ich plane ein Landwirtschaftliches Grundstück mit Gewerbehalle und Gewächshäuser aus einer Zwangsversteigerung zu erwerben.
Im Verkehrswert-Gutachten wurde festgestellt daß die Gewächshäuser und die Gewerbehalle mit ca 20 cm auf einer Länge von ca 50 m über die Grenze errichtet wurden. Die Errichtung ist ca aus 2003.
1. Besteht nach dem Erwerb aus der Zwangsversteigerung für mich als Ersteher eine Rückbauverpflichtung, ??
2. Oder giebt es Nach Baugesetzbuch oder Nachbarschaftsrecht eine Möglichkeit diese Überbauung zu belassen, (zu genehmigen)
Ich weiß bislang nicht wie der Nachbar darauf reagiert ?? (reagiert hat)
Das Grundstück befindet sich in NRW, Fläche der Landwirtschaft, Kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorhanden, Zulässigkeit von Bauvorhaben nach §§ 35 BauGB
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 03.07.2010 14:17:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Eine Berufung auf Treu und Glauben bzw. eine Duldungspflicht des Überbaus des künftien Nachbarn ergibt sich aus § 912 BGB.
Erfolgte der Überbau böswillig (vorsätzlich oder grob fahrlässig), so kann der Eigentümer des mit dem Überbau belasteten Grundstücks Beseitigung des Überbaus nach § 1004 BGB verlangen.
Die Kosten der Beseitigung des Überbauers hat der Grundstückseigentümer (Überbauer) zu tragen. Weiterhin kann der eigentümer Herausgabe der überbauten Fläche nach § 985 BGB verlangen.
Maßgeblich für den Beseitigungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 2 i.V.m. 912 BGB ist, dass der Nachbarn nicht zur Duldung des Überbaus verpflichtet sind. Soweit eine solche Duldungsverpflichtung besteht, steht ihm kein Beseitigungsanspruch, sondern „nur" eine Überbaurente gegen den Grundstückseigentümer nach §§ 912 Abs. 2, 913 BGB zu.
Insbesondere bei langjähriger Duldung des Überbaus oder besonderer Umstände (Zustimmung des Nachbarn zum Überbau) kann dies zu Verwirkung eines Beseitigungsanspruch führen.
Da der überbau bereits seit mehreren Jahren besteht, sollten Sie versuchen zu ermitteln, ob dem Überbau zugestimmt wurde, bwz. dieser nicht beanstandet wurde.
Jedenfalls kann es sein, dass Sie eine Überbaurente zu zahlen haben, die allerdings bei landwirtschaftlicher Fläche im Außenbereich sehr gering ausfallen dürfte.
Ich hoffe Ihnen eine ersten Überblick verschafft zu haben. Soweit die Situation nicht eindeutig zu klären ist, empfehle ich einen Kollegen vor Ort zu beauftragen.
Mit besten Grüßen
§ 912 Überbau. Duldungspflicht
( 1 ) Hat der Eigentümer eines Gründstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz ODER grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
( 2 ) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
( 1 ) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzers beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
( 2 ) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
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