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Frage geschrieben am 24.08.2009 13:03:00

Grabstätte Verlängerung

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1339
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Meine Mutter ist vor 5 Jahren verstorben (1.2.2004).Die Nutzungsrechte für die Kolumbariennische ( in Karlsruhe-Baden Würrtenberg) sind bis 15.2.2024 käuflich erworben.
Nun ist mein Vater vergangenen Samstag verstorben, heute war ich wegen der Formalitäten bei der Stadt Karlsruhe. Nun soll ich eine Verlängerung für meinen Vater von 5 Jahren a 120€ bezahlen, da von den käuflich erworbenen 20 Jahren nun 5 Jahre vorbei sind und es angeblich 20 Jahre sind die ein Verstorbener zu ruhen hat.Ich war der Auffassung das mein Vater hier nichts bezahlen muss immerhin haben nur die Nutzungsrechte seinerzeit 2320€ gekostet. Und jetzt wieder 600€. Ist die Aussage des Städischen Mitarbeiters richtig- Hoffe das ausgewählte Rechtsgebiet geht mit meiner Frage konform.

Danke schön.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.08.2009 13:26:14
Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Mozartstr. 21, 40479 Düsseldorf, Tel: 0211/497657-16, Fax: 0211/497657-27
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Reiserecht, Kommunalrecht, Vereinsrecht, Kirchenrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.

Nach den von Ihnen gemachten allgemeinen Angaben komme ich zu der folgenden ersten Einschätzung:

§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen Baden-Württemberg bestimmt: "Für jeden Friedhof ist im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, wie lange die Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit). Die Ruhezeit der Leichen ist nach der Verwesungsdauer festzulegen. Sie beträgt bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, mindestens 6 Jahre, bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, mindestens 10 Jahre, im übrigen mindestens 15 Jahre (Mindestruhezeit). Diese Mindestruhezeiten sind auch für Aschen Verstorbener einzuhalten."

Hierin sind die Mindestruhezeiten vorgegeben. Konkret ausgestaltet wurden diese Zeiten durch § 11 der städtischen Friedhofssatzung. Dort heißt es u.a.: "Die Ruhezeiten betragen

1. bei Bestattungen in Särgen

a) von Erwachsenen (einschl. Kindern nach Vollendung des 10. Lebensjahres) 20 Jahre

[...]

3. bei Aschenbeisetzungen (generell) 20 Jahre"

Nach diesen Vorschriften ist die Aussage über den Zeitraum zutreffend. Ob die Höhe der Gebühren korrekt ist, kann erst nach Vorlage der Gebührenbescheide überprüft werden. Hierfür können Sie z.B. die Anwalt Direktanfrage nutzen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.08.2009 19:19:58

Mindesruhezeit bei Aschenbeisetzungen (generell) 20 Jahre".

Darum auch die Verlängerung um weitere 5 Jahre, da mein Vater 5 Jahre später als meine Mutter verstorben ist und die Mindesruhezeit bei Aschenbeisetzungen (generell) 20 Jahre". beträgt. Sehe ist das richtig ? Danke schön

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.08.2009 09:23:39

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Nachfrage.

Nach den örtlichen Vorgaben und Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass die Verlängerung um 5 Jahre lediglich den Zeitunterschied zwischen der Ruhezeit Ihrer Mutter und Ihres Vaters ausgleichen soll. Sie zahlen also wohl nicht für eine bereits erworbene Zeit noch einmal.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Grabstätte Verlängerung | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2009-08-25
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Nun habe ich Sicherheit und weiss nun das die 600€ Aufzahlung gerechtfertigt sind.


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