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Frage geschrieben am 11.10.2011 14:14:47

"Gratisprobe" kennzeichnungspflichtig?

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 828
Guten Tag,

ich möchte "Gratisproben" von Lebensmitteln in den Verkehr bringen zu Werbezwecken. Welche Kennzeichnungspflichten gelten für die Verpackung?

Laut § 33a Nr. 3 Fertigpackungsverordnung gilt diese nicht für Gratisproben. Gilt diese Befreiung auch in anderen Gesetzen, insbesondere der LMKV??

Darf also eine "Gratisprobe" oder ein "unverkäufliches Muster" generell ohne Kennzeichnung verteilt werden oder welche Normen gelten ggf. weiterhin??



Antwort geschrieben am 11.10.2011 14:49:49
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Es gelten auch weiterhin alle für Lebensmittel geltenden Kennzeichnungspflichten, insbesondere die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Gratisproben handelt, die von Ihnen zitierte Ausnahme in der Fertigverpackungsverordnung führt lediglich dazu, dass die Füllmenge nicht mehr zwingend angegeben werden muss. Alle anderen Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel gelten daneben weiter, entsprechende gesetzliche Ausnahmen für Gratisproben wie in der Fertigverpackungsverordnung sind dabei nicht ersichtlich. Eine Gratisprobe von Lebensmitteln kann also grundsätzlich nicht ohne die entsprechenden Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel in den Verkehr gebracht bzw. verteilt werden.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben, wünsche noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.11.2011 14:22:36

Vielen Dank für Ihre Auskunft.

Ich bin gleichwohl nun sehr verwirrt, da mich eine Dame vom Lebensmittelamt auf das "LFGB" hingewiesen hat. Sie meinte, ich solle mir § 68 ansehen.

Danach kann ich eine Ausnahme beantragen, sogar 3 Jahre rückwirkend. Das würde auch durchgehen, meinte die Dame, und ich könnte dann meine Gratismuster mit dieser Genehmigung ohne Kennzeichnungspflichten verteilen.

Was meinen Sie dazu? Ich gehe davon aus, dass Ihre Antwort bisherige auch umfasste, dass es keine Möglichkeit für Ausnahmen gibt.

Mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.11.2011 14:33:04

Sehr geehrter Frage steller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

Die Ausnahmegenehmigung nach § 68 LFGB betrifft meines Erachtens nur die Abweichung von einer bestimmten, gesetzlich vorgegebenen Zusammensetzung eines Produktes, nicht jedoch entsprechend Ihrer Frage die Kennzeichnungspflichten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
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