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Frage geschrieben am 09.02.2011 15:57:41

Gravierende Mängel am Haus nach 8.5 Jahren - Regreßansprüche möglich?

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1648
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Wir haben vor 8.5 jahren ein damals neu gebautes (massiv Stein auf Stein), voll unterkellertes Haus gekauft.
Nun dringt im Keller an mehreren Stellen massiv Feuchtigkeit ein und macht umfangreiche Sanierungsarbeiten nötig - für unser Empfinden deutlich zu früh für einen Neubau 2002.

Sind nach diesem Zeitraum unter Umständen noch Regreßansprüche gegen den Verkaufer möglich?


Antwort geschrieben am 09.02.2011 16:44:42
Rechtsanwalt Ben Buder
Doberaner Str. 112, 18057 Rostock, Tel: 0381-383 4695, Fax: 0381-383 4696
Baurecht, priv., Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Im Grundsatz sind Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer, insbesondere Gewährleistungsansprüche bereits verjährt.
Die maximale Verjährung beim Kauf von Bauwerken, bzw. bei Werkverträgen, die Bauwerke betreffen beträgt 5 Jahre, §§ 438 Abs.1 Nr.2, 634a Abs. 1 Nr.2 BGB.

Denkbar wären allenfalls deliktische Ansprüche, z.B. gemäß § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz oder bei einer vorsätzlich sittenwiedrigen Schädigung durch den Verkäufer gemäß § 826 BGB.
Für solche Ansprüche gilt zwar die Regelverjährung des § 195 BGB von 3 Jahren. Diese beginnt jedoch erst zu laufen, wenn Ihnen alle Umstände, die den Anspruch begründen, bekannt sind oder bekannt sein müssten, § 199 Abs.1 BGB. Wenn Ihnen ein solcher Umstand erst in den letzten 3 Jahren bekannt geworden ist oder noch bekannt wird, wäre also ein solcher Anspruch noch nicht verjährt. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjährt der Anspruch aber nach spätestens 10 Jahren.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die deliktischen Ansprüche sind unterschiedlich. So dass ich ohne nähere Anhaltspunkte keine Prüfung vornehmen kann.
Allen gemeinsam ist jedoch stets, dass ein Verschulden des Verkäufers vorliegen müsste.
Es reicht aber nicht aus, dass jetzt ein versteckter Mangel am Bauwerk zu Tage tritt.

Denkbar wäre z.B., dass der Verkäufer gegen irgendein Schutzgesetz verstoßen hat und dies den Mangel verursachte.
Denkbar wäre auch, dass der Verkäufer trotz Kenntnis von einem erheblichen versteckten Mangel diesen bewusst und in sittenwiedriger Weise verschwiegen hat (z.B. mit betrügerischer Absicht).
In diesen Fällen können noch Ansprüche bestehen.

Solche Umstände in Erfahrung zu bringen, dürfte aber äußerst schwierig sein, zumal etliche Jahre vergangen sind. Darüber hinaus wären Sie für alle Anspruchsvoraussetzung im Streitfall beweispflichtig.

Es ist ebenso möglich, dass der Mangel trotz Beachtung aller Verkäuferpflichten entstanden ist. Dann bestünde kein Anspruch mehr.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort die Rechtslage hinreichend verdeutlichen. Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.


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