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Frage geschrieben am 14.07.2011 15:53:28

GoogleMaps-Einträge - vermischte Inhalte

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 761
Sehr geehrte Anwälte,

meine Frage: wer haftet, wenn sich Fehler in Google-Maps Gewerbe-Einträge (durch Vermischung mit einem anderen Eintrag) einschleichen ?

Die Situation: ein gewerblicher Untermieter beauftragte seinen Webmaster mit einem Eintrag in Google-Maps unter meiner/unserer Geschäftsadresse. Da der Eintrag sich mit den Daten meiner eigenen Einträge bei Maps vermischte, gab es eine Menge Aufwand für Änderungen auf mehreren meiner Webseiten... und spätere Neueinträge bei Maps. Die Kosten habe ich dem Mieter in Rechnung gestellt.

Der Mieter ist inzwischen ausgezogen und hat angekündigt, nicht weiter mit mir zu kommunizieren. Auf die Rechnung (von Mitte Juni) + erste Zahlungserinnerung hat er nicht reagiert.

Aus meiner Sicht ist der Untermieter als Auftraggeber mir gegenüber verantwortlich. Er kann sich ggfs. an Dritte wenden... Oder muss ich mich an Googlen wenden, wie es der Mieter fordert.

Ich möchte wissen, ob ich mit meiner Rechnung (knapp unter 400,-) an den Mieter Aussichten auf Erfolg habe und ob ich diesen Fall weiterverfolgen soll. Wie wäre dann die optimale Vorgehensweise?

Vielen Dank und beste Grüße !!


Antwort geschrieben am 14.07.2011 16:00:33
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Untermieter muss für den Ihnen entstandenen Schaden nur aufkommen, wenn ihn ein Verschulden trifft. Ein Verschulden seines Webmasters müsste er sich zurechnen lassen.

Hat der Untermieter (bzw. der Webmaster) aber bei Erstellung des Eintrages keinen Fehler begangen, ist auch keine Haftungsgrundlage erkennbar.

Dann hätten Sie ggf. einen Schadensersatzanspruch gegen Google aus dem mit Google bestehenden Vertragsverhältnis.

Ob Ihre Rechnung erfolgreich gegen den Mieter oder Google geltend gemacht werden kann, lässt sich ohne Kenntnis der Gesamtumstände - welche Fehler wurden begangen und korrigiert und was haben Sie in Rechnung gestellt - an dieser Stelle nicht beantworten. Das müsste konkret anwaltlich geprüft werden - eine Aussage über die Erfolgaussichten wird ohne konkrete Prüfung des Sachverhaltes Kaffeesatzleserei sein und Ihnen nicht weiterhelfen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Die durch die Beantwortung Ihrer Frage hier entstandenen Beratungskosten werden dann selbstverständlich angerechnet.


Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.07.2011 16:26:18

Besten Dank Herr Schwartmann für die wieder sehr schnelle Rückmeldung. Sie hatten ja bereits auf eine vorherige Frage in gleicher Angelegenheit geantwortet. Es geht um den Mieter, der keinen festen Mietvertrag mehr hat...

Google stellt diesen Service kostenlos zur Verfügung und hat mich bereits telefonisch darauf hingewiesen, der Fehler läge in der Vorgehensweise des Webmasters. Der Webmaster behauptet (natürlich), alles richtig gemacht zu haben. Wie sollte ich hier wem was nachweisen.

Ich bin eine sog. 'arme Kirchenmaus' und sorge mich natürlich um weitere Kosten, auf denen ich im Zweifel ja sitzenbliebe. Mit welchen Kosten muss ich rechnen, wenn Sie die Sache genauer unter die Lupe nehmen?

Mit freundlichen Grüßen
M.K.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.07.2011 15:37:02

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Wenn Sie den Mieter in Regress nehmen, müssen Sie im Streitfall beweisen können, dass er bzw. sein Webmaster einen Fehler begangen hat, der einen Schaden bei Ihnen verursacht hat.

Wenn dieser Beweis nur durch einen Sachverständigen erbracht werden kann, müssten Sie mit Kosten in vierstelliger Höhe rechnen. Die muss zwar der Mieter erstatten, aber nur, wenn Ihnen der Beweis seines Verschuldens auch gelingt.

In Anbetracht der Höhe Ihrer Forderung dürfte das Prozessrisiko unverhältnismäßig hoch sein.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
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