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Hallo,
ich beabsichtige eine UG (Mini-GmbH) nach Musterprotokoll, Stammkapital 1,00 Euro, mit mir als alleinigem Gesellschafter und alleinigem Geschäftsführer zu gründen. Ich habe daher verschiedene Notare hier bei uns kontaktiert und u.A. nach den anfallenden Gesamtkosten gefragt.
Dabei erhielt ich sehr unterschiedliche Angaben, die von "Die Kosten belaufen sich voraussichtlich unterhalb von 100 Euro" bis zu
"- Notarkosten in Höhe von 25,-- € zuzüglich Umsatzsteuer
- Gerichtskosten 110,-- € (ohne Umsatzsteuer)
- Kosten der Veröffentlichung im Bundesanzeiger etwa 250,-- €"
Meine Fragen lauten nun:
1. Gibt es einen allgemein verbindlichen Kostenrahmen und was umfaßt er und wie hoch darf er maximal sein?
2. Ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger bei einer Mini-GmbH mit den genannten Vorgaben überhaupt nötig?
Danke im Voraus für die Antworten.
MfG
Ratsuchender :-)
Antwort geschrieben am 25.01.2011 13:12:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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1. Gibt es einen allgemein verbindlichen Kostenrahmen und was umfaßt er und wie hoch darf er maximal sein?
Es gilt für die Tätigkeit des Notars die KostO. Durch die Reform (MoMiG) wurde § 34 d KostO hinzugefügt, die keine Mindestwert für die Gebühren vorsieht, wenn eine UG mit Musterprotokoll gegründet wird..
Daher gilt:
§ 36 KostO 1 Gebühr 10 € (Beurkundung Vertrag)
§ 47 KostO 1 Gebühr 10 € (Beurkundung GF-Bestellung)
§§ 145 Abs. 1, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO 1/2 Gebühr) 5 €(Entwurf der Anmeldung nebst Beglaubigung der Unterschrift)
§ 147 Abs. 2 KostO 10,00 € (Übermittlung an das Handelsregister)
Dazu Auslagen und ggf. Kosten für die Fertigung von Abschriften
Plus USt.
Für die Gerichtskosten müssen Sie 150 € bezahlen. Siehe bsp. http://www.ihk-berlin.de/linkableblob/1169946/data/Gebuehren_des_Handelsregisterverfahrens-data.pdf
2. Ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger bei einer Mini-GmbH mit den genannten Vorgaben überhaupt nötig?
Ja. Für UGs besteht keine Besonderheit (§ 10 HGB; § 27 Abs. 1 HRV)
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.01.2011 13:18:41
Danke für die rasche Antwort.
Eine Nachfrage:
Kostet die Veröffentlichung im Bundesanzeiger tatsächlich etwa 250,- € ?
Danke für die rasche Antwort.
Eine Nachfrage:
Kostet die Veröffentlichung im Bundesanzeiger tatsächlich etwa 250,- € ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.01.2011 13:23:11
Ich weiss es nicht. Darüber kann ich keine Auskunft erteilen. Sie sollten die Preisliste beim elektronischen Bundesanzeiger einsehen. www.bundesanzeiger.de
Viel Erfolg!
Ich weiss es nicht. Darüber kann ich keine Auskunft erteilen. Sie sollten die Preisliste beim elektronischen Bundesanzeiger einsehen. www.bundesanzeiger.de
Viel Erfolg!
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