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Frage geschrieben am 17.03.2011 16:45:17

Gründerzuschuss vom Arbeitsamt

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1048
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema Arbeitsamt.
Sehr geehrte Damen und Herren,

hier meine Frage:

Zur Zeit bin ich in Teilzeit als Sachbearbeiterin tätig.

Ab 05. Juli 2011 bin ich bei einem Verlag auf selbständiger Basis tätig. Meine jetztige Tätigkeit würde ich (4-wöchige Kündigungsfrist) zum 30.Juni 2011 kündigen.

Kann ich mich vom 01.-04.Juli arbeitslos melden?
Steht mir dann eventuell ein Gründerzuschuss zu?

Mit freundlichen Grüßen



Antwort geschrieben am 17.03.2011 17:28:31
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Da Sie vom 01. bis 04.07.2010 arbeitslos sein werden, steht Ihnen grundsätzlich Arbeitslosengeld zu. Ich sehe aber die Gefahr, dass die Arbeitsagentur eine Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB verhängt, weil Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis durch die Kündigung selbst gelöst haben. Diese kann dazu führen, dass Sie bis zu zwölf Wochen lang, also auch für die ersten vier Tage, kein Arbeitslosengeld erhalten. Es gibt zwar Rechtsprechung, dass keine Sperrzeit verhängt wird, wenn von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis gewechselt wird, dass dann nicht als unbefristet weitergeführt wird, wenn der Arbeitnehmer sich verbessert. Ob man diese auf Ihren Fall übertragen kann, müsste dann noch genau geprüft und ggf. im Widerspruchsverfahren geklärt werden.

Ein Gründungszuschuss steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie noch mindestens einen Anspruch auf 90 Tage Arbeitslosengeld haben, was der Fall sein dürfte, wenn Sie bei Ihrem alten Arbeitgeber mehr als zwei Jahre tätig waren, und Sie die Tragfähigkeit Ihrer Existenzgründung nachweisen, was ich von hier aus nicht beurteilen kann Solange Ihr Arbeitslosengeldanspruch ruhen würde, würde der Gründungzuschuss nicht geleistet, § 57 Abs. 3 SGB III. Es ist also möglich, dass selbst bei positiver Beurteilung Ihrer Existenzgründung wegen der Sperrzeit die ersten drei Monate keine Zahlung erfolgt.

Insgesamt bin ich daher bei der Beurteilung Ihres Vorhabens eher zurückhalten. Sie sollten sich in dieser Sache von einem örtlichen Anwalt beraten und im zu erwartenden Verfahren wegen der Sperrzeit auch vertreten lassen.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
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