wir wohnen in einem Baugebiet in Niedersachsen. Das Grundstück ist bebaut mit Einfamilienhaus. Die Garage (nicht verbunden mit dem Haus) ist auf die rechte Grenze gebaut und die erlaubten 9 Meter Länge wurden ausgenutzt.
Es soll jetzt zusätzlich ein Gerätehäuschen gebaut werden, Größe ca. 2,5 x 2,5 Meter, und zwar ebenfalls auf der rechten Grundstücksseite.
Frage: Welcher Abstand ist a) zu der bereits bebauten Grenze an der rechten Grundstücksseite und b) zu der nicht bebauten Grenze an der hinteren Grundstücksseite einzuhalten?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 05.05.2011 09:51:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 303
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gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Sofern kein Bebauungsplan vorliegt, beträgt der Grenzabstand, wenn nicht – mehr – direkt auf die Grenze gebaut werden darf, grundsätzlich 3m.
Die Ausnahme der Grenzbebauung greift hier nicht ein, weil nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 der NBauO die Gesamtlänge der Grenzbebauung an dieser Grenze maximal 9 m beträgt.
An der rückwärtigen – bisher unbebauten – Grenze gilt diese Einschränkung nicht, Sie können also dort direkt auf die Grenze bauen, sofern es sich um ein Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume handelt und nicht größer als 15 qm ist.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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