366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1088 Besucher | 12 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Grauzone zwischen Arbeitsgerichtsbarkeit und...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Grauzone zwischen Arbeitsgerichtsbarkeit und...

Grauzone zwischen Arbeitsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit


| 15.09.2009 14:32 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sascha Steidel




Folgende Vorgeschichte und folgende Rechtsfrage:

Bei meinem ehemaligen Arbeitgeber habe ich einen Arbeitsunfall erlitten. Der Arbeitsunfall ist anerkannt, die gesetzlichen Unfallentschädigungsansprüche befinden sich beim Sozialgericht im Klageverfahren.

Der Arbeitgeber hatte zusätzlich für mich eine private Unfallversicherung abgeschlossen und mir diese auch im Arbeitsvertrag zugesichert. Der Arbeitgeber ist im Versicherungsvertrag Versicherungsnehmer, ich bin Begünstigter. Die Invaliditätshöhe und den Kausalzusammenhang zum Unfall habe ich rechtszeitig ärztlich feststellen lassen. Der Arbeitgeber hat sich allerdings nicht bemüht meinen Invaliditätsanspruch bei der Versicherung geltend zu machen, sondern behauptet ich müsste den Anspruch selbst bei der Versicherung geltend machen. Die Versicherung wiederum hat sich darauf zurückgezogen, dass sie mit mir kein Vertragsverhältnis unterhält und ich mich direkt an den Arbeitgeber wenden muss.

Zunächst gab das Arbeitsgericht, mit Beschwerdeinstanz zum Landesarbeitsgericht (im PKH - Antragsverfahren) dem Arbeitgeber Recht, dass ich angeblich kein Recht gegen ihn hätte, ihn zu sanktionieren meinen Anspruch gegen die Versicherung durchzusetzen, und ich auch keine Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber durchsetzen könnte.

Auf Grundlage dieser Rechtsauffassung der Arbeitsgerichtsbarkeit wurde (im PKH -Verfahren) dass zuständige Landgericht mit Beschwerdeinstanz zum Oberlandesgericht angerufen. Dort wurde entschieden, dass ich lediglich dass Recht hätte, den Arbeitgeber (im Feststellungsantrag mit Ordnungsgeldverhängung) zu sanktionieren den Invaliditätsanspruch gegen die Versicherung geltend zu machen und dieser erst danach an mich auszukehren wäre.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit, wurde auf diese Grundlage erneut angerufen, bleibt aber (bisher noch in der 1. Instanz bei ihrer damaligen Ablehnung (beschäftigt sich nicht erneut mit der Rechtsauffassung der Landgerichte). Es ist allerdings anzunehmen, dass die zweite Beschwerdeinstanz auch wieder so entscheidet.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass ich meinen Invaliditätsanspruch, aufgrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der verschiedenen Gerichtsbarkeiten nicht durchsetzen kann.

Welcher Anwalt hat eine zündende Idee wie man (ggf. durch bekannte höhere Rechtsprechung) eine Gleichschaltung der Gerichtsbarkeiten erreichen kann? Ich kann leider nur mit PKH klagen und hier nicht mehr als 20 € investieren, aber ich bin gern bereit, den Anwalt mit der zündenden Idee unter PKH - Bewilligung ein Mandat zu geben.

Ich denke diese Thematik ist von allgemeinem Interesse, den viele Arbeitgeber versichern Arbeitnehmer in einer privaten Gruppenunfallversicherung und sichern dies dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag zu.

Diese vermutete rechtliche Grauzone in den verschiedenen Gerichtsbarkeiten , würde dann generell bedeuten, dass die unfallbetroffenen Arbeitnehmer immer leer ausgehen, wenn der Arbeitgeber untätig bleibt.
15.09.2009 | 16:12

Antwort

von

Rechtsanwalt Sascha Steidel
354 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage darf ich wie folgt Stellung nehmen.

Die Gruppenunfallversicherungen unterscheiden sich in der Frage, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber im Versicherungsfalle Anspruchsinhaber sind. Dies ergibt sich aus dem folgenden Zitat zu einem Urteil des BFH ( zur Frage von Lohnbestandteilen) :

Der Bundesfinanzhof hat durch Urteile vom 16. April 1999 - VI R 60/96 und VI R 66/97 - (BFH Bd. 188 S. 334 und 338) entschieden, dass in den Fällen, in denen bei einem Gruppen-Unfallversicherungsvertrag die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zusteht, es im Zeitpunkt der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber auch dann am Zufluss von Arbeitslohn fehlt, wenn der Arbeitnehmer selbst Anspruchsinhaber ist; dagegen gehören Beiträge des Arbeitgebers für eine Gruppen-Unfallversicherung seiner Arbeitnehmer zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Arbeitnehmer im Krankheitsfall die Ansprüche selbst gegen den Versicherer geltend machen können.

Es muss daher in aller erster Linie der Versicherungsvertrag daraufhin überprüft werden, wer die Versicherung nun in Anspruch nehmen darf. Die Aussage der Versicherung selbst dazu sollte nicht überbewertet werden.

Wenn es Ihr Arbeitgeber ist, der als Anspruchinhaber nach dem Versicherungsvertrag zu gelten hat, dann muß dieser auch gerichtlich verurteilt werden, den Anspruch durchzusetzen oder diesen an Sie zur eigenen Durchsetzung abzutreten oder Sie im Wege der Prozeßstandschaft zur Prozeßführung zu ermächtigen . So oder in diese Richtung hat offenbar das LG entschieden.

Die Entscheidung der Arbeitsgerichte ist mir nur in dem Fall erklärlich, dass diese von einer eigenen Anspruchsinhaberschaft ausgegangen sind.

Die Lüftung des Geheimnisses oder die zündende Idee wird sich daher in diesem Forum für Erstberatungen ohne Durchsicht der Entscheidungen und ohne Prüfung des Versicherungsvertrages nicht vollständig bewirken lassen.

Ich hoffe aber, Ihnen zunächst einen hilfreichen Überblick über die Problemkreise verschaft zu haben.

Für weitere Beratung/ Vertretung stehe ich Ihnen nach Absprache gern zur Verfügung.


Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

Bewertung des Fragestellers 2009-09-15 | 22:07


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Kreativer, mehrschichtig denkender Rechtsanwalt, der über den "Tellerrand" hinaussieht. Diesen Anwalt, sollte man nicht nur befragen, sondern auch zur Klageführung beauftragen."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Sascha Steidel »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-09-15
5/5.0

Kreativer, mehrschichtig denkender Rechtsanwalt, der über den "Tellerrand" hinaussieht. Diesen Anwalt, sollte man nicht nur befragen, sondern auch zur Klageführung beauftragen.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Kiel

354 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht