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Frage geschrieben am 04.07.2011 15:37:47

Google-Maps Eintrag ohne Mietvertrag...

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 849
Sehr geehrte Anwälte,

ich vermiete stunden- und tageweise eine Praxis bzw. Besprechungsraum für Meetings, Coachings etc.

Ein Mieter beauftragte seinen Webmaster mit einem Eintrag in Google-Maps unter dieser, meiner Geschäftsadresse.
Eine Zustimmung/Erlaubnis zu dieser Nutzung meiner Adresse habe ich nicht erteilt.

(Info: der Mieter hatte in der Vergangenheit einen Vertrag für fest vereinbarte Zeiten, zum Zeitpunkt des Eintrags allerdings nur eine unverbindliche Abmachung zur stundenweisen Anmietung. Somit aus meiner laienhaften Sicht keinen 'Anspruch auf diesen Ort')

Da der Eintrag sich mit den Daten meiner eigenen Einträge bei Maps vermischte, gab es eine Menge Aufwand (mit Änderungen auf mehreren Webseiten)... und Kosten zur Bereinigung. Diese habe ich dem Mieter in Rechnung gestellt.

Dieser sieht sich selbst als Geschädigten (durch Google, da der Webmaster alles richtig gemacht hat) und verweist mich mit meinen Forderungen an Google.

Google-Suppoert lies mich vorher, leider nur telefonisch wissen, der Webmaster hätte beim Eintrag Fehler gemacht. Also: keiner war's ! Das kommt sicher öfter vor :) aber kann es meine Aufgabe sein, die Frage nach dem Verursacher zu klären ?

Unabhängig davon, wer die Misere technisch zu verantworten hat, halte ich mich weiter an den Auftraggeber, also den Mieter - so sagt es mein persönliches Rechtsempfinden, zumal ich keine Zustimmung zu diesem Eintrag erteilt habe. Der Auftraggeber mag sich dann an Dritte wenden.

Ich würde von Ihnen wissen, ob ich mit diese Reihenfolge der Zuständigkeiten richtig liege und hätte auch gerne eine Empfehlung, ob ich diesen Fall weiterverfolgen soll oder nicht. Der Streitwert unter 400 Euro.

Sollte mein Einsatz zu gering für eine fundierte Auskunft sein, teilen Sie es mir bitte mit.

Vielen Dank und beste Grüße !!


Antwort geschrieben am 04.07.2011 15:48:26
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Schadensersatzansprüche dürften, wenn überhaupt, nur gegen Ihren Mieter bestehen, da Sie nur mit diesem eine vertragliche Vereinbarung haben.

Einen Anspruch auf Ersatz der Ihnen entstandenen Kosten hätten Sie, wenn er mit seinem Eintrag bei Google Places gegen die vertraglichen Abmachungen verstoßen hätte. Das lässt sich vertreten, wenn er unter der angegebenen Adresse überhaupt keinen Geschäftssitz hat, sondern stattdessen Sie Ihr Gewerbe betreiben. Die unerlaubte Verwendung Ihrer Anschrift könnte man auch als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sehen - dann stünde Ihnen auch ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gegen den Verursacher (=Mieter) zu.

Rechtsprechung zu dieser Problematik ist mir konkret allerdings nicht bekannt, so dass sich nicht einschätzen lässt, wie die Gerichte dies sehen.

Es spricht allerdings, vorbehaltlich einer konkreten Prüfung auch der Schadenspositionen, einiges dafür, dass Sie sich hier an dem Mieter schadlos halten können.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt




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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.07.2011 16:37:05

Sehr geerter Herr Schwartmann,

vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung.

2 Punkte beschäftigen mich in Zusammenhang mit Ihrer Antwort:
- der frühere Mietvertrag enthielt keinerlei Klauseln zum Thema Google-Maps, also weder Genehmigung noch 'bedarf der Zustimmung' o.ä.

- der Mieter nutzt auch seit Ende des festen Vertrags (mit meinem stillen ok) weiter die Adresse in seinen Geschäftspapieren - er mietet ja weiterhin stundenweise. Hat auch einen Schlüssel zum Gemeinschaftsbriefkasten für die verschieneden Mieter.

Kann mir einer dieser Punkte Nachteile einbringen, z.B. als stillschweigende Einwilligung auch zu anderweitiger Nutzung der Adresse gewertet werden ?

Danke noch einmal und Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.07.2011 14:26:40

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Wenn der Mieter mit Ihrer Duldung die Adresse geschäftlich nutzt, etwa auf dem Briefpapier, kann dies in der Tat dazu führen, dass der Mieter auch davon ausgehen durfte, dass er die Adresse für Werbezwecke geschäftlich nutzen darf - wozu dann auch ein Eintrag bei Google Places gehört.

Im Streitfall wird hier konkret zu prüfen sein, welche Nutzung des Objektes zwischen Ihnen vertraglich vereinbart war und ob der Mieter diese Vereinbarung durch seine Verwendung der Adresse bei Google Places überschritten hat. Das lässt sich leider pauschal nicht sagen.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
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