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Frage geschrieben am 11.12.2008 11:02:33

Greift Unterlassungserklärung an dieser Stelle?

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1086
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind ein kleines Spezialreisebüro und vertreiben unsere Produkte hauptsächlich über das Internet.
Bis vor zwei Jahren hatten wir neben unserer Hauptniederlassung eine kleine Filiale in einer anderen Stadt. Auf Grund der Wirtschaftlichen Situation mussten wir diese Filiale schließen, haben allen Kollegen aber per Änderungskündigung die Möglichkeit gegeben, in der Hauptniederlassung weiter beschäftigt zu sein.
Die ehemaligen Kollegen haben unsere Änderungskündigung nicht akzeptiert und sich an der Stelle der ehemaligen Filiale in exakt der selben Branche selbstständig gemacht.
Da wir unsere Produkte hauptsächlich über das Internet vertreiben hat unsere Hauptniederlassung eine Webseite, die Filiale hatte ebenfalls eine Webseite, welche aber mittlerweile nicht mehr existiert und auf die Webseite der Hauptniederlassung weiterleitet.

Nun hatten wir vor ca. einem Jahr einen kleinen Rechtsstreit mit dem neuen Reisebüro in den ehemaligen Räumlichkeiten unserer Filiale und haben im Zuge dieser Streitigkeit eine Unterlassungserklärung abgeben müssen, welche unter anderem folgenden Wortlaut enthält:
>>>
Hiermit verpflichte ich [...] mich,

[...]

II. es zu unterlassen,

[...]

3. den (potentiellen) identischen Kundenkreis insbesondere für die Dienstleistung „Reisen" über die geschäftlichen Verhältnisse, das Unternehmen und insbesondere den Betreiber des Reisebüros in den Räumlichkeiten [...] (Filiale) sowie über eine Identität mit oder in Verbindung zu dem Unternehmen [...] (Hauptniederlassung) irre zu führen.

[...]
>>>
Nun bekamen wir ein Schreiben von einem Rechtsanwalt, das wir gegen diese Unterlassungserklärung verstoßen hätten.

Begründet wurde dieser Verstoß damit, das die Firmierung und die Adresse, sowie teilweise die Rufnummer, eMail und Webseite der ehemaligen Filiale noch in zig kostenlosen Branchenbüchern, Adressverzeichnissen etc. im Internet zu finden ist.

ALLE diese Eintragungen erfolgten lange VOR der Unterlassungserklärung.

Der Rechtsanwalt argumentiert damit, das wir „unter Anwendung der notwendigen Sorgfalt für die Korrektur der Seiten Sorge tragen müssen".

Es kann doch nicht sein, das wir für die Inhalte von fremden Webseiten verantwortlich sind, mit denen wir rein gar nichts zu tun haben. Ein Teil dieser Branchenbücher hat die Adressdaten nicht einmal durch unsere Eintragung erhalten, sondern durch Adresskarteien und ähnliches.

Was können Sie uns raten?

Viele Grüße


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 11.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Der behauptete Verstoß gegen die Unterlassungserklärung muss Ihnen nachgewiesen werden.

Das setzt zumindest voraus, dass die Gegenseite belegt, dass auf Ihre Veranlassung hin die von Ihnen beschriebenen Daten in den unzähligen kostenlosen Branchenbüchern, Adressverzeichnissen etc. im Internet eingetragen worden sind, so dass Sie nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung für die entsprechenden Korrekturen hätten Sorge tragen müssen.

Diesen Beweis dürfte die Gegenseite nicht erbringen können.

Ich empfehle Ihnen, sich in der Sache von einem Kollegen vertreten zu lassen, um die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche insgesamt abzuwehren.

Selbstverständlich können Sie in diesem Zusammenhang auch auf meine Dienste zurückgreifen.
In diesem Fall mögen Sie bitte mit mir über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse Kontakt aufnehmen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.




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