen muss auch ausgebübt werden und dann auch richtig.

Und davon ist keineswegs auszugehen, wenn die Ablehnung generell und ohne jede Erläuterung hinsichtlich dieses Ermessensspielraumes erfolgt.


Abzustellen wäre dabei auch

auf die planerischee Gestaltung und
Nachbarbelange,

so dass die Einverständniserklärung des Nachbarn sehrwohl eine entscheidende Rolle beizumessen ist.


Auch die planerische Gestaltung kann nach Ihrer Sachverhaltsschilderung dem eigentlich nicht entgegenstehen, wenn man die Bauweise des bereits vorhandenen Nachbargebäudes betrachtet.


Hier sollten Sie also - sofern ein vernünftiges Gespräch im Bauamt (welches unbedingt zunächst versucht werden sollte) - auf eine entsprechende Begründung auch hinsichtlich des Ermessen und notfalls einem rechtmittelfähigen Bescheid bestehen, um dann mit anwaltlicher Hilfe dagegen vorzugehen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.03.2011 08:25:01

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Trotzdem eine Rückfrage:
Welcher Absatz des § 8 LBauO RLP ist einschlägig? Sind hier nicht auch die Wandöffnungen des Nachbarn heranzuziehen? In einem Vorgespräch mit der
Gemeindeverwaltung fiel einmal der Satz, dass die Reduktion von 3m Grenzabstand möglich wäre, sobald "wilde", also ungenehmigte Fenster beim Nachbarn
vorhanden wären.

Die Kreisverwaltung begründet ihren Standpunkt bisher nur damit, dass Haus-an-Haus-Anschlüsse durchaus möglich und normal sind, und zweitens dass in
dem Wohngebiet bisher ausschliesslich Grenzbebauung herrscht (Ordnungsregel).
Verstehe ich Sie richtig, dass bei diesen Gründen kein Ermessen ausgeübt wurde?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.03.2011 08:39:09

Sehr geehrtre Ratsuchende,


Sie müssen die § 8 LBauO insgesamt betrachten:

Nach dem Absatz 1 sind schon beide Grundstücke zu betrachten, also auch die Grenzbebauung des Nachbarn.

Hinzu kommt Absatz 10, auch hinsichtlich der fehlenden Fensteröffnungen, sowie die Absätze 11 und 12 dieser Vorschrift.

Sicherlich werden dabei die nichtgenehmigten Fensteröffnungen des Nachbarn eine Rolle spielen, zumal, wenn dann ein Einverständnis signalisiert wird.


Hier hat die Kreisverwaltung offenbar im Rahmen des Ermessens allein auf "übliche Gegebenheiten", nicht aber auf die entscheidende Einzelfallbetrachtung abgestellt. Denn dann hätten die Punkte hinsichtlich der Fenster und auch der Einwilligung de Nachbarn mit einfließen müssen und die Verwaltung hätte nicht auf die üblichen, normalen Gegebenheiten abstellen dürfen.

Das Ermessen wird daher zumindest fehlerhaft ausgeführt worden sein.

Sie sollten zunächst - gemeinsam mit Ihrem Architekten und under Beibringung des schriftlichen Einverständnisses des Nachbarn - das Gespräch suchen, um eine weitere langfristige und kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeinden.

Nur wenn dieses Gespräch zu nichts führt, werden Sie dann nicht um die gerichtliche Auseinandersetzung herumkommen; dafür soltten Sie dann den rechtsmittelfähigen Bescheid fordern.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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