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Grenzabstand Baum


| 18.08.2012 19:04 |
Preis: 55,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,
wir haben im Dezember 2010 eine Doppelhaushaelfte in Baden-Wuerttemberg gekauft. Vorort. Zum Grundstueck gehoert ein kleiner Garten (ca.6m auf 9m), Suedlage. Im Fruehjahr 2011 haben wir bemerkt, dass im gegenueberliegenden Garten nur ca. 0,50 m von der Grenze entfernt, eine junge Eiche steht. Die Eiche befindet sich somit im Sueden unseres Grundstuecks. Der Baum war letztes Fruehjahr ca. 4m hoch und ist jetzt extrem in die Hoehe geschossen (ca. 5m)und uns dieses Jahr daher das erstemal negativ aufgefallen. Die Nachbarn lassen nicht mit sich reden und wollen den Baum dort belassen. Unsere Befuerchtung ist, dass wir in 10 bis 20 Jahren keine Sonne mehr bekommen werden, wir haben zudem eine Solartherme auf dem Dach, welche durch die Eiche (da Suedlage) staendig in Schatten getaucht werden duerfte und somit fuer uns unbrauchbar wird. Auch befuerchten wir fuer unser Grundstueck einen Wertverlust durch diesen Baum. Koennen wir die Beseitigung des Baumes verlangen?
Vielen Dank im Voraus fuer Ihre Antwort
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema:
Baum Grenzabstand
18.08.2012 | 19:51

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
929 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,


entscheidend ist hier § 16 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg.

Die Eiche gilt als "sonstige Gehölz" und darf die Höhe von 4 m nicht überschreiten, es sei denn, es wurede ein Abstand von 8 m zur Grenze eingehalten, wonach nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht auszugehen ist.

Daher brauchen Sie die Eiche nicht hinnehmen, insbesondere auch keinen weiteren Wuchs.


Allerdings verjähren Beseitigungsansprüche in fünf Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit dem 1. Juli NACH DER PFLANZUNG zu laufen beginnt.


Sind schon hiernach 5 Jahre vergangen (nicht Ihr Grundstückserwerb ist entscheidend, sondern eben die Pflanzung) entfällt zwar der Beseitigungsanspruch, aber die Anpflanzungen sind auf den jetzigen Stand "einzufrieren", wenn rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Daher sollten Sie schnell das Schiedsamt Ihrer Gemeinde einschalten.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Nachfrage vom Fragesteller 18.08.2012 | 20:38

Vielen Dank fuer Ihre schnelle Antwort.
Waere eine schriftliche Vereinbarung mit den Nachbarn ausreichend, in welchem diese den regelm. Rueckschnitt auf 4m zusagen(rechtssicher)oder kann uns dies nur das Schiedsamt gewaehrleisten?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.08.2012 | 07:32

Sehr geehrte Ratsuchende,


auch wenn der gesunde Menschenverstand eine solche Erklärung für ausreichend erachten würde, reicht diese Erklärung allein nicht aus - es müsste dann auch tatsächlich der Rückschnitt erfolgen. Ohne Rückschnitt reicht die Erklärung ncht aus.

In Hinblick auf die Verjährungsproblematik müsste dann (also nur bei Erklärung ohne Rückschnitt) eine Klage oder klageähnliche Einlassung (die Einleitung des Schiedsverfahrens) erfolgen.

Liegt aber die Erklärung vor UND erfolgt der Rückschnitt, ist es ausreichend; die genaue Höhe sollte dann aber manifestiert werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

Bewertung des Fragestellers 2012-08-19 | 14:25


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